Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt nach seinem Ausscheiden aus der Funktion des für das Finanzressort zuständigen Vorstandsmitglieds der AG die Bezahlung der vereinbarten Prämie, die nach der festgestellten Gehaltsvereinbarung nur bei Erreichen der vereinbarten Ziele zusteht. Im Revisionsverfahren entscheidungswesentlich ist die Vertragsauslegung des Ziels der „Sicherung der Unternehmensstabilität". Das Berufungsgericht hat eine Überschreitung des dem Personalausschuss bei der Entscheidung über die Zahlung der Prämie eingeräumten billigen Ermessens (vgl dazu RIS-Justiz RS0105941) verneint. Eine im Interesse der Rechtssicherheit auch im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare grob fehlerhafte rechtliche Beurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RS0044088).
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