Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 EO und § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
Der gegen einen Rechtsanwalt erhobene Vorwurf, er habe anlässlich von Vertragsverhandlungen für seinen Klienten eine Vertragsklausel übersehen und den Klienten über diese Klausel nicht aufgeklärt, ist nur eine rufschädigende Tatsachenbehauptung, nicht aber auch eine ehrenbeleidigende im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Der Revisionsrekurswerber vermag den beleidigenden Charakter der Äußerung nicht darzulegen. Auch wenn der Schutz auf Ehre umfassend und nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände beschränkt ist (beispielsweise §§ 111, 113 und 115 StGB), setzt eine Ehrverletzung doch einen Eingriff in die naturgegebene Würde des Menschen voraus. Ein Verhaltensvorwurf muss den Verletzten nach den in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen diskriminieren, also verächtlich machen oder herabsetzen (6 Ob 11/95 = MR 1995, 137). Dies geschieht nicht schon bei jedem Vorwurf einer vertraglichen Schlechterfüllung. Die behauptete Fehlleistung des Rechtsanwalts ist zweifellos rufschädigend, greift aber nicht diskriminierend in seine Ehre ein. Das Rekursgericht ist zutreffend nur von einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung ausgegangen. Bei einer solchen traf aber den Kläger die Beweislast über die Unwahrheit der Behauptung (RIS-Justiz RS0031798). Diesen Beweis hat der Kläger nicht angetreten, hat er doch gar nicht behauptet, den Klienten über die Vertragsklausel aufgeklärt zu haben. Da der Sicherungsantrag schon wegen Nichterbringung des Wahrheitsbeweises abzuweisen ist, braucht die von der Beklagten relevierte Rechtfertigung nach der sogenannten Zitatenjudikatur nicht mehr untersucht zu werden.
Soweit Haupt- und Eventualbegehren einander nicht ausschließen, sind auch Eventualbegehren sicherungsfähig (RS0004891; 1 Ob 619/93).
Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird durch die Beigabe des Bildes zum Text eine Prangerwirkung erzielt, weil der Angegriffene damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. Die Bildveröffentlichung kann dann nur im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt sein, wenn das Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters überwiegt. Wenn dieses Interesse vom Eingreifenden nicht behauptet wird, hat eine Interessenabwägung nicht stattzufinden (RS0077767). Diese Grundsätze gelten auch bei einer allgemein bekannten Person, deren Aussehen der Öffentlichkeit noch nicht bekannt ist (4 Ob 2286/96x; SZ 72/97). Bei der Interessenabwägung ist der Begleittext mit zu berücksichtigen. Dieser muss nicht unbedingt ehrverletzend oder rufschädigend sein. Die Unterlassung der Bildveröffentlichung kann unter Umständen auch schon im Zusammenhang mit einem wahren Begleittext begehrt werden (vgl SZ 60/188). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, dass der beweispflichtige Erstkläger die Bildveröffentlichung nur im Zusammenhang mit unwahren Äußerungen anstrebt, die Unwahrheit aber - wie ausgeführt - nicht bescheinigt hat. Damit liegt in der Abweisung des auf § 78 UrhG gestützten Eventualbegehrens keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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