Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zu den offenkundig rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsanträgen gegen Mitglieder des firmenbuchrechtlichen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs, über welche daher nicht entschieden werden muss, kann auf die erst jüngst ergangene Entscheidung 6 Ob 253/11s verwiesen werden.
2. Die Revisionsrekurswerber stützen ihre Wiederaufnahmeanträge (betreffend vor dem 1. 1. 2005 erlassene Strafbeschlüsse) und Abänderungsanträge (betreffend ab diesem Zeitpunkt erlassene Strafbeschlüsse) ausschließlich auf das vom Oberlandesgericht Innsbruck in einem anderen Verfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vorabentscheidungsersuchen. Dass damit keine tauglichen Gründe aufgezeigt werden, hat der erkennende Senat in der bereits erwähnten Entscheidung ebenfalls bereits klargestellt.
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