OGH 6Ob264/69 (RS0057410)

OGH6Ob264/6929.10.1969

Rechtssatz

In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muss also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluss zulässt, dass die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. Jedenfalls kann von einem "Lebenswandel" nur dann gesprochen werden, wenn aus dem bisherigen Verhalten der Hang zu gleichartigem Verhalten oder aus einer Einzelhandlung, zB einer Straftat, insbesondere einer erwerbsmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Straftat, ein Rückschluss auf eine ehrlose Gesinnung möglich ist. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat.

Normen

EheG §74

6 Ob 264/69OGH29.10.1969

Veröff: EvBl 1970/126 S 209

2 Ob 516/76OGH07.05.1976

nur: In einem Lebenswandel drückt sich eine Grundhaltung aus, die durch äußerliches, in der Regel fortgesetztes Verhalten manifestiert wird. Das Gebaren der Frau muß also entweder von einer gewissen Dauer sein und in ihrer Lebensführung Ausdruck gefunden haben oder in einer Handlung hervortreten, die wegen ihrer besonderen Art den Schluß zuläßt, daß die Frau sich einem ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel ergeben hat. (T1)

1 Ob 728/85OGH15.01.1986

nur T1

3 Ob 152/16yOGH22.09.2016

Vgl; nur: Die Verwirkung des Unterhaltsanspruches soll nur die Folge eines besonders gravierenden Verhaltens der Frau sein, durch das sie sich der Unterstützung des Mannes unwürdig gemacht hat. (T2)

9 Ob 7/20zOGH23.04.2020

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19691029_OGH0002_0060OB00264_6900000_001

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