OGH 6Ob267/99d

OGH6Ob267/99d11.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 2124z eingetragenen G***** & Co mit dem Sitz in Wien, über den Revisionsrekurs der Einschreiterin Henriette S*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. August 1999, GZ 28 R 7/99a (72 Fr 5328/98a)-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vertretungsbefugnis der Komplementärgesellschafter der KG ist eine kollektive. Wenn - wie die Einschreiterin behauptet - die Gesellschaft durch den Tod der beiden im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter nicht aufgelöst wurde (§ 138 HGB), müsste die Anmeldung der angestrebten Eintragungen im Firmenbuch (Löschung der persönlich haftenden verstorbenen Gesellschafter; Löschung der verstorbenen Kommanditistin; Änderung der Rechtsform in eine offene Handelsgesellschaft; Eintragung der Einschreiterin als persönlich haftende Gesellschafterin und Löschung von eingetragenen Prokuristen) kollektiv erfolgen. Durch Gesetz und oberstgerichtliche Judikatur ist die Auffassung des Rekursgerichtes gedeckt, dass 1. eine Einmanngesellschaft nicht zulässig ist; 2. der Gesellschafterin keine alleinige Vertretungsmacht zusteht (§ 125 HGB iVm § 161 Abs 2 HGB);

3. das Ausscheiden von Gesellschaftern nur kollektiv angemeldet werden kann (§ 143 Abs 2 HGB); 4. für die angestrebten Eintragungen der Einschreiterin nur die Anregung zu einem amtswegigen Vorgehen möglich war (§ 10 Abs 2 FBG) und 5. gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens kein Rekursrecht zusteht (NZ 1995/113).

Der Revisionsrekurs zeigt gegen die aufgezeigte Rechtslage keine erheblichen Rechtsfragen auf (§ 14 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG).

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