Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann daher gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]). Die „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen und wurde demgemäß richtig vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
In der Sache wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, was keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)