OGH 6Ob305/01y

OGH6Ob305/01y31.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 150575i beim Landesgericht Feldkirch eingetragenen A***** Privatstiftung, *****, über den Revisionsrekurs des Dipl. Ing. Dr. Artur D*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 29. Oktober 2001, GZ 3 R 157/01i-25, womit sein Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. September 2001, GZ FN 150575i-21, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch ist die durch die Stiftungsurkunde vom 19. 9. 1996 errichtete A***** Privatstiftung mit dem Sitz in W***** eingetragen. Stifter sind Dipl. Ing. Dr. Artur D***** (im Folgenden Antragsteller und Revisionsrekurswerber) und sein Sohn Ing. Michael D*****. Art VII der Stiftungsurkunde regelt ua Bestellung und Abberufung des Vorstandes. Nach dessen Punkt 7.1.1 wird der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand von den Stiftern gemeinsam für die Dauer von zunächst drei Jahren bestellt. Solange beide Stifter leben und voll geschäftsfähig sind, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands (nur) von ihnen gemeinsam abberufen werden (Punkt 7.1.11). In diesem Fall bestellen beide Stifter gemeinsam einen Nachfolger. Nach dem Ableben eines Stifters oder im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den anderen Stifter erfolgen, der auch die Bestellung des jeweiligen Nachfolgers vorzunehmen hat (Punkt 7.1.12). In Punkt 7.4 der Stiftungsurkunde "Sonstige Organe" behielten sich die Stifter das Recht vor, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe, wie beispielsweise einen Beirat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Stiftungszusatzurkunde enthält in ihrem Punkt IV. "Beirat" nähere Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines von den Stiftern oder vom Stiftungsvorstand allenfalls bestellen Beirats. Diesem werden für den Fall seiner Bestellung im Zusammenhang mit in der Zusatzurkunde näher angeführten Beschlüssen und Rechtshandlungen des Stiftungsvorstands im Punkt 4.14 Zustimmungsbefugnisse eingeräumt (so für die Nominierung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Stiftungsprüfers, die Bestellung von Begünstigten und den Ausschluss von Personen aus dem Kreis der Begünstigten, die Bestimmung von Leistungen an die Begünstigten, den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Unternehmensbeteiligungen und Liegenschaften, die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Haftungen und Belastungen des Stiftungsvermögens, den Abschluss von Rechtsgeschäften, die für die Gebarung der Stiftung von wesentlichem Einfluss sind, die Entsendung oder Abberufung eines Vertreters in Organe einer Gesellschaft, für die die Stiftung ein Entsendungsrecht hat, die Änderung der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sowie die Auflösung der Stiftung oder die Verteilung des Vermögens). Sollte eine Entscheidung des Beirats über eine zustimmungspflichtige Angelegenheit nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des vom Stiftungsvorstand gefassten Beschlusses zustande kommen, ist der Stiftungsvorstand berechtigt, den von ihm gefassten Beschluss durchzuführen (Punkt 4.15).

Mit Beschluss vom 19. 9. 1996 beschlossen die beiden Stifter, sich selbst zu ersten Mitgliedern des (danach zweigliedrigen) Beirats zu bestellen.

Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind seit ihrer Errichtung Univ. Prof. Dr. M*****, Hanno U***** und Peter G*****.

Seit einer Zustiftung vom 3. 2. 1997 hält die Stiftung 80 % der Aktien an der D***** Holding AG; je 10 % des Grundkapitals stehen im persönlichen Eigentum der beiden Stifter. Der Stifter Ing. Michael D***** ist zusammen mit Hanno U***** Vorstand der AG. Dem dreigliedrigen Aufsichtsrat der AG gehören neben dem Revisionsrekurswerber auch das Vorstandsmitglied der Stiftung Univ. Prof. Dr. Fredmund M***** an.

Der Stiftungsvorstand beabsichtigt eine "Verschränkung" der D***** Holding AG mit der G***** Holding AG, ***** in der Form, dass die D***** Holding AG Anteile, die sie an diversen Gesellschaften hält, in eine Zielgesellschaft einbringt, an der sie im Ergebnis mit 64,3 % und die G***** Holding AG mit 35,7 % beteiligt sein sollen. Der Revisionsrekurswerber sprach sich aus einer Reihe von Gründen gegen diese "Verschränkung" aus, sie beeinträchtige aus mannigfachen Gründen die Interessen der D***** Holding AG und wirke sich nachteilig auf das Stiftungsvermögen aus. Er begehrt - gestützt auf § 27 Abs 2 Z 1 und 2 PSG - die Enthebung des bisherigen Stiftungsvorstandes aus wichtigen Gründen und die Bestellung eines neuen Vorstandes, für dessen Besetzung er namentlich genannte Personen vorschlägt. Der Vorstand habe im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Unternehmenszusammenschluss seine Pflichten grob verletzt, er habe mehrfach wissentlich gegen die Bestimmungen der Stiftungssatzung und der Stiftungszusatzurkunde verstoßen und sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben unfähig. Im Übrigen sei die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der Stiftung U***** und Dr. M***** mit ihren sonstigen Funktionen unvereinbar, es bestehe die Gefahr einer massiven Interessenkollision und damit einer Schädigung der Privatstiftung. Der Antragsteller habe den zweiten Stifter vergeblich aufgefordert, die notwendig gewordene Abberufung des Vorstands vorzunehmen. Nach der Stiftungssatzung und der Stiftungszusatzurkunde sei für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes Einvernehmen zwischen beiden Stiftern erforderlich. Aufgrund der beide Stifter verbindenden Rechtsgemeinschaft sei unter Anwendung der im Kapitalgesellschaftsrecht anerkannten Grundsätze von einer gesellschaftlichen Treuebindung auszugehen. Diese führe auch im Stiftungsrecht zu einer wechselseitigen Beistandspflicht der Stifter gerade in Ausübung von Gestaltungsrechten. Da sich der Mitstifter Ing. Michael D***** ohne rechtfertigenden Grund weigere, die notwendig gewordene Abberufung des Stiftungsvorstandes vorzunehmen, müsse das Gericht nach § 27 PSG angerufen werden.

Der Stiftungsvorstand wie auch der Mitstifter Ing. Michael D***** bestritten die geltend gemachten Abberufungsgründe und beantragen die Abweisung des Antrages. Der Mitstifter führte noch aus, der Abberufungsantrag missachte seine Mitwirkungsrechte. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes seien - ebenso wie die Wahrnehmung von Zustimmungsrechten im zweigliedrigen Beirat - von beiden Stiftern gemeinsam vorzunehmen.

Der Antragsteller erwiderte, sein Antrag verletze das statutarische Mitwirkungsrecht des Mitstifters nicht, weil dieser seine Rechte nicht so ausübe, wie es der Treuepflicht entspreche. Genau für diesen Fall sei die gesetzliche Regelung des § 17 Abs 5 PSG vorgesehen. Der Mitstifter weigere sich, den Vorstand gemeinsam mit dem Antragsteller abzuberufen, sodass gerichtliche Hilfe erforderlich sei. Das Erstgericht wies den Antrag auf Abberufung und Neubestellung des Vorstands ab. Es traf umfangreiche Feststellungen zum Inhalt der Stiftungserklärung und ging davon aus, dass der Beschluss beider Stifter vom 19. 9. 1996 (mit dem sie sich zu Mitgliedern des zweigliedrigen Beirats bestellten) rechtsunwirksam sei und die Stiftung somit neben dem Vorstand über keine weiteren Organe verfüge. Der Vorstand habe daher auch keine Pflichtverletzung gegenüber einem (nicht errichteten) Beirat begehen können. Selbst wenn die Bestellung des Beirates wirksam geworden wäre, hätte die von den Stiftern kontroversiell beurteilte "Fusion" nicht seiner Zustimmung bedurft. Der Stiftungsvorstand habe auch nicht pflichtwidrig gehandelt, eine Interessenkollision aus der Doppelfunktion der einzelnen Organe der D***** Holding AG und der Stiftung - die im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Vorstandsbestellung vorgelegen sei - sei nicht erkennbar. Eine grobe Pflichtverletzung bzw eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Stiftungsvorstands sei somit nicht zu erkennen, sodass die vom Antragsteller geltend gemachten Abberufungsgründe nicht vorlägen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers mangels Beteiligtenstellung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Rekurslegitimation eines von mehreren Stiftern gegen den Willen des Mitstifters Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sei vom Inhalt der Stiftungserklärung abhängig. Während der Stifter vor Errichtung der Stiftung bei der Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei sei, verliere er durch die Errichtung der Stiftung als Rechtsträger den Zugriff auf das ihr gewidmete Vermögen. Er sei auch - sofern die Stiftungserklärung nichts anderes vorsehe - nicht Organ der Stiftung und könne in das Geschehen des von ihm losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen.

Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zu ihrer Änderung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Im vorliegenden Fall könnten die Stifter die ihnen zustehenden oder vorbehaltenen Rechte - somit auch das Recht, den Vorstand abzuberufen - nur gemeinsam ausüben. Angesichts der einander widersprechenden Ansichten und Willensäußerungen der beiden Stifter in Bezug auf angebliche Pflichtverstöße des Vorstands und dessen Abberufung sei ein einheitlicher Stifterwille aber nicht zustande gekommen. Das erstinstanzliche Verfahren sei deshalb als amtswegiges anzusehen, dessen Entscheidung in subjektive Rechte des Einschreiters (der als Einzelperson den Stifter nicht repräsentieren könne) nicht eingegriffen habe. Ein eigenes rechtliches Interesse des Einschreiters als bloßen Mitstifters fehle. Aus der Treuepflicht abgeleitete Zustimmungspflichten könnten nur durch Klage auf Zustimmung im streitigen Verfahren eingefordert werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Unter Hinweis auf die den Stiftern gemeinsam eingeräumte Befugnis, Bestellung und Abberufung des Vorstands vorzunehmen und die ihnen als Mitglieder des zweigliedrigen Beirats zukommenden Zustimmungsbefugnisse vertritt der Antragsteller in seinem Revisionsrekurs die Auffassung, die Abweisung seines Antrags auf Enthebung des Stiftungsvorstandes greife in seine subjektiven Rechte als Stifter ein; die in den Stiftungsurkunden vorgesehenen Zustimmungs- und Kontrollrechte wären "zahnlos", wenn er nicht die Möglichkeit habe, als Sanktion auch die Abberufung der Vorstandsmitglieder durch das Gericht zu erwirken.

Dieser Argumentation ist - legt man die hier zu beurteilende Stiftungserklärung zugrunde - insoweit nicht zu folgen, als der Revisionsrekurswerber seine Antrags- und Rekurslegitimation aus der Stellung als Mitstifter ableitet. Er stützte seinen Abberufungsantrag auf wichtige Gründe im Sinn des § 27 Abs 2 PSG. Danach hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann abzuberufen, wenn einer der in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG beispielsweise aufgezählten wichtigen Gründe vorliegt. Wer zum Antrag berechtigt ist, wird im Gesetz nicht geregelt, insbesondere räumt § 27 PSG dem Stifter keine eigene Antragslegitimation ein. Die Materialien zu dieser Bestimmung (RV 1132 BlgNR 18. GP, 30) verweisen zur Antragslegitimation auf jene "Beteiligten" an der Privatstiftung, die ein rechtliches Interesse an deren ordnungsgemäßem Funktionieren, also am Vorhandensein vollständiger Stiftungsorgane haben. Dies seien in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder, aber auch die Begünstigten. Nach den Grundsätzen des hier anzuwendenden Verfahrens außer Streitsachen ist im Abberufungsverfahren nach § 27 PSG derjenige antragslegitimiert und damit Verfahrensbeteiligter, der ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 27 Rz 4; 6 Ob 85/01w = RdW 2001/561). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Beteiligtenstellung eines Stifters in einem Verfahren über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern hat der Senat unter Hinweis auf die herrschende Lehre bereits die Auffassung vertreten, der Stifter sei zwar vor Errichtung der Stiftung bei Gestaltung der Stiftungserklärung weitgehend frei, nach ihrem Entstehen als Rechtsträger sei die Stiftung jedoch vom Stifter vollständig getrennt. Der Stifter sei damit weder Mitglied der Stiftung noch Eigentümer ihres Vermögens, er habe durch die Errichtung der Stiftung den Zugriff auf ihr Vermögen verloren und sei auch - wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsehe - keines ihrer Organe. Er könne daher in das Stiftungsgeschehen des von ihm auf Grundlage der Stiftungserklärung losgelösten Rechtsträgers grundsätzlich nicht mehr eingreifen. Einflussmöglichkeiten könnten sich nur aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zu deren Änderung oder zu ihrem Widerruf ergeben. Das Gesetz sehe auch keine Kontrollrechte des Stifters vor. Seine Beteiligtenstellung in einem Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern richte sich daher nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Fehlten danach Eingriffsrechte wie etwa Weisungs- und Kontrollrechte des Stifters gegenüber dem Vorstand völlig, sei von einer vollkommenen Trennung von Stiftung und Stifter auszugehen und die Entscheidung in einem amtswegigen Abberufungsverfahren nach § 27 PSG greife nicht in subjektive Rechte des Stifters ein (6 Ob 85/01w = RdW 2001/561; 6 Ob 116/01d = RdW 2001/560).

Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Ob der Revisionsrekurswerber daher als Mitstifter zur Antragstellung auf Abberufung des Vorstands (bzw zur Bekämpfung der darüber ergangenen Entscheidung) legitimiert ist oder eine amtswegige Abberufung nur anregen kann, richtet sich nach dem Inhalt der Stiftungserklärung. Nur diese kann dem Stifter oder einzelnen von mehreren Mitstiftern die durch § 27 PSG dem Stifter nicht eingeräumte Antragslegitimation verschaffen.

Im vorliegenden Fall sieht die Stiftungsurkunde zwei (gleichberechtigte) Mitstifter vor, denen - solange sie leben und geschäftsfähig sind - das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstands - wie auch zur Änderung der Stiftungsurkunde - nur gemeinsam zukommt. Zur Abberufung von Stiftungsorganen aus wichtigen Gründen enthält die Stiftungsurkunde keine weiteren Bestimmungen. Ihre Regelungen stehen im Übrigen auch mit § 3 Abs 2 PSG in Einklang, wonach die Stifter ihnen zustehende oder vorbehaltene Rechte nur gemeinsam ausüben können, solange die Stiftungsurkunde nichts anderes vorsieht. Dies ist hier nicht der Fall, zumal auch die Zustimmungsbefugnisse des aus beiden Stiftern bestehenden Beirats nach dem Inhalt der Stiftungszusatzurkunde nur beiden Stiftern gemeinsam zukommen. Ein eigenständiges, selbständig auszuübendes Abberufungsrecht hat der Revisionsrekurswerber in seiner Eigenschaft als Mitstifter weder nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde noch nach jenen der Stiftungszusatzurkunde.

Aus den vom Revisionsrekurswerber angesprochenen Überlegungen zur gesellschafsrechtlichen Treuepflicht des Mitstifters könnte - sollten tatsächlich wichtige Gründe für die Abberufung des Stiftungsvorstands vorliegen - der zweite Mitstifter verpflichtet sein, die Abberufung des Vorstands gemeinsam mit dem Revisionsrekurswerber vorzunehmen. Seine Zustimmung zur gerichtlichen Abberufung könnte jedoch nur in einem streitigen Verfahren eingefordert werden.

Der Revisionsrekurswerber konnte sich zur Begründung von Antragslegitimation und Beschwer daher nicht mit Erfolg auf seine Stellung als Mitstifter berufen; als solcher hatte er - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - nur die Möglichkeit, die Einleitung eines amtswegigen Abberufungsverfahrens anzuregen. Soweit er zur Begründung seiner Beschwer auf die in der Stiftungszusatzurkunde vorgesehenen Zustimmungs- und Kontrollrechte verweist, spricht er Befugnisse an, die nach dem Inhalt dieser Urkunden einem allenfalls bestellten Stiftungsbeirat zukommen. Auf diese Zustimmungs- und Kontrollbefugnisse hat er bereits im Abberufungsantrag Bezug genommen. Sein Antragsrecht bzw seine Rechtsmittellegitimation sind daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.

Die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu § 27 PSG (RV 1132 BlgNR 18. GP, 30) führen als "Beteiligte" an der Privatstiftung, denen ein rechtliches Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Stiftung zukomme, neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder an. Dass Stiftungsorgane und jedes ihrer Mitglieder zur Antragstellung nach § 27 PSG legitimiert sind, ist auch in der Lehre nicht zweifelhaft, sofern es sich dabei um "weitere" Organe im Sinn des § 14 Abs 2 PSG handelt, denen durch die Stiftungserklärung Aufgaben "zur Wahrung des Stiftungszwecks" übertragen wurden (Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 28 und 54; Torggler, Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140 [149]).

Der Revisionsrekurswerber wurde ebenso wie der zweite Mitstifter durch Stifterbeschluss zum Mitglied des nur aus den beiden Stiftern bestehenden Beirats bestellt. Seine Antragslegitimation im Zusammenhang mit der Abberufung des Stiftungsvorstands hängt daher davon ab, ob dieser Beirat als weiteres Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG wirksam errichtet wurde. Das Erstgericht hat diese Frage unter Hinweis auf den Inhalt der Stiftungserklärung im Ergebnis zu Recht verneint.

Als Organe der Stiftung benennt der Gesetzgeber den Vorstand, den Stiftungsprüfer und gegebenenfalls den Aufsichtsrat. Nach § 14 Abs 2 PSG können die Stifter weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszweckes vorsehen, wobei auch der Stifter selbst Mitglied eines Organs werden kann (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 3 Rz 14). Die Organstellung eines vom Stifter danach eingerichteten Beirats hängt nach Auffassung der Lehre davon ab, ob diesem Gremium Einfluss auf die Willensbildung, Leitung und Überwachung des Vorstands zukommen soll (C. Nowotny, Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 149; Torggler, GesRZ 1997, 149; vgl Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 31). § 9 Abs 1 PSG bestimmt den (zwingenden) Inhalt der Stiftungserklärung. Sein Abs 2 legt weitere fakultative Inhalte fest. Nach § 10 Abs 2 können die über § 9 Abs 1 hinausgehenden Regelungen mit Ausnahme jener des § 9 Abs 2 Z 1 bis 8 PSG - auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Die in § 9 Abs 2 Z 4 PSG angeführte Einrichtung weiterer Organe im Sinn des § 14 Abs 2 PSG muss daher nach der eindeutigen Anordnung des Gesetzgebers in der dem Firmenbuch vorzulegenden - und in die Urkundensammlung aufzunehmenden - Stiftungsurkunde selbst vorgenommen werden. In diesem Sinn verlangt auch die herrschende Auffassung die Errichtung eines Beirats als Organ der Privatstiftung in der Stiftungsurkunde. Die dem Gericht nicht vorzulegende und damit auch nicht in der Urkundensammlung des Firmenbuchs einsehbare Stiftungszusatzurkunde reicht dafür nicht aus, würde doch dadurch ein "geheimes" Organ geschaffen (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 3; Bruckner/Fries/Fries, Familienstiftung 55). Inwieweit schon die Struktur des Stiftungsorgans wie auch seine Aufgaben und Befugnisse aus der Stiftungsurkunde ersichtlich sein müssen, wird in der Lehre differenzierend beurteilt. Nach Micheler (aaO § 14 Rz 3) ergebe sich das Verbot "geheimer" Organe schon aus dem Gesetz. Zumindest die Organstruktur müsse aus der in die Urkundensammlung aufzunehmende Stiftungsurkunde ersichtlich sein.

Auch C. Nowotny (aaO 148 f) bezeichnet die Errichtung geheimer Organe als zweifelhaft und meint, (nur) die innere Ordnung des Organs dürfe im Verborgenen bleiben. Sei die Einrichtung ausschließlich für die innere Willensbildung maßgeblich, müsse es aber ausreichend sein, dass die Voraussetzungen für die Existenz eines derartigen Gremiums aus der Zusatzurkunde hervorgehe und das Organ (der Beirat) in der Haupturkunde nur entsprechend vorgesehen sei (s. auch C. Nowotny in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 128 f). Organe und Einrichtungen, die für die Gültigkeit nach außen gerichteter Erklärungen relevant seien oder deren Aufgaben Außenwirkungen zukomme (wie eine Ausschüttung aus Stiftungsvermögen an Begünstigte) müssten jedoch in der Haupturkunde (der Stiftungsurkunde) enthalten sein (C. Nowotny aaO 128).

G. Nowotny (Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152) meint, die Einrichtung weiterer Organe im Sinn des § 14 Abs 2 iVm §§ 9 Abs 2 Z 4 und 10 Abs 2 PSG erfordere mehr als die bloße Nennung des Organs und die Zahl seiner Mitglieder in der Stiftungsurkunde; wenigstens seien eine grobe Umschreibung der Kompetenzen sowie grundlegende Regeln über Bestellung und Abberufung der Organwalter (in der Stiftungsurkunde) erforderlich (ebenso Schmidt in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 200 mwN).

Im vorliegenden Fall enthält die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe wie beispielsweise einen Beirat zu bestellen oder bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Stiftungsurkunde legt weder fest, ob und durch wen das Organ dann schließlich errichtet werden soll, geschweige denn, dass sie die Aufgaben und Befugnisse des allfällig zu errichtenden Organs auch nur andeutungsweise aufzeigt. Alle Anordnungen über die Errichtung eines - im Übrigen nur zweigliedrigen - Beirats, seine Organisationsstruktur, Aufgaben und Zustimmungsbefugnisse finden sich in der (einer Einsicht im Firmenbuch nicht zur Verfügung stehenden) Zusatzurkunde. Die Stifter haben damit ein "geheimes" Gremium errichtet, dem keine Organstellung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG zukommt. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa der Beirat) ist jedenfalls dann nicht Organ der Stiftung im Sinn des § 14 Abs 2 PSG, wenn die Stiftungsurkunde - wie hier - lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszweckes geschaffen werden soll. Die Stifter haben somit im vorliegenden Fall wohl ein Gremium geschaffen, das im Rahmen von Zustimmungsbefugnissen Einfluss auf den Vorstand nehmen kann; diesem Gremium kommt aber keine Organstellung und damit auch keine Antragslegitimation im Sinn des § 27 PSG zu. Die Zulässigkeit von Gremien ohne Organstellung wird in der Lehre nicht bezweifelt (C. Nowotny aaO 149; Bruckner/Fries/Fries aaO 54; Micheler aaO § 14 Rz 47).

Mangels Organstellung des hier eingerichteten Beirats ist aber auch der Revisionsrekurswerber als Mitglied dieses Beirats nicht zur Antragstellung auf Abberufung des Vorstands legitimiert und durch die Abweisung seines Abberufungsantrages nicht beschwert. Das Erstgericht hat das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers einer Prüfung unterzogen und wichtige, die Abberufung des Vorstands rechtfertigende Gründe verneint. Seine Beurteilung greift in subjektive Rechte des Revisionsrekurswerbers, der die amtswegige Abberufung nur anregen konnte - nicht ein, weil gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens nach ständiger Rechtsprechung kein Rekursrecht zusteht (NZ 1995/113; 6 Ob 267/99d; 6 Ob 297/00w = RdW 2001/343). Die Prüfung von Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder deren Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben betrifft nur den Rechtsträger selbst (das ist die vom Stifter losgelöste Stiftung).

Ein eigenes rechtliches Interesse des Revisionsrekurswerbers kann auch nicht aus der Überlegung abgeleitet werden, dass § 27 PSG die gesetzmäßige Vertretung bei Säumigkeit des zur Bestellung oder Abberufung berufenen Organs sicherzustellen habe. Ein derartiges Interesse haben nur die Stiftung selbst oder ihre Organe. Einem Mitstifter, dessen Abberufungsbefugnis sich auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt und der nicht Mitglied eines Stiftungsorgans ist, steht hingegen nur die Möglichkeit offen, die amtswegige Abberufung durch das Gericht anzuregen. Er macht damit aber nicht eigene Rechte auf Abberufung geltend, sodass er durch die Entscheidung des Gerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird.

Dem Revisionsrekurs wird daher nicht Folge gegeben.

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