OGH 6Ob276/05i

OGH6Ob276/05i15.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wr. Neustadt zu FN 118599k eingetragenen M*****-Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wr. Neudorf, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Vorstandsmitglieds Manfred D*****, beide vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2005, GZ 4 R 73/05t, 4 R 74/05i-77, womit im angefochtenen Punkt I. der Rekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 3. Februar 2005, GZ 1 Fr 1806/99s-63, zurückgewiesen und dem Rekurs des Vorstandsmitglieds gegen diesen Beschluss nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend den Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr. Georg Nowotny unterbrochen.

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verhängte über das Vorstandsmitglied Manfred D***** wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses zum 28. 2. 1998 eine Zwangsstrafe von 2.190 EUR. Dagegen erhoben die Gesellschaft und das Vorstandsmitglied Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Gesellschaft mangels Rekurslegitimation zurück und gab dem Rekurs des Vorstandsmitglieds nicht Folge. In der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft folgte das Rekursgericht den Argumenten von G. Kodek und G. Nowotny in deren veröffentlichtem Artikel Zur Parteistellung der Gesellschaft im Zwangsstrafenverfahren, NZ 2004, 165. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In dem gegen die Rekursentscheidung erhobenen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Vorstandsmitglieds wird u.a. die Befangenheit des Senatsmitglieds Dr. Georg Nowotny, auf dessen Artikel sich das Rekursgericht stützte, geltend gemacht. Nach Ansicht der Revisionsrekurswerber seien die im Artikel vertretenen Ansichten inhaltlich völlig unrichtig. Wenn ein Richter eine Rechtsansicht veröffentliche, lege er sich auf eine Meinung fest und vermittle bei der „Entscheidungsfindung nicht mehr den Anschein der Unbefangenheit", sei er doch „in dieser Frage mit vorgefasster Meinung festgelegt".

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist gemäß § 23 JN nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Wien berufen, das dann, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, erforderlichenfalls auch die vom abgelehnten Richter vorgenommene Prozesshandlung aufzuheben hat (§ 25 JN letzter Satz). Dies gilt auch, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel erfolgt ist (6 Ob 70/01i; Mayer in Rechberger, ZPO² § 21 JN Rz 3). Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch im Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren - wie hier das Zwangsstrafenverfahren - noch nicht rechtskräftig erledigt ist (RIS-Justiz RS0046032) und erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt werden, die die Ablehnung eines Richters unterer Instanz rechtfertigen. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur in den hier nicht vorliegenden Fällen zulässig, dass keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden (1 Ob 623/92) oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte (6 Ob 70/01i mwN).

Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zu dessen Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts. Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags darf über das Rechtsmittel entschieden werden (6 Ob 70/01i; Kodek in Rechberger, ZPO² § 477 Rz 4; JBl 1989, 664).

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