OGH 6Ob314/05b

OGH6Ob314/05b16.2.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragsteller 1.) Souza P*****, 2.) Franz B*****, beide vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Adoption, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 8. November 2005, GZ 1 R 261/05y-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. September 2005, GZ 19 Fam 7/05g-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung einer Erwachsenenadoption zwischen einem österreichischen Staatsangehörigen und einem brasilianischen Staatsangehörigen ab. Das anzuwendende brasilianische Recht kenne keine § 182 ABGB vergleichbaren Rechtsfolgen bei einer Erwachsenenadoption, sondern nur eine Vertragsadoption ohne richterliche Mitwirkung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Unabhängig von der zutreffenden Rechtsansicht zur restriktiven Erwachsenenadoption nach brasilianischem Recht fehle ein ausreichendes Vorbringen zu der in § 180a Abs 1 ABGB geforderten Nahebeziehung.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde des außerordentlichen Revisionsrekurses erschöpft sich in dem Hinweis, dass die Vorinstanzen irrten und die gegenständliche Adoption zulässig sei. Die Rechtsrüge erinnert das Rekursgericht an eine bestimmte - ebenfalls eine Erwachsenenadoption einer österreichischen Staatsbürgerin im Verhältnis zu einer brasilianischen Staatsangehörigen betreffende Rekursentscheidung - Entscheidung ohne den Inhalt oder das Ergebnis dieses Verfahrens darzulegen. Diese Ausführungen reichen nicht aus, um eine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. § 16 Abs 3 AußStrG 1854 enthielt keinen Verweis auf § 506 ZPO, weshalb es nach dieser Rechtslage nicht erforderlich war, die Gründe für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses gesondert auszuführen (RIS-Justiz RS0007548). Die hier anzuwendende (§ 203 Abs 7 Satz 1 AußStrG) Regelung des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht (Fucik/Kloiber AußStrG 233). Die im wesentlichen substanzlosen Ausführungen im Revisionsrekurse zum Irrtum der Vorinstanzen werden den Inhaltserfordernissen des § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG nicht gerecht (vgl RIS-Justiz RS0042779; vgl RIS-Justiz RS0043654). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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