OGH 9Ob152/02x

OGH9Ob152/02x26.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nathalie S*****, geboren am 16. August 1992, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Christian S*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 24. April 2002, GZ 37 R 101/02g-67, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 25. März 2002, GZ 2 P 150/01p-60, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, der Mutter die Obsorge über die mj. Nathalie zu entziehen und ihm zu übertragen, ab (ON 60). Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 67) gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Dieser Beschluss wurde dem Vater zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 17. 5. 2002 zugestellt. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, welcher an den Obersten Gerichtshof adressiert ist und am 31. 5. 2002 zur Post gegeben wurde. Der Rechtsmittelschriftsatz langte am 4. 6. 2002 beim Obersten Gerichtshof ein und wurde zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht übermittelt, wo er am 6. 6. 2002 einlangte. Überdies hatte der Revisionsrekurswerber am 3. 6. 2002 eine an das Erstgericht adressierte Gleichschrift seines außerordentlichen Revisionsrekurses samt einer Kopie des Aufgabescheines vom 31. 5. 2002 zur Post gegeben. Dieser Schriftsatz war am 4. 6. 2002 beim Erstgericht eingelangt.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Schon vor der Neufassung des § 16 AußStrG (- insbesondere durch Einfügen des auf die ZPO verweisenden Absatzes 4 -) durch die WGN 1997 ging die Rechtsprechung eindeutig dahin, dass Rekurse an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich beim Erstgericht einzubringen sind (RIS-Justiz RS0007043). Unrichtig beim Rechtsmittelgericht direkt angebrachte Rechtsmittel sind von diesem an das Erstgericht zu übermitteln (Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren3 Rz 56). Gemäß § 89 GOG sind aber die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Widrigenfalls kann ein Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041584). Diese Voraussetzung erfüllt der Revisionsrekurs des Vaters jedenfalls nicht, sodass auf die weitere Frage der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht eingegangen werden muss. Die im § 11 Abs 2 AußStrG normierte Voraussetzung einer Berücksichtigung eines verspäteten Rechtsmittels, dass sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt, liegt hier nicht vor, weil die Mutter, aber auch das mj. Kind schon das Recht auf Weitergeltung der bestehenden Obsorge erworben haben (RIS-Justiz RS0007244, insbes 4 Ob 153/98y = EFSlg 88.550).

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