Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft nur den Fall, dass der Richter bereits an einer von einer Vorinstanz erlassenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl JBl 2003, 650). Hingegen verbietet die JN nicht, dass im zweiten Rechtsgang an der Entscheidung des Berufungsgerichts auch Richter mitwirken, die bereits im ersten Rechtsgang an der Fassung des Aufhebungsbeschlusses beteiligt waren.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Sind die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, so schadet dies zwar nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu einem bestimmten Rechtsmittelgrund erkennen lässt; Unklarheiten gehen in diesem Fall jedoch zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041911 [T1]). Mit der Beweisrüge hat sich das Berufungsgericht im Übrigen auf Seite 15 und 16 des Berufungsurteils ausführlich auseinandergesetzt.
Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war. Eine Anfechtung des Berufungsurteils im Kostenpunkt ist auch im Rahmen der Revision ausgeschlossen.
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