Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Kreditrückzahlungen sind nach ständiger Rechtsprechung dann von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, wenn sie der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse bzw unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen oder zur Erhöhung der Arbeitskraft und wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen und seiner Familie aufgenommen wurden (EFSlg 40.059, 68.255, 73.205; JBl 1991, 720; ÖA 1996, 91; RZ 1991/70; ZIK 1996, 35; RIS-Justiz RS0007202; Schwimann Unterhaltsrecht 47; Purtscheller/Salzmann Rz 237, 241, 244 E 5). Sie sind dann zu berücksichtigen, wenn sie der Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit bzw deren Erhaltung dienen (4 Ob 237/97z; RIS-Justiz RS0009532).
Die Berücksichtigung derartiger Aufwendungen findet allerdings ihre Grenze in der für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannten Anspannungstheorie (RIS-Justiz RS0009532). Es obliegt dem Unterhaltspflichtigen, alle Bemühungen zu unternehmen, jenes zusätzliche Einkommen, dessen Erzielung die Kreditaufnahme diente, auch zu lukrieren. Nach eigenen Angaben hat der Vater zunächst auch durch mehrere Jahre die durch den Umbau geschaffenen Räumlichkeiten vermietet und zumindest die Rückzahlungsrate aus den Mieteinnahmen finanziert. Umstände, die eine weitere Vermietung unmöglich machen, wurden nicht vorgebracht und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Das Rekursgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage um die geleisteten Rückzahlungsraten nicht vorgenommen.
Die Nichtberücksichtigung der monatlichen Fixkosten für Wohnung und privat genutzten PKW steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, wonach Ausgaben des täglichen Lebens nicht abzugsfähig sind (RIS-Justiz RS0085255 und 0047508).
Auch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts schmälern den Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht (ÖA 1992, 57; 1994, 191 = 1995, 63; 6 Ob 20/97b). Deren Nichtberücksichtigung ist somit nicht zu beanstanden.
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