OGH 6Ob38/10x

OGH6Ob38/10x15.4.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei L*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 126.165,22 EUR sA (Klagebegehren) bzw 306.947,92 EUR sA und Feststellung (Widerklagebegehren), Gesamtstreitwert 316.947,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2010, GZ 35 R 428/09i-179, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Ausschließungsgrund des § 20 Z 5 JN betrifft nur den Fall, dass der Richter bereits an einer von einer Vorinstanz erlassenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl JBl 2003, 650). Hingegen verbietet die JN nicht, dass im zweiten Rechtsgang an der Entscheidung des Berufungsgerichts auch Richter mitwirken, die bereits im ersten Rechtsgang an der Fassung des Aufhebungsbeschlusses beteiligt waren.

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Sind die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, so schadet dies zwar nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu einem bestimmten Rechtsmittelgrund erkennen lässt; Unklarheiten gehen in diesem Fall jedoch zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041911 [T1]). Mit der Beweisrüge hat sich das Berufungsgericht im Übrigen auf Seite 15 und 16 des Berufungsurteils ausführlich auseinandergesetzt.

Damit bringt der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war. Eine Anfechtung des Berufungsurteils im Kostenpunkt ist auch im Rahmen der Revision ausgeschlossen.

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