Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsurteil wurde am 17.7.1997 zugestellt, die Revision wurde aber erst am 23.9.1997 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 506 Abs 2 ZPO zur Post gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Rechtsmittelfrist bei Zustellungen während der Gerichtsferien mit 0,00 Uhr des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu laufen, die vierwöchige Frist endet mit Ablauf des 28., der Partei voll zur Verfügung stehenden Tages. Sie endete daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 22.9.1997 (RIS-Justiz RS0036496; RZ 1994/60 Seite 197).
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