Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der Antrag der Rosemarie S*****, vertreten durch DLA Piper Weiss‑Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Auffassung ist die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB nicht erschöpfend. Jedenfalls muss aber ein Sachverhalt vorliegen, der den in § 542 ABGB aufgezählten Gründen gleichkommt. Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, so liegt ein Tatbestand iSd § 542 ABGB nicht vor (RIS‑Justiz RS0121922). Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht gesetzt wird, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS‑Justiz RS0112469, RS0012273).
Nach gefestigter Rechtsprechung reicht ein allfälliges Verschweigen von Nachlassgegenständen für die Erfüllung des Tatbestands des § 542 ABGB nicht aus (vgl 7 Ob 43/07k); geschütztes Rechtsgut des § 542 ABGB ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse allfälliger Erben (1 Ob 281/06i) bzw Noterben. Selbst wenn daher die Erstantragstellerin Nachlassbestandteile verschwiegen haben sollte, stünde dies nicht im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Erblassers, seine Lebenspartnerin zur Alleinerbin einzusetzen. Die allfällige Beeinträchtigung der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen erfüllt den Tatbestand des § 542 ABGB nicht.
Damit bringen die Revisionsrekurswerberinnen aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erstattet, ohne dass eine derartige Beantwortung vom Obersten Gerichtshof freigestellt worden wäre. Daher stehen für die Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten zu (vgl § 508a ZPO).
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