Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Geschäftsführer lehnen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die beiden Mitglieder des in dieser Firmenbuchsache zuständigen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs, Dr. Georg Kodek und Dr. Georg Nowotny, ab. Ersterer setze sich literarisch für eine immer extremere Verschärfung der Offenlegungspflichten nach dem Unternehmensgesetzbuch ein, erachte die Publizitäts-Richtlinie als nicht ausreichend effektiv umgesetzt und suche unter Zitierung eigener Aufsätze den Eindruck zu vermitteln, „das Schrifttum“ verlange eine effektivere Ausgestaltung. Beide abgelehnten Richter machten sich seit Jahren zur „Speerspitze“ für diese Verschärfungen. Schließlich werfen die Geschäftsführer den beiden Richtern „Betriebsblindheit“ vor.
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst mehrfach klargestellt, dass eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel - auch wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird - dann zulässig ist, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich ist (1 Ob 6/11f; 6 Ob 64/11x; 7 Ob 80/11g [alle mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung]). Letzteres liegt hier vor, hat doch der Oberste Gerichtshof durch seinen Ablehnungssenat aufgrund eines identen Ablehnungsantrags (in allen genannten Fällen ist die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz für die jeweiligen Ablehnungs- und Revisionsrekurswerber eingeschritten) gegen Dr. Georg Kodek bereits klargestellt, dass die behauptete Befangenheit nicht vorliegt (9 Nc 6/11y); hinsichtlich Dr. Georg Nowotny vermag der außerordentliche Revisionsrekurs überhaupt keine Belegstelle in der Literatur für seine Behauptungen aufzuzeigen, dieser Richter mache sich zur Speerspitze der Verschärfungen und sei betriebsblind.
2. Die Geschäftsführer streben in insgesamt 16, namentlich genannten Zwangsstrafverfahren die Wiederaufnahme dieser Verfahren, die Aufhebung der infolge Verletzung der Offenlegungspflichten der §§ 277 ff UGB verhängten Zwangsstrafen und die Einstellung dieser Verfahren an. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe am 29. 7. 2011 eine „Vorabentscheidungsanfrage an den Europäischen Gerichtshof“ gerichtet, in der die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der in Österreich geltenden Rechtslage problematisiert werde. Im Übrigen hätten die Geschäftsführer sämtliche Jahresabschlüsse bis 2006 zwischenzeitig offengelegt.
Die Vorinstanzen haben diesen Antrag übereinstimmend mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, es liege kein tauglicher Wiederaufnahmegrund nach §§ 72 ff AußStrG vor.
2.1. Die Auffassung der Vorinstanzen ist hinsichtlich nahezu aller (rechtskräftig abgeschlossenen) Zwangsstrafverfahren im Ergebnis allein schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Entscheidungen erster Instanz in den nach Ansicht der Geschäftsführer wiederaufzunehmenden Verfahren vor dem 1. 1. 2005 gefällt wurden, nach § 203 Abs 8 AußStrG die Bestimmungen der §§ 72 ff AußStrG über das Abänderungsverfahren aber nur dann anzuwenden sind, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, nach dem 31. 12. 2004 liegt, und die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 (AußStrG 1854) die Meinung vertrat, dass die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Verfahren außer Streitsachen nicht analog angewendet werden konnten (RIS-Justiz RS0007194). Dass der Oberste Gerichtshof kurz vor Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 in einigen Entscheidungen meinte, in den „echten Streitsachen“ des Verfahren außer Streitsachen seien die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage doch analog anzuwenden (Rkv 1/98; Rkv 1/01; 5 Ob 284/00a; 5 Ob 131/00b; 5 Ob 14/02h; 5 Ob 7/04x), ist vorliegendenfalls unbeachtlich, handelt es sich doch bei einem Zwangsstrafverfahren nicht um eine „echte Streitsache“.
2.2. Einzig der erstinstanzliche Strafbeschluss im Verfahren 16 Fr 1600/04k stammt nicht aus der Zeit vor Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 (konkret vom 7. 12. 2005). Allerdings ist auch diesbezüglich für die Geschäftsführer nichts zu gewinnen, weil sie im gesamten Verfahren nicht aufzeigen, auf welchen konkreten Abänderungsgrund nach § 73 AußStrG sie sich überhaupt berufen wollen. Dass ein zweitinstanzliches Gericht nach Eintritt der Rechtskraft in einem Verfahren Jahre später in einem anderen Verfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof richtet, ist kein derartiger Grund; selbst eine allfällige spätere abweichende Beurteilung des Gerichtshofs bildete keinen Abänderungs- oder Wiederaufnahmegrund für rechtskräftig abgeschlossene Zwangsstrafenverfahren (6 Ob 261/11t).
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