Normen
ABGB §1091 A1
6 Ob 518/90 | OGH | 18.01.1990 |
6 Ob 588/91 | OGH | 05.09.1991 |
Beisatz: Hier: Einkaufszentrum (T1) |
10 Ob 2033/96k | OGH | 07.05.1996 |
Vgl auch |
4 Ob 249/97i | OGH | 23.09.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. Unter diesen Verhältnissen tritt das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurück; von einer Geschäftsraummiete kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier nicht mehr gesprochen werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 70/184 |
6 Ob 59/00w | OGH | 23.11.2000 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/180 |
3 Ob 274/02v | OGH | 27.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Soweit jedoch der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat, tritt das Interesse des Bestandnehmers an der bloßen Überlassung von Räumen zurück. Von Geschäftsraummiete kann dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T5)<br/>Veröff: SZ 2002/160 |
8 Ob 11/04g | OGH | 29.03.2004 |
6 Ob 182/04i | OGH | 15.12.2004 |
1 Ob 25/08w | OGH | 03.04.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Bestandvertrag zum Betrieb einer Tabaktrafik in einem Krankenhaus - Geschäftsraummiete. (T6) |
3 Ob 145/08g | OGH | 17.12.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nur während jeweils fünf bis neun Tage pro Jahr dauernden Messen ist eine einem Einkaufszentrum ähnliche Situation im Sinn eines „Branchenmix" gegeben. Daher ist das Bestandverhältnis als Mietvertrag zu qualifizieren (keine Unternehmenspacht). (T7) |
5 Ob 20/17b | OGH | 27.06.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang eines Gastronomieunternehmens mit der Veranstaltungstätigkeit eines Kulturvereins, der im Bestandvertrag in detaillierten Vereinbarungen über Kooperation, Betriebsführung und Betriebspflicht seinen Niederschlag findet; Unternehmenspacht bejaht. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19900118_OGH0002_0060OB00518_9000000_001
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