OGH 8ObA2207/96h (RS0105941)

OGH8ObA2207/96h29.8.1996

Rechtssatz

Eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dabei sind rechtsethische Erwägungen, die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, grobe Äquivalenzstörungen infolge Ausnützung der Machtposition bzw Übermacht des Arbeitgebers einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hier: Änderung des Provisionssystems von einer umsatzabhängigen Provision zu einer vom "Deckungsbeitrag" abhängigen Provision.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIh

8 ObA 2207/96hOGH29.08.1996
8 ObA 80/98tOGH16.04.1998

nur: Eine dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen eingeräumte Gestaltungsbefugnis verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1); Beisatz: Hier: Einzelvertraglich zugesicherte jährliche Tantiemen eines leitenden Angestellten im Fall eines "ausreichenden Jahresgewinnes" gebühren bei betriebswirtschaftlicher Beurteilung trotz positivem Betriebsergebnis nicht, wenn erhebliche Verbesserungspotentiale ungenützt blieben. (T2)

8 ObA 48/01vOGH16.08.2001

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anspruch des ausscheidenden Geschäftsführers auf "Wohlverhaltensprämie" für den Fall der Überleitung der Geschäfte an neuen Geschäftsführer nach "den Vorstellungen des Aufsichtsrates". (T3)

6 Ob 287/05gOGH26.01.2006

Dokumentnummer

JJR_19960829_OGH0002_008OBA02207_96H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)