Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des konkreten Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0118125, RS0110837). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Streitteile und ihrer konkreten Lebensumstände (RIS-Justiz RS0056171 [T5, T6, T7]) nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht gegeben ist, ist jedenfalls vertretbar. Inwieweit die Ansicht des Berufungsgerichts von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs abweicht, führt der Rechtsmittelwerber, der dies behauptet, nicht aus.
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