Rechtssatz
Keinesfalls wird mit einer Entscheidung über die Parteienrollenverteilung dem Prozeßverfahren, in welchem der Streit der Erbansprecher endgültig zu klären ist, hinsichtlich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage oder hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung vorgegriffen.
1 Ob 2/01b | OGH | 27.03.2001 |
Beisatz: Die Feststellung der der Entsagung der Erben gleichkommenden Erbunwürdigkeit ist nicht Aufgabe des Abhandlungsrichters. (T1) |
6 Ob 55/06s | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Abgabe widerstreitender Erbserklärungen auf Grund desselben Testaments ist die Klägerrolle demjenigen Erbansprecher zuzuteilen, der dessen Wortlaut gegen sich hat. Die Zuweisung der Klägerrolle nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 hat die Lösung jener Streitfragen, die den zentralen Gegenstand des Erbstreits zu bilden haben, nicht vorwegzunehmen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19840224_OGH0002_0060OB00002_8400000_002
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