Normen
6 Ob 242/69 | OGH | 22.10.1969 |
Veröff: SZ 42/158 = EvBl 1970/111 S 182 = RZ 1970 S 80 = JBl 1970,472 = NZ 1970,171 |
6 Ob 249/72 | OGH | 14.12.1972 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 242/69 |
2 Ob 201/99v | OGH | 02.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn anzunehmen ist, dass der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verkauf der (unbelasteten) Restliegenschaft steht, kann der Verpflichtete die gesamte Liegenschaft dem Berechtigten anbieten, muss dies aber nicht. Bietet aber der Verpflichtete die (teils belastete, teils unbelastete) Gesamtliegenschaft an, dann muss sie der Berechtigte bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechtes einlösen. Will der mit dem Vorkaufsrecht Belastete allerdings von diesem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch machen, dann ist er bei einem solchen Verkaufsfall verpflichtet, dem Vorkaufsberechtigten zumindest den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Teil der Liegenschaft anzubieten. (T1) |
5 Ob 87/06i | OGH | 30.05.2006 |
Vgl; Beisatz: Auch ein bloß auf ein Grundstück einer Liegenschaft (EZ) beschränktes Vorkaufsrecht ist wirksam. (T2) |
2 Ob 40/09k | OGH | 03.09.2009 |
Auch; nur: Wird die Sache, an der das Vorkaufsrecht begründet ist, zusammen mit anderen Sachen veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete, nicht aber der Vorkaufsberechtigte, die Ausdehnung des Vorkaufsrechtes auf alle Sachen verlangen, wenn die Veräußerung der Sache allein für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Das gilt auch, wenn das Vorkaufsrecht an einem Teil einer Liegenschaft begründet wurde und die Liegenschaft dann zur Gänze verkauft wird. (T3)<br/>Auch Beis wie T1; Beisatz: Der Vorkaufsberechtigte hat nur Anspruch auf Anbietung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaftsteils. (T4) |
5 Ob 28/19g | OGH | 25.04.2019 |
Vgl auch |
9 Ob 6/19a | OGH | 23.07.2019 |
Auch |
5 Ob 131/19d | OGH | 27.11.2019 |
Veröff: SZ 2019/109 |
Dokumentnummer
JJR_19691022_OGH0002_0060OB00242_6900000_001
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