Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zu den offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsanträgen gegen Mitglieder des firmenbuchrechtlichen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs, über welche daher nicht entschieden werden muss, kann auf die jüngst ergangene Entscheidung 6 Ob 260/11w verwiesen werden.
2. Soweit die Revisionsrekurswerber ihre Wiederaufnahmeanträge und Abänderungsanträge auf das vom Oberlandesgericht Innsbruck in einem anderen Verfahren an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen stützen, so zeigen sie damit keine tauglichen Gründe auf, wie der erkennende Senat unter anderem in den Entscheidungen 6 Ob 253/11s und 6 Ob 261/11t bereits klargestellt hat.
Unzutreffend ist die Meinung, es liege der Abänderungsgrund gemäß § 73 Abs 1 Z 3 AußStrG vor, weil aufgrund der Anwendung „komplexen ausländischen Rechts“ in den wiederaufzunehmenden (abzuändernden) Zwangsstrafenverfahren ein Richter entscheiden hätte müssen, sodass der Rechtspfleger, der die Entscheidungen getroffen hat, ausgeschlossen gewesen sei. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 6 RpflG hätte nicht zur Ausgeschlossenheit des Rechtspflegers (§ 20 JN iVm § 7 RpflG) geführt, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO begründet (vgl 5 Ob 208/09p mwN).
3. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, einen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zu stellen (RIS-Justiz RS0058452 [T16, T17]).
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