OGH 6Ob516/85 (RS0039142)

OGH6Ob516/8524.1.1985

Rechtssatz

Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen.

Normen

ZPO §230a
ZPO §261 Abs6

6 Ob 516/85OGH24.01.1985

Veröff: RZ 1985/72 S 193

8 Ob 607/01OGH16.01.1992

Vgl aber; Beisatz: Die Einschränkung eines Rechtsmittelausschlusses im Sinn eines ausnahmesweise dennoch zulässigen Rechtsmittels kann nur bei solch gravierenden Verstößen ins Auge gefasst werden, die mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbar wären (vgl die bei Simotta, JBl 1988,366 f angeführten Fälle). (T1)

5 Ob 1605/93OGH09.11.1993

Beis wie T1

7 Ob 584/93OGH24.11.1993

nur: Die Verfahrensbestimmung des § 230a ZPO ist eine der Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO nachgebildete Regelung. (T2)

1 Ob 581/95OGH06.09.1995

Beis wie T1

10 Ob 1641/95OGH09.01.1996

nur: Die Unanfechtbarkeit eines auf § 230a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses hängt davon ab, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach der zitierten Bestimmung tatsächlich vorliegen. (T3) <br/>Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Überweisung dem § 230a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist. (T4)

1 Ob 2115/96bOGH26.11.1996

Auch; nur T3; Beis wie T4

9 ObA 207/97zOGH27.08.1997

nur T3; Veröff: SZ 70/161

1 Ob 314/97aOGH15.12.1997

Beis wie T4

2 Ob 204/99kOGH26.08.1999

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 164/00iOGH29.01.2001

Auch

1 Ob 37/01zOGH26.06.2001

nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T5)

6 Ob 99/02fOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T1

1 Nc 29/03kOGH04.06.2003

Auch

1 Ob 5/13mOGH14.03.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19850124_OGH0002_0060OB00516_8500000_005

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