OGH 6Ob323/69 (RS0043185)

OGH6Ob323/694.2.1970

Rechtssatz

Der Ausspruch des Berufungsgerichts "die erstrichterlichen Feststellungen erscheinen unbedenklich" ist knapp gehalten, lässt aber gerade noch erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat; dies schließt aber den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beweisrüge in zweiter Instanz überhaupt unerledigt geblieben sei.

Normen

ZPO §503 Z2 C3c

6 Ob 323/69OGH04.02.1970
1 Ob 12/71OGH28.01.1971
6 Ob 317/70OGH03.02.1971

Auch

1 Ob 19/73OGH21.02.1973
7 Ob 808/82OGH13.01.1983
7 Ob 246/01dOGH27.02.2002

Auch

8 ObA 133/02wOGH08.08.2002

Auch

8 ObA 107/02xOGH08.08.2002

Auch

5 Ob 191/10iOGH24.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Beweisergebnis und Argument des Berufungswerbers einzugehen. (T1)

6 Ob 100/13vOGH09.09.2013

Auch; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat auf einen etwa einseitigen Teil der insgesamt sieben Seiten umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen und ausgeführt, dass gegen die einschlägige Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich mit den Aussagen beider Parteien auseinandergesetzt und eine darauf basierende non‑liquet‑Feststellung getroffen hat, keine Bedenken bestehen. (T2)

8 ObA 59/15gOGH24.05.2016

Auch

5 Ob 217/19aOGH20.02.2020

Vgl

4 Ob 199/21zOGH23.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19700204_OGH0002_0060OB00323_6900000_001

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