Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 1.553,38 EUR (darin 258,90 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der nach § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht mit seiner Verbandsklage Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG geltend. Er bekämpft die vom Beklagten im geschäftlichen Verkehr bei der Durchführung von Werbefahrten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese verstießen gegen Bestimmungen des KSchG. Daneben releviert der Kläger auch Verstöße gegen das Datenschutzgesetz sowie Wettbewerbsverstöße. Der Beklagte habe die Geschäftsbedingungen unter anderem auch gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien verwendet.
Der Kläger begehrt die Unterlassung folgender ua gegen die Bestimmungen der §§ 6 und 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßender Vertragsklauseln:
"1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig bearbeitet, gespeichert und weitergegeben werden.
2. Henkel-Pro Sana behält sich vor, bis 8 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmeranzahl von 30 Personen pro Reise nicht erreicht wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Fahrgast unverzüglich zugeleitet.
3. Die Haftung von Henkel-Pro Sana für die vertraglichen Schadenersatzansprüche sind insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
4. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch Henkel-Pro Sana herbeigeführt oder soweit Henkel-Pro Sana für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.
5. Kommt der Reisende schuldhaft diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm keine Ansprüche zu. Der Reiseteilnehmer kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn die Reise trotz Abhilfeverlangens nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Reiseantritt an Henkel-Pro Sana zu richten.
6. Für den Verlust bzw. Beschädigung des Reisegepäcks während der Reise kann Henkel-Pro Sana keine Haftung übernehmen. Im Schadensfall muss der Reiseteilnehmer seine Ansprüche beim jeweiligen Verkehrsträger anmelden.
7. Die Berichtigung von Irrtümern von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
8. Die Fahrzeiten unserer Busse wurden nach den durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen festgelegt und sind ohne Gewähr. Für Verspätungen und damit entstehende Folgen und Kosten haften wir nicht.
9. Änderungen der Reisestrecke oder des Programmes aus technischen Gründen oder höherer Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben."
Mit der Klageausdehnung vom 8. 6. 1999 begehrt der Kläger die Unterlassung weiterer ua auch gegen die §§ 10 und 13 KSchG verstoßenden Vertragsklauseln und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Art 5 Nr 3 EuGVÜ.
Der Beklagte mit dem Wohnsitz in Deutschland erhob den Einwand fehlender inländischer Gerichtsbarkeit und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts (die Rechtssache war nach einem Zustellanstand vom ursprünglich angerufenen Landesgericht Klagenfurt an das Handelsgericht Wien überwiesen worden). Der Unterlassungsanspruch sei kein deliktischer Schadenersatzanspruch im Sinne des Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Im Sprengel des angerufenen Gerichtes sei weder ein schadenverursachendes Verhalten gesetzt worden, noch sei dort ein Schaden eingetreten. Die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsformularblätter seien ausschließlich in Deutschland verwendet worden.
Das Erstgericht wies die Klage nach abgesonderter mündlicher Verhandlung über beide Einreden mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es sei unstrittig, dass der Beklagte in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand habe und in Österreich keine Hauptniederlassung, Niederlassung oder Betriebsstätte betreibe. Art 5 Nr 3 EuGVÜ statuiere einen besonderen Gerichtsstand. Darunter fielen alle Ansprüche, die sich auf die Haftung eines Schädigers bezögen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag bestehe. Die Zuständigkeitsprüfung erfolge allein nach den Angaben der klagenden Partei, die darzutun habe, dass sie durch ein Tun oder Unterlassen der beklagten Partei einen Schaden erlitten habe. Der Kläger mache mit dem Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG keinen deliktisch verursachten Schaden geltend.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass die vom Beklagten erhobenen Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen wurden. Der EuGH lege den Begriff der unerlaubten Handlung autonom und sehr weit aus. Es seien alle Klagen am Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ zulässig, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werde, die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpften. Unter den Begriff der unerlaubten Handlung fielen Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb und Verstöße gegen Schutzgesetze. Dieser Gerichtsstand sei auch auf vorbeugende Unterlassungsklagen anzuwenden. Zu der vergleichbaren Rechtslage in Deutschland werde im Schrifttum vertreten, dass der Gerichtsstand auch für Verbandsklagen gelte, weil die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Rechtsfrieden störe und daher eine unerlaubte Handlung darstelle. Dieser Argumentation schließe sich das Rekursgericht an. Die Ansicht des Beklagten, der Gerichtsstand stelle ausschließlich auf ein schadenverursachendes Verhalten ab und dem Kläger könne auch abstrakt kein Schaden entstehen, verkenne das Wesen der Verbandsklage. Hier werde im öffentlichen Interesse den Verbänden ohne das Erfordernis einer persönlichen Schädigung oder Betroffenheit die Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens ermöglicht. Im Sinn eines effizienten Rechtsschutzes und der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 (93/13/EWG) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sei es zweckmäßig, dass über die Frage der Zulässigkeit der in Österreich angewendeten Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter von österreichischen Gerichten entschieden werde, auch wenn der Leistungsanbieter seinen Sitz nicht in Österreich habe. Es sei von den Klageangaben auszugehen (SZ 71/31), also von dem Sachverhalt, dass der Beklagte gegenüber mehreren Verbrauchern in Wien die bekämpften Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw Vertragsformblätter verwendet habe. Damit sei auch die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht berechtigt (§ 83c Abs 1 letzter Satz JN).
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass den Einreden der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit stattgegeben und die Klage zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise wurde ferner angeregt, eine Vorabentscheidung des EuGH über die Frage einzuholen, ob Art 5 Nr 3 EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass unter diesen Gerichtsstand auch Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzorganisationen fielen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. I. Der Oberste Gerichtshof griff die Anregung des Klägers auf und legte mit Beschluss vom 13. 4. 2000, 6 Ob 50/00x, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist der im § 28 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) BGBl 1979/140 normierte Anspruch auf Unterlassung von gesetzwidrigen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der gemäß § 29 KSchG und der im Sinne des Art 7 Abs 2 der Richtlinie des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13 EWG, von einer Verbraucherschutzorganisation geltend gemacht wird, ein Anspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, der beim besonderen Gerichtsstand nach Art 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) geltend gemacht werden kann?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erkannte mit seinem Urteil vom 1. 10. 2002, C-167/00 , über die vorgelegte Frage wie folgt zu Recht:
"Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sind so auszulegen, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat."
Mit diesem Urteil ist die entscheidungswesentliche Frage nach der internationalen Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichtes in dem Sinn entschieden, dass die Zuständigkeit schon vor einem Schadenseintritt zu bejahen ist, wie dies die gemeinschaftsrechtliche Nachfolgebestimmung Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl 2001 L 12 (EuGVVO) nunmehr ausdrücklich anordnet ("... oder einzutreten droht").
II. 1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist nach § 83c JN gegeben. Wohl stellt der Gesetzgeber auf eine schon erfolgte Verbreitung der gesetzwidrigen Schriften und Druckwerke ab. Eine extensive Auslegung des Zuständigkeitstatbestandes auf den Ort der drohenden Verbreitung ist schon zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten. Wenn die internationale Zuständigkeit im Sinne des Urteils des EuGH in ausdehnender Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVÜ bejaht wird, ist auch die nationale Zuständigkeitsnorm, wenn dies - wie hier - dem offenkundigen Gesetzeszweck entspricht, ausdehnend auszulegen und nicht der einen überflüssigen Prozessaufwand verursachende Weg über die Ordination nach § 28 JN zu beschreiten.
2. Erhebt der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede, ist nicht mehr nur von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers auszugehen (§ 41 Abs 2 JN). Bei der Entscheidung sind auch die vom Beklagten in der Einrede vorgebrachten Umstände zu prüfen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 41 JN). Eine solche Prüfung hat allerdings zu unterbleiben, wenn - wie hier - die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind ("doppelrelevante Tatsachen"). Dann hat die Entscheidung über die Zuständigkeit nur auf Grund der Angaben des Klägers (also über die schon erfolgte und künftig drohende Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten in Wien) zu erfolgen. Wenn sich die Angaben als unrichtig erweisen, wird das Klagevorbringen nicht zurück-, sondern abzuweisen sein (SZ 48/136; Mayr aaO; Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 11 zu § 41 JN mwN).
Im Übrigen ist das Bestreitungsvorbringen des Beklagten, er habe seine Reisebedingungen in der Vergangenheit in Österreich nicht in Verkehr gebracht, nicht ausreichend schlüssig, weil er selbst einräumt, dass er mit verschiedenen Reisebüros (in Österreich) zusammengearbeitet habe und dass die Verwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Reisebüros "außerhalb des Haftungsbereichs der beklagten Partei" liege. Dieser rechtliche Schluss trifft ohne weiteres Sachvorbringen aber keineswegs zu, weil die Vertragspartner (Vermittler) des Beklagten im Geschäftsverkehr als seine Erfüllungsgehilfen, bei der Beurteilung nach Deliktsrecht aber als Mittäter zu qualifizieren wären.
Der Beklagte hat dem in einem Zwischenstreit obsiegenden Kläger die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO).
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