Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. In der Zulassungsbeschwerde macht die Rechtsmittelwerberin geltend, das Rekursgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach die Zulässigkeit von Wertungen nur auf der Grundlage derjenigen Tatsachen beurteilt werden dürfe, die mitgeliefert würden. In den zum Nachweis der behaupteten ständigen Rechtsprechung genannten Entscheidungen 6 Ob 138/01i, 6 Ob 238/02x und 6 Ob 40/04g wurde indes nicht ausgesprochen, dass die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen stets darzulegen sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die Notwendigkeit der Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten von Fall zu Fall je nach den Umständen variieren. Die Notwendigkeit, die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, ist nach dieser Rechtsprechung weniger zwingend, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind (Urteil vom 27. 10. 2005, MR 2005, 465 - Wirtschafts-Trendzeitschriften-Verlags GmbH/Österreich mbN). Der erkennende Senat ist dieser Auffassung gefolgt (6 Ob 47/02h; 6 Ob 245/04d).
2. Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig iSd § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann.
3. Die Fragen, ob „Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt (RIS-Justiz RS0113943), ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0107768) und ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist (RIS-Justiz RS0113943), hängen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass erhebliche Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO im vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden können. Dies gilt auch für die Frage, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), sowie was noch zulässige Kritik ist (6 Ob 81/06i).
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