Normen
FBG §1 Abs2
FBG §3 Z8
FBG §4 Z3
FBG §5
HGB §15
HRV §43 Z6
6 Ob 349/60 | OGH | 12.01.1961 |
Veröff: ÖBA 1964,317 = NZ 1961,91 (dort falsch mit 6 Ob 394/60 zitiert) |
6 Ob 307/05y | OGH | 16.02.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Im Firmenbuch sind nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen, weil andernfalls das Firmenbuch durch Überfrachtung mit weiteren denkmöglichen Eintragungen unübersichtlich und zweifelhaft werden kann. (T1); Beisatz: Die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsbefugnis kann im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden. Hier: KEG. (T2); Veröff: SZ 2006/20 |
6 Ob 131/09x | OGH | 05.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen über die Eintragungen im Firmenbuch grundsätzlich sind taxativ. Das FBG regelt die eintragungsfähigen Tatsachen grundsätzlich abschließend. Von gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen hat das Firmenbuch frei zu bleiben, weil sonst die Gefahr besteht, dass es unübersichtlich wird (6 Ob 307/05y; 6 Ob 314/04a; 6 Ob 313/99v). (T3); Beisatz: Dies schließt jedoch in engen Grenzen eine analoge Anwendung nicht aus. (T4); Beisatz: Der Grundsatz der Übersichtlichkeit des Firmenbuchs kann vor der Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen keinen Vorrang beanspruchen. (T5); Beisatz: Hier: Eintragung der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer einer GmbH. (T6) |
6 Ob 196/09f | OGH | 16.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Eintragung von Substitutionen, also auch eines „eigentlichen" Nachvermächtnisses ist im Firmenbuch nicht nur gemäß § 4 Z 3 FBG bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften, sondern gemäß § 5 iVm § 4 FBG auch bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig. (T7) |
6 Ob 97/12a | OGH | 22.06.2012 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern der Vorgesellschaft für einen vor der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch liegenden Zeitraum ist nicht zulässig. (T8) |
6 Ob 236/16y | OGH | 29.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hiefür also eine gesetzliche Anordnung gibt. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden. (T10) |
6 Ob 157/21p | OGH | 22.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ende der Vertretungsbefugnis des abberufenen Geschäftsführers. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19610112_OGH0002_0060OB00349_6000000_001
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