Normen
AnerbenG §3 Abs1 Z1
AnerbenG §3 Abs1 Z3
Krnt HöfeG §6 Abs2
6 Ob 34/92 | OGH | 04.02.1993 |
6 Ob 2403/96t | OGH | 10.04.1997 |
6 Ob 254/00x | OGH | 23.11.2000 |
Beisatz: Der erblasserische Wille (seine subjektiven Ziele und Erwartungen) ist bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 3 AnerbenG nicht zu berücksichtigen. (T1) |
6 Ob 10/01s | OGH | 22.02.2001 |
Beisatz: Auf den Schulabschluss kommt es nicht an. (T2) |
6 Ob 245/03b | OGH | 23.10.2003 |
Beisatz: Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als dass die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden, etwa in einer arbeitsintensiven Erntezeit. Für die Frage der Ausbildung ist damit nichts gesagt. Eine Ausbildung am Hof liegt dann vor, wenn eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kindheit und Jugendzeit stattfand, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt (so schon 6 Ob 2403/96t). (T3) |
6 Ob 253/05g | OGH | 01.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. (T4); Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt. (T5) |
6 Ob 205/10f | OGH | 28.01.2011 |
Auch; Beisatz: Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 3 AnerbenG ist derjenige Erbe als Anerbe zu bestimmen, der eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat, wenn mehrere potenzielle Anerben auf dem Erbhof aufgewachsen und nunmehr anderweitig versorgt sind; sollten mehrere potenzielle Anerben eine derartige Ausbildung erfahren haben, kommen die subsidiären Regeln des § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG zum Tragen. Ein Ausscheiden als Anerbe kommt nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land‑ oder Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre. (T6); Bem: So schon 6 Ob 2404/96t. (T7); Beisatz: Ob bei allen oder einzelnen potentiellen Anerben die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T8) |
6 Ob 82/12w | OGH | 24.05.2012 |
Beisatz: Der Tatbestand der „Erziehung zur Land- und Forstwirtschaft“ nach § 3 Abs 1 Z 3 AnerbG bezieht sich auf einen längeren Zeitraum. Einem bloß 200 Stunden umfassenden Kurs kommt kein ausreichendes Gewicht zu, das es rechtfertigen würde, Absolventen dieser Form von Ausbildung zwingend gegenüber anderen Miterben bei der Bestimmung zum Anerben zu bevorzugen. (T9); Beisatz: Schon der Wortlaut „Erziehung“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei vor allem an den Erwerb von Kenntnissen in jüngeren Jahren dachte. Die Absolvierung eines 200‑stündigen Fachkurses im 38. Lebensjahr nach Abbruch mehrerer verschiedener Ausbildungs‑ und Berufstätigkeitsversuchen kann nicht mehr unter „Erziehung“ subsumiert werden. (T10) |
6 Ob 114/14d | OGH | 28.08.2014 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0060OB00034_9200000_002
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