OGH 6Ob31/18d

OGH6Ob31/18d28.2.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte C***** als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren (AZ *****) der E*****, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen 5.836,49 EUR sA (in eventu: Feststellung) und Feststellung einer Insolvenzforderung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2017, GZ 3 R 153/17t‑27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 14. Juli 2017, GZ 204 C 13/16t‑23, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00031.18D.0228.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom 15. 12. 2015 von der geklagten E***** (in der Folge: Schuldnerin) die Zahlung von 5.836,49 EUR samt Zinsen verknüpft mit der Zug‑um‑Zug‑Rückabwicklung einer Unternehmensbeteiligung, erhob hilfsweise ein Feststellungsbegehren und begründete ihre Klage zusammengefasst mit einer Fehlberatung der Schuldnerin im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Beteiligung.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. 8. 2016, AZ *****, wurde über das Vermögen der Schuldnerin der Konkurs eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt.

Mit Beschluss vom 1. 9. 2016 sprach das Erstgericht aus, dass das vorliegende Verfahren wegen der erfolgten Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen ist.

Mit Schriftsatz vom 16. 3. 2017 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens und änderte das Klagebegehren dahingehend ab, dass sie begehrte,

1. die Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrags samt Zinsen Zug um Zug gegen die Rückabwicklung ihrer Unternehmensbeteiligung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der Schuldnerin zu verurteilen;

2. in eventu zu 1. es werde die Haftung der Beklagten bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer der Schuldnerin festgestellt;

3. es werde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren der Schuldnerin eine Insolvenzforderung von 8.873,98 EUR zustehe.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsänderung laut den soeben dargestellten Punkten 1. und 2. nicht zuzulassen. Ein Ausspruch über Punkt 3. der Klagsänderung unterblieb zwar im Spruch, jedoch ergibt sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses der eindeutige Entscheidungswille des Erstgerichts dahingehend, die Klagsänderung laut Punkt 3. zuzulassen.

Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht sprach aus, dass das Verfahren gegen die Beklagte

A) bis zum 8. 6. 2017 bzw 24. 6. 2017 (rechtskräftige Ausscheidung der Deckungsansprüche der Schuldnerin gegen die Versicherung aus dem Insolvenzverfahren) mit den Klagebegehren laut Punkt 1. und (in eventu) 2. gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 16. 3. 2017 fortzusetzen war;

B) mit dem Klagebegehren laut Punkt 3. gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 16. 3. 2017 und mit dem Kostenersatzbegehren „aufzunehmen (fortzusetzen)“ ist.

Es verurteilte die Beklagte zum Kostenersatz an die Klägerin und ließ den Revisionsrekurs zu.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rechtsmittel wendet sich nur gegen den Spruchpunkt A) der Rekursentscheidung, worin aber nur (bloß theoretisch) darüber, wie das Klagebegehren früher hätte lauten sollen oder können, abgesprochen wird. Für den aktuellen Stand und den weiteren Gang des Verfahrens hat dies keinerlei Bedeutung. Die Rechtsmittelwerberin ist daher durch den angefochtenen Teil der Rekursentscheidung nicht beschwert, weshalb im Sinn der ständigen Rechtsprechung das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (RIS‑Justiz RS0006880; RS0043815 ua).

Der Rechtsmittelantrag, der Klägerin die Kosten aller Instanzen aufzuerlegen (und somit auch die Kostenentscheidung der zweiten Instanz abzuändern), ändert nach ständiger Rechtsprechung nichts an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0002396; RS0043815 [T2]).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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