Normen
AußStrG §11 Abs2 B2
6 Ob 426/61 | OGH | 22.11.1961 |
1 Ob 105/64 | OGH | 23.09.1964 |
4 Ob 15/97b | OGH | 28.01.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die Zurückweisung der von der Testamentserbin abgegebenen Erbserklärung hat die andere erbserklärte Erbin eine verfahrensrechtliche Stellung (im Verlassenschaftsverfahren) erlangt, die günstiger ist als wenn (auch) die erste Erbserklärung zu Gericht angenommen worden wäre. (T1) |
4 Ob 153/98y | OGH | 16.06.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Verbleib in der Obsorge der Mutter, weitere Aussetzung des väterlichen Besuchsrechtes. (T2) |
9 Ob 152/02x | OGH | 26.06.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Mutter, aber auch das mj. Kind haben das Recht auf Weitergeltung der bestehenden Obsorge erworben. (T3) |
7 Ob 297/02f | OGH | 15.01.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss, mit dem das Inventar zu Gericht angenommen wurde. Durch eine Umstoßung der erfolgten gutachterlichen Liegenschaftsbewertungen würde nämlich in die materiell-rechtliche Stellung der übrigen, sich hiedurch nicht beschwert erachtenden Erbberechtigten und Pflichtteilsberechtigten eingegriffen. (T4) |
8 Ob 14/04y | OGH | 12.03.2004 |
Vgl; Beisatz: Verspätete Rekurse gegen Obsorgeregelungen sind nicht ohne Nachteil für das Kind bzw den anderen Elternteil abänderbar. (T5) |
1 Ob 162/04m | OGH | 12.08.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Sowohl die Mutter wie auch das Kind haben das Recht auf Weitergeltung der verfügten vorläufigen Obsorge erworben. (T6) |
7 Ob 27/08h | OGH | 12.03.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Obsorgeantrages mangels internationaler Zuständigkeit gemäß Art 8 EuEheVO. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19611122_OGH0002_0060OB00426_6100000_001
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