Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der weitere Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragstellerin hatte beim Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Führung eines Schadenersatzprozesses gegen die im Kopf der Entscheidung angeführten Personen bzw Rechtsträger gestellt.
Die Antragstellerin ist besachwaltert, das Pflegschaftsgericht hat die von ihr beabsichtigte Klageführung nicht genehmigt. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der daraufhin von der Betroffenen eingebrachte, als „außerordentliche Revision" bezeichnete Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig und somit zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens (fehlende anwaltliche Unterschrift) zu geben oder ihrem Sachwalter Gelegenheit zu einer allfälligen Genehmigung des Rechtsmittels zu geben (RIS-Justiz RS0005946, [T1], zuletzt 3 Ob 196/07f; Gitschthaler in Rechberger ZPO³ §§ 84, 85 ZPO Rz 3 mwN). Soweit die Betroffene anlässlich ihres unzulässigen Rechtsmittels einen weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte, war dieser wegen Aussichtslosigkeit der Prozessführung abzuweisen.
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