Spruch:
A. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom 3. 6. 1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erstreckt sich der Begriff "derselbe Anspruch" im Art 21 EuGVÜ auch auf den Einwand des Beklagten, einen Teil der eingeklagten Forderung durch außergerichtliche Aufrechnung getilgt zu haben, wenn der nach den Behauptungen noch ungetilgte Teil dieser Gegenforderung Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist?
2. Ist für die Prüfung der Frage, ob "derselbe Anspruch" anhängig gemacht wurde, nur das Vorbringen des Klägers in dem durch eine spätere Klage eingeleiteten Prozess maßgebend und sind daher die Einwendungen und Anträge des Beklagten unbeachtlich, insbesondere auch das Verteidigungsmittel der prozessualen Aufrechnungseinrede betreffend eine Forderung, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist?
3. Wird aufgrund einer auf Schadenersatz gerichteten Leistungsklage wegen rechtswidriger Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bindend für einen Folgeprozess zwischen denselben Parteien auch über die Frage abgesprochen, ob ein solches Dauerschuldverhältnis überhaupt bestand?
B. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Text
Begründung
I. Sachverhalt und Prozessvorbringen der Parteien:
Die Klägerin erzeugt und vertreibt Brieftaubenuhren, die bei der Sportausübung mit Flugtauben zur Registrierung der Ankunftszeiten Verwendung finden. Sie stand mit der Beklagten in Geschäftsbeziehung und lieferte ihr die Ware zum Verkauf in den Niederlanden.
1. Mit ihrer am 22. 9. 1999 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten, der Beklagten nicht vor dem 21. 12. 1999 zugestellten Klage begehrt die Klägerin den Kaufpreis von 11,523.703,30 ATS für die bis Juni 1999 erfolgten und in Rechnung gestellten Warenlieferungen. Trotz Anerkenntnisses und Zahlungsversprechen der Beklagten sei Zahlung nicht geleistet worden. Die Klägerin habe daher die Geschäftsbeziehung beendet.
2. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte begehrt mit ihrer am 7. 9. 1999 beim Landgericht in Dordrecht eingebrachten Klage, die der österreichischen Beklagten am 2. 12. 1999 zugestellt worden war, Schadenersatz von 5,555.143,60 niederländischen Gulden. Die Klägerin habe die mehr als 40 Jahre bestehende Vertragsbeziehung rechtswidrig aufgelöst. Es hätte eine längere Kündigungsfrist eingehalten werden müssen. Die niederländische Vertragshändlerin habe Anspruch auf Ersatz verschiedener Investitionen zur Produkteinführung und auf Ersatz des Verdienstentgangs. Die Schadenersatzforderungen machten 5,668.790 Gulden aus. Für gelieferte Waren stünden der Vertragshändlerin 27.891 Gulden zu, für ausgeführte Tätigkeiten
219.281 Gulden. Vom Gesamtbetrag von 5,950.962 Gulden seien berechtigte Forderungen der Klägerin von 376.509 Gulden auf Grund getätigter Warenlieferungen abzuziehen. Die österreichische Klägerin wandte im niederländischen Verfahren (dort als Beklagte) ihre in Österreich eingeklagte Kaufpreisforderung nicht als Gegenforderung ein.
Im österreichischen Verfahren beantragte die niederländische Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens, wandte ihre in den Niederlanden eingeklagte Forderung bis zur Höhe der Klageforderung als Gegenforderung compensando ein und erhob überdies einen auf eine außergerichtliche Aufrechnung gestützten Schuldtilgungseinwand, dem ein Teil des in den Niederlanden geltend gemachten Schadenersatzanspruchs zugrunde liegt. Sie stellte ferner den Antrag, das österreichische Verfahren gemäß Art 21 oder Art 22 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) wegen Streitanhängigkeit bzw wegen des rechtlichen Zusammenhangs auszusetzen.
II. Die Entscheidungen der Vorinstanzen im österreichischen Verfahren:
Das Erstgericht wies den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach Art 22 EuGVÜ ab (Punkt 1.) und unterbrach das Verfahren über die eingewendete Gegenforderung bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Landgericht Dordrecht anhängigen Verfahrens (Punkt 2.).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge und hob den erstinstanzlichen Beschluss, insofern damit implizit auch der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach Art 21 Abs 1 EuGVÜ abgewiesen wurde, zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Soweit sich der Rekurs der Beklagten gegen die Abweisung des Aussetzungsantrags nach Art 22 EuGVÜ richtete, wies das Rekursgericht den Rekurs (rechtskräftig) zurück.
Es begründete die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses über den Aussetzungsantrag nach Art 21 Abs 1 EuGVÜ im Wesentlichen damit, dass die Parteivorbringen noch ergänzungsbedürftig seien. Das Begehren der Klägerin auf Bezahlung bestellter und gelieferter Waren sei nicht abhängig von der Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertragshändlervertrag oder ein Rahmenvertrag als Dauerschuldverhältnis abgeschlossen worden sei. Die in den Niederlanden eingeklagten Ansprüche der Beklagten wegen rechtswidriger Kündigung berührten die Frage der Warenlieferung grundsätzlich nicht, sondern nur in dem einen Punkt, dass die Beklagte eine schon erfolgte außergerichtliche Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Vertragsauflösung gegen Kaufpreisforderungen der Klägerin behaupte. Bei diesem Schuldtilgungseinwand müsste auch das österreichische Gericht (sowohl nach österreichischem als auch nach niederländischem materiellen Sachrecht) die Frage der Auflösung des Vertragshändlervertrags prüfen, also denselben Verfahrensgegenstand, wie er im niederländischen Verfahren zu beurteilen sei. Zum Umfang der Anspruchsidentität müsste aber das Parteivorbringen noch ergänzt werden, weil nicht konkret und aufgeschlüsselt behauptet worden sei, mit welchen Forderungen gegen welche Forderungen aufgerechnet worden sein sollte.
III. Zum Rechtsmittel der Klägerin und zur Rechtsmittelgegenschrift der Beklagten:
Mit ihrem (zulässigen) Rekurs beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach Art 21 EuGVÜ abgewiesen werde.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben und regt ein Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung insbesondere zu der Frage an, ob und in welchem Umfang eine außergerichtliche Aufrechnung zur "Streitanhängigkeit" im Sinne des § 21 EuGVÜ führen könne.
Die Klägerin steht im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass der Zweck des Art 21 EuGVÜ zwar in der Vermeidung unvereinbarer gegensätzlicher Entscheidungen bestehe, solche aber nur dann vorliegen könnten, wenn sich die Rechtsfolgen im Sinne der Judikatur des EuGH zu Art 27 Z 3 EuGVÜ ausschlössen. Die Wirkungen eines Urteils seien nach nationalem Recht zu beurteilen. Weder die gerichtliche noch die außergerichtliche Aufrechnung begründe Streitanhängigkeit. Der Bestand der Gegenforderung und die behauptete außergerichtliche Schuldtilgung (hier im Umfang von rund 2 Mio ATS) seien lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfragenbeurteilung. Die Klägerin führt für ihren Standpunkt verschiedene österreichische und deutsche Lehrmeinungen ins Treffen.
Demgegenüber begründet die Beklagte ihre Ansicht, dass ohne eine Aussetzung des späteren Verfahrens Urteile mit unterschiedlichen Rechtsfolgen ergehen könnten, vor allem mit dem Umstand, dass die Entscheidung über eine Aufrechnungseinrede gemäß § 411 ZPO rechtskräftig werde und verweist auf die oberstgerichtliche Judikatur zur Bindungswirkung des Urteils eines Vorprozesses, mit dem ein nachfolgendes Urteil aus den Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie nicht in Widerspruch treten dürfe.
Rechtliche Beurteilung
IV. Erwägungen des Obersten Gerichtshofs zur Notwendigkeit der Einholung einer Vorabentscheidung:
1. Vorauszuschicken ist, dass infolge der Ratifizierung des 4. Beitrittsabkommens sowohl durch Österreich als auch die Niederlande auf den vorliegenden Fall das Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) idF des BGBl III 1998/209 anzuwenden ist.
Wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichtes feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig (Art 21 EuGVÜ).
2. Unstrittig und im Einklang mit der Lehre und der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind folgende Voraussetzungen, die für die Bejahung einer durch die Klageführung in den Niederlanden herbeigeführten Prozesssperre vorliegen müssen: a)
Die Priorität der in Holland eingebrachten Klage (dafür ist nach der Entscheidung des EuGH Slg 1984, 2397 das nationale Recht, in Österreich - aber auch in den Niederlanden, wie das Rekursgericht richtig ausführte - also die Zustellung der Klage an den Beklagten maßgeblich; 1 Ob 158/99p); b) die Identität der Parteien; c) das Zweitgericht hat weder eine Anerkennungsprognose anzustellen noch grundsätzlich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nachzuprüfen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 15 zu Art 21: "ipso iure"-Anerkennung ausländischer Entscheidungen Art 26 I). Eine Zuständigkeitsprüfung hat nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen (EuGH vom 9. 10. 1997, C-163/95 ) zu erfolgen, etwa wenn das Zweitgericht nach den Regeln des Übereinkommens ausschließlich zuständig ist (Kropholler aaO Rz 16), was auf die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 des Übereinkommens nicht zutrifft (Kropholler aaO Rz 18).
3. Vor der Untersuchung des Begriffs "derselbe Anspruch" im Art 21 EuGVÜ nach dem für das nationale Gericht maßgeblichen Verständnis des EuGH ist ein Blick auf den österreichischen Streitgegenstandsbegriff geboten:
Der Streitgegenstand und sein Umfang haben ihre wesentliche Bedeutung für die Streitanhängigkeit (§§ 232 f ZPO) als Prozesshindernis, den Umfang der materiellen Rechtskraft (§ 411 ZPO) und die sich daraus ergebende Bindungswirkung. Die Prozessrechtslehre hat eine Vielzahl von Theorien entwickelt. In der österreichischen Lehre und der oberstgerichtlichen Judikatur hat sich im Wesentlichen und zumindest im Grundsatz der zweigliedrige Streitgegenstandbegriff durchgesetzt. Der Streitgegenstand besteht aus dem auf die Sachentscheidung gerichteten Entscheidungsantrag und den dazu vorgetragenen Tatsachenbehauptungen (Fasching, ZPR2 Rz 1155 ff) oder anders formuliert (aber mit dem gleichen Bedeutungsinhalt) aus dem Klagebegehren und dem Klagegrund (Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor § 226 ZPO mwN). Der relativ enge Streitgegenstandsbegriff wird in der Judikatur zwar ständig betont, bei der Beurteilung des Umfangs der Rechtskraft einer Vorentscheidung im Ergebnis aber bisweilen unter Verwendung der Schlagwörter der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie ausgeweitet. Diese Judikaturlinie anerkennt eine inhaltliche Bindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozess, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, der rechtskräftig entschiedene Anspruch jedoch Vorfrage für den neuen Anspruch ist, wenn - als Sonderfall der Präjudizialität - ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht und dieser inhaltliche Zusammenhang so eng ist, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechsfrage nicht gestatten (7 Ob 612/93 = NZ 1994, 228 mwN).
Die Bedenken der Lehre gegen diese Rechtsansicht hat erst jüngst Oberhammer (Objektive Grenzen der materiellen Rechtskraft: Bindung - Präklusion, JBl 2000, 205 mwN) zusammengefasst und auf die zweite Judikaturlinie verwiesen, die nur im Klagebegehren den Streitgegenstand erblickt und nur eine Bindung an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber die Bindung an die dort notwendig gewesene Beurteilung einer Vorfrage bejaht (5 Ob 12/99x = WoBl 2000/26). Mit der Stattgebung eines Leistungsurteils wird für den Folgeprozess nicht bindend über das dem Leistungsurteil zu Grunde liegende Rechtsverhältnis abgesprochen, beispielsweise ist nach Rechtskraft eines Teilurteils über die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses zur Frage der Berechtigung des zweiten Begehrens auf Lohnzahlung (nochmals) zu prüfen, ob überhaupt ein Dienstverhältnis besteht (9 ObA 205/98g). Das Leistungsurteil enthält nicht zusätzlich zum Leistungsausspruch auch einen der Rechtskraft fähigen Feststellungsausspruch. Dafür wäre ein Feststellungsantrag beider Parteien erforderlich.
Die gegenteilige Judikaturlinie stützt sich auf die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und des "einheitlichen Lebenssachverhalts". Sie hat den Nachteil schwieriger Abgrenzungsfragen. Sie entspricht aber immerhin dem wünschenswerten Ziel der Vermeidung von Doppelprozessen mit allenfalls unterschiedlichen Ergebnissen. Die Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 deutet zumindest an, dass der in Österreich überwiegend eng verstandene Begriff des Streitgegenstands im Lichte der zu diesem Begriff ergangenen Erkenntnisse des EuGH überdacht werden müsse. Dessen Rechtsprechung sei eine Stütze für die in der überwiegenden Lehre so vehement abgelehnte Judikaturlinie über den weiten Streitgegenstandsbegriff, der zu einer weiten Bindung an Vorfragentscheidungen führt.
In der Entscheidung 1 Ob 60/97y = SZ 70/261 hat der Oberste Gerichtshof in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum Verhältnis der actio confessoria (das Klagebegehren war auf die Einverleibung einer Dienstbarkeit gerichtet) und der actio negatoria (Eigentumsfreiheitsklage) ausgesprochen, dass diese beiden Klagen, mit welchen dieselben Parteien dasselbe Rechtsschutzziel mit umgekehrten Vorzeichen anstreben, zueinander im Verhältnis der Streitanhängigkeit stehen. Wiederum wird in der Entscheidung darauf verwiesen, dass durch Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 EuGVÜ die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und der Rechtssicherheit neue und überragende Bedeutung erlangt hätten. Damit ist die Überleitung auf die im vorliegenden Rekursverfahren zu lösende Frage der Identität des Streitgegenstandes nach der vertragsautonomen Auslegung des EuGH gegeben.
4. Der EuGH hat den Begriff "Streitgegenstand" in seinen Entscheidungen EuGHSlg 1987, 4861 "Gubisch/Palumbo" und Slg 1994 I, 5439 "Tatry/Maciej Rataj" ohne rechtsvergleichenden Rückgriff auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten vertragsautonom nach dem Zweck des Übereinkommens ausgelegt und dabei die französische Übersetzung des Art 21 (und nicht die deutsche Übersetzung, in der von "Klagen wegen desselben Anspruchs" die Rede ist) zu Grunde gelegt (Schlosser, EuGVÜ Rz 2 zu Art 21). Nach der französischen Fassung ("le meme object et la meme cause") ist eine Identität gegeben, wenn Gegenstand und Grundlage der Klagen ident sind. Nach dem Erkenntnis des EuGH ist unter der Grundlage der Sachverhalt zu verstehen, auf den die Klage gestützt wird, unter dem Gegenstand der Zweck der Klage, also nicht das Klagebegehren im Sinne des österreichischen Streitgegenstandsbegriffs. Nach der Auffassung des EuGH ist es entscheidend, ob es im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten um dieselbe Frage geht (Walker, Die Streitgegenstandslehre und die Rechtsprechung des EuGH, ZZP 1998, 429 [434]; Rüßmann unter demselben Titel, ZZP 1998, 399 [404 f]; Zeuner, Zum Verhältnis zwischen internationaler Rechtshängigkeit nach Art 21 EuGVÜ und Rechtshängigkeit nach den Regeln der ZPO in FS Lüke 1003 [1007 f]). Erklärtes Ziel der Vertragsauslegung des EuGH ist die Vermeidung miteinander unvereinbarer Urteile nach dem Unvereinbarkeitsbegriff des Art 27 Z 3 EuGVÜ (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 28 zu Art 21; BGH vom 8. 2. 1995, EuZW 1995, 378). Für die im EuGVÜ geregelte Streitanhängigkeit (Rechtsanhängigkeit) ist die Auslegung des EuGH verbindlich. Sie wurde vom deutschen Bundesgerichtshof auch schon umgesetzt (dJZ 1997, 797; EuZW 1995, 278). Nach diesen Entscheidungen und im Einklang mit den schon zitierten beiden Urteilen des EuGH Gubisch/Palumbo und Tatry/Maciej Rataj können eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage den gleichen Streitgegenstand haben, unabhängig davon, welche der Klagen zuerst eingebracht wurde. In Österreich kann die voranstehend zitierte Entscheidung SZ 70/261 als Umsetzung des weiten Streitgegenstandsbegriffs des EuGH verstanden werden. Ob diese Judikatur Auswirkungen auf die nationale Rechtskraftslehre und in weiterer Folge auf die nationale Rechtsprechung über den Umfang der aus der materiellen Rechskraft hergeleiteten Beindungswirkung haben wird, allenfalls auch haben muss, ist hier nicht zu entscheiden.
5. Der Prüfung nach Art 21 EuGVÜ ist voranzustellen, dass der Gegenstand der auf Vertragserfüllung gerichteten Leistungsklage im Zweck der Klage besteht, "den Vertrags wirksam werden zu lassen" und dass dieser auch auf die Vorfrage des Bestehens eines Vertrags erstreckte Zweck identisch ist mit dem Zweck der negativen Feststellungsklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags.
6. Hier stehen einander zwei Leistungsklagen gegenüber, bei denen kein identischer Sachverhalt oder gleichartiger Sachverhalt als jeweilige Anspruchsgrundlage dient. Beim Gericht in den Niederlanden begehrt die dortige Klägerin Schadenersatz und Kostenersatz, gestützt auf die rechtswidrige Auflösung eines Vertragshändlervertrags durch die österreichische Klägerin. Diese begehrt im später anhängig gemachten Verfahren in Österreich die Bezahlung des Kaufpreises für die im Zeitraum vor Auflösung der Geschäftsbeziehung gelieferten Waren. Das verdeutlicht die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen der Klagen nach jeder Theorie zum Streitgegenstand. Dieses Ergebnis wird also nicht nur nach dem engeren österreichischen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, sondern auch nach der diesen erweiternden Judikaturlinie, die die Entscheidungsharmonie in den Mittelpunkt rückt, erzielt.
Auch der vom EuGH für maßgeblich erachtete Zweck der Leistungsklage, nämlich die Wirksamkeit des Vertrags (des Vertragsverhältnisses) ist in beiden Fällen nicht identisch. Der Zweck der inländischen Klage liegt in der Wirksamkeit der Vertragsbeziehung der Parteien bis 22. 6. 1999. Demgegenüber ist der Zweck der Klage in den Niederlanden in der (Schadenersatzpflichten auslösenden) vorzeitigen Vertragskündigung ab jenem Zeitpunkt zu erblicken. Selbst wenn daher im Sinne der Auslegung des EuGH dem Leistungsanspruch und einem darüber ergehenden Urteil der schon angeführte Zweck innewohnt, den Vertrag auch für Parallel- und Folgeprozesse bindend festzustellen, ist der Zweck beider Leistungsklagen nicht identisch. Keines der Klagebegehren ist das begriffliche Gegenteil des anderen, sondern ein auf einen unterschiedlichen rechtsbegründenden Sachverhalt gestütztes Begehren.
Zwischen der auf Bezahlung des Kaufpreises gerichteten Klage und der Klage auf Schadenersatz wegen nicht berechtigter Kündigung des Vertragshändlervertrages besteht allerdings ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des Art 22 Abs 3 EuGVÜ, der hier durch die prozessuale Aufrechnungseinrede der Beklagten hergestellt wurde (1 Ob 115/99i mwN). Die Beklagte behauptet ein vertragliches Dauerschuldverhältnis, die Klägerin das begriffliche Gegenteil. Auch im österreichischen Verfahren ist daher für die Entscheidung über die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung, soweit sie im holländischen Prozess Klagegegenstand ist, die Frage entscheidend, ob überhaupt ein Vertragshändlerverhältnis bestand. Infolge der rechtskräftigen Unterbrechung des Verfahrens über die Gegenforderung kann es allerdings zu keinen einander widersprechenden Entscheidungen darüber und damit zu einem Verstoß gegen Art 21 EuGVÜ kommen, soferne dieser Artikel auf Gegenforderungen überhaupt Anwendung findet.
7. Zum Einfluss der prozessualen Kompensationseinrede und des Schuldtilgungseinwandes wegen außergerichtlicher Kompensation auf die Prüfung der Zuständigkeit und die Aussetzungspflicht des zweitangerufenen Gerichtes:
Die Geltendmachung einer Gegenforderung im Prozess begründet nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung keine Streitanhängigkeit (Fasching ZPR2 Rz 1189 mwN aus der Rechtsprechung). Dies ergibt sich neben anderen Gründen schon aus der Verschiedenheit der Beklagten (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Rz 10 zu § 233 mwN). Das Gesetz (§§ 232 f ZPO) normiert die Streitanhängigkeit als Hindernis gegen eine weitere Klageführung. In Deutschland ist die Rechtslage vergleichbar (Geimer/Schütze aaO Rz 33 zu Art 21; Geimer Internationales Zivilprozessrecht3 Rz 2694b). Art 21 EuGVÜ verbietet die doppelte Rechtsanhängigkeit und spricht ebenfalls von Klagen. Die deutsche Lehre vertritt zum Teil die Auffassung, dass die Geltendmachung einer Aufrechnung auch nach Gemeinschaftsrecht keine Rechtsanhängigkeit begründet (Kropholler aaO Rz 2 zu Art 21). Die Aufrechnungseinrede als Verteidigungsmittel führe zu keiner Anwendung des Art 21 EuGVÜ, in Betracht käme nur eine Ermessensaussetzung nach Art 22. Es sei aber denkbar, dass der EuGH auch hier nach seiner Kernpunkttheorie von einer Rechtsanhängigkeit ausgehe, obwohl diese nach der lex fori zu verneinen wäre (Geimer/Schütze aaO Rz 34 zu Art 21).
Die Gleichbehandlung einer prozessualen Aufrechnungseinrede mit einer Klage führt zu einer Prozesssperre, die aus den Gründen der Prozessökonomie zur Vermeidung eines zweiten Prozesses und wegen des Ordnungsinteresses an einer Entscheidungsharmonie grundsätzlich zu begrüßen ist (Geimer/Schütze Rz 69 zu Art 6 EuGVÜ unter Hinweis auf die in Rz 66 zitierte EuGH-Judikatur, wonach der Aufrechnungseinwand auch bei internationaler Unzuständigkeit des Forumstaates zuzulassen ist). Nach der Priorität der Geltendmachung müsste hier die Aufrechnungseinrede der Beklagten dem Doppelverbot unterstellt werden, weil derselbe Anspruch schon Gegenstand der Klageführung in den Niederlanden ist. Dies bedeutete im Ergebnis ein Aufrechnungsverbot. Auch wenn man die Aufrechnungseinrede einer Klage nicht gleichstellt, stellt sich dennoch die Frage, ob die Beklagte mit ihrer Aufrechnungseinrede den Prozessstoff des Verfahrens in den Niederlanden auch zu demjenigen in Österreich macht und solcherart das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit bewirken kann. Ob die Aufrechnung im Prozess zur Rechtsanhängigkeit der zur Aufrechnung herangezogenen Forderung führt, entscheide nach einem Teil der deutschen Lehre das Recht des Gerichtsstaates nach dem lex fori-Prinzip. Eine konventionsautonome Auslegung komme nicht in Betracht (Geimer/Schütze aaO Rz 20 unter Hinweis auf gegenteilige Meinungen).
Das österreichische Verfahren über die Aufrechnungseinrede ist im Anlassfall zwar rechtskräftig unterbrochen, sodass die Gefahr der Fällung von miteinander unvereinbaren Urteilen im Ergebnis dann nicht besteht, wenn über die Klageforderung wegen des rechtlichen Zusammenhangs beider Forderungen kein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO ergehen kann. Ein solcher Zusammenhang ist nach der einen vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 115/99i zu bejahen. Auch dort standen Kaufpreisforderungen solchen Forderungen gegenüber, die aus der Kündigung eines Alleinvertriebsvertrags erwachsen sind (ebenso 1 Ob 251/98p; EvBl 1967/308). Damit ist aber noch nicht die Frage geklärt, ob trotz der Unterbrechung des Verfahrens über die Gegenforderung auch das Verfahren über die rechtlich konnexe Klageforderung - also der Prozess als Ganzes - zu unterbrechen ist, weil das Art 21 EuGVÜ zwingend verlangen könnte.
Das angeführte Prioritätsargument zur prozessualen Aufrechnung gilt für den materiellrechtlichen Schuldtilgungseinwand nicht. Die Gegenforderung von rund 2 Mio ATS, die die Beklagte außergerichtlich mit Kaufpreisforderungen aufgerechnet haben will, ist nicht Gegenstand der Leistungsklage in den Niederlanden. Auch die weite vertragsautonome Begriffsbestimmung des EuGH in den beiden zitierten Vorentscheidungen verschafft keine Klarheit. Dort ging es jeweils um die Wirksamkeit eines Vertrages. Hier liegt zumindest auf den ersten Blick der Zweck der Klage in den Niederlanden in der Feststellung der mangelnden Berechtigung der außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, das nur vorgelagert (als Vorfrage) die Frage mitumfasst, ob überhaupt ein Dauerschuldverhältnis (ein Vertragshändlervertrag) bestand. Damit ist man aber bei dem für die Wirkungen der materiellen Rechtskraft maßgeblichen Kern angelangt. Danach stellt sich die Frage, ob die Entscheidung über bloße Vorfragen im Sinne der noch überwiegenden Ansicht in Österreich keine Bindungswirkung im Folgeprozess entfaltet oder ob es sich nach dem Verständnis des EuGH gar nicht um eine solche Vorfrage, sondern um die durch den präjudiziellen Gesamtsachverhalt geprägte Hauptfrage des Vorprozesses handelt, die dann insofern auch Bindungswirkung im Folgeprozess entfalten müsste.
Soll dem Gedanken der Vermeidung unvereinbarer Entscheidungen mit letzter Konsequenz Rechnung getragen werden, müsste auch bei einer Teileinklagung in mehreren Vertragsstaaten das Verfahrenshindernis des Art 21 bejaht werden (Geimer/Schütze aaO Rz 35 mwN), was mit der Begriffsbestimmung des EuGH in Einklang steht, dass in der Leistungsklage der Zweck liegt, die Wirksamkeit des Vertrages festzustellen. Dogmatisch liegt die Fallkonstellation nach Auffassung des erkennenden Senats dem Art 22 EuGVÜ zwar wesentlich näher, es ist aber durchaus denkbar, dass der EuGH seinen weiten Streitgegenstandsbegriff vertragsautonom nochmals erweitert, um zum Aussetzungszwang des Art 21 EuGVÜ zu gelangen.
V. Zusammenfassung des für die Beurteilung des rechtlichen Zusammenhangs oder der Anspruchsidentität maßgeblichen Sachverhalts:
Mit der zeitlich früheren Klage in den Niederlanden begehrt die Beklagte die Zahlung von rund 34 Mio ATS wegen rechtswidriger Auflösung eines Eigenhändlervertrages und dem weiteren Vorbringen, sie habe eine weitere Forderung von 2 Mio ATS aus diesem Titel außergerichtlich gegen Kaufpreisforderungen der österreichischen Vertragspartnerin aufgerechnet.
Im späteren österreichischen Verfahren begehrt die Klägerin den Kaufpreis von rund 11 Mio ATS für Forderungen bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien. Die Beklagte wendete die in den Niederlanden eingeklagte Gegenforderung von rund 34 Mio ATS mit Prozesseinrede als Gegenforderung ein und behauptet eine außergerichtliche Kompensation von ihr weiters zustehenden 2 Mio ATS aus dem Titel der rechtswidrigen Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit einem Teil der Kaufpreisforderung der Klägerin.
VI. Die maßgeblichen Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) lauten:
§ 189 (1) Ergeben sich bei der Begründung oder der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
(2) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit der der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben wird, vom Senate verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde.
§ 190 (1) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen wurde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
(2) Eine solche Unterbrechung kann der Senat auf Antrag auch im Falle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention, sowie dann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten auf den Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlich beklagt werden.
(3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
§ 232 (1) Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.
(2) Wird von einer Partei erst im Laufe des Prozesses ein Anspruch erhoben, so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkt ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.
§ 233 (1) Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Sreitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen.
(2) Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.
§ 391 (1) Sind einzelne von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen oder ist ein Teil eines Anspruches durch ausdrückliche Anerkennung von Seiten des Beklagten außer Streit gestellt oder zur Endentscheidung reif, so kann das Gericht in Ansehung dieses Anspruches oder des Teiles sofort zum Schluss der Verhandlung und zur Urteilsfällung schreiten (Teilurteil).
(2) Ein Teilurteil kann auch erlassen werden, wenn bei erhobener Widerklage nur die Klage oder Widerklage zur Endentscheidung reif ist.
(3) Hat der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben durch Teilurteil erkannt werden. Die Verhandlung über die Gegenforderung ist ohne Unterbrechung fortzusetzen.
§ 411 (1) Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile sind der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder doch über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß §§ 236 oder 259 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.
(2) Die Rechtskraft des Urteiles ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Aus allen voranstehenden Erwägungen folgt, dass die eingangs gestellten Fragen für die Gestaltung des weiteren, mit den ansprochenen Bestimmungen des Übereinkommens konformen Verfahrens präjudiziell sind.
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