OGH 6Ob2403/96t

OGH6Ob2403/96t10.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 26.Oktober 1995 verstorbenen Cordula O*****, wegen Bestimmung eines Anerben, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin Cordula G*****, vertreten durch Dr.Edmund Thurn, Rechtsanwalt in Murau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 11. November 1996, GZ 1 R 534/96p-31, womit infolge des Rekurses des erbserklärten Sohnes Johann Ofner, Mechanikermeister, Hauptstraße 135, 3032 Eichgraben, vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, der Beschluß des Bezirksgerichtes Murau vom 30.August 1996, GZ 3 A 135/95v-27, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Text

Begründung

Die Erblasserin starb am 26.10.1995 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die aufgrund des Gesetzes berufenen Erben, nämlich der Sohn und die beiden Kinder eines 1992 vorverstorbenen Sohnes, gaben bedingte Erbserklärungen ab. Die Erblasserin war Eigentümerin eines 9,63 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Hofstelle "S*****") in R*****. Der Sohn und die Enkelin beantragten jeweils ihre Bestimmung zum Anerben. Der Sohn wuchs mit einer Unterbrechung (zwischen seinem 3. und 8.Lebensjahr) auf dem Hof seiner Mutter auf. Sein älterer (vorverstorbener) Bruder sollte die Liegenschaft übernehmen. Der Sohn wurde deshalb zum Mechaniker ausgebildet. Nach erfolgreichem Lehrabschluß absolvierte er den Präsenzdienst und zog dann vom Hof weg. Er legte in Wien die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechanikergewerbe ab und arbeitet seither in diesem Gewerbe. Die 1967 geborene Enkelin wuchs ebenfalls (ohne Unterbrechungen) auf dem Hof ihrer Großmutter auf. Nach der Volks- und Hauptschule absolvierte sie die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in M*****. Sie zog mit 19 Jahren vom Hof ihrer Großmutter weg und heiratete einen Landwirt, der einen unmittelbar benachbarten, ca. 50 ha großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führte und führt. Die Enkelin bekam zwei Kinder und half im Betrieb ihres Gatten mit. Der Landwirtschaftsbetrieb der Erblasserin war von 1967 bis zum Tod des älteren Bruders des antragstellenden Sohnes im Jahr 1992 an den in Aussicht genommenen Übernehmer des Hofes verpachtet gewesen und von diesem geführt worden.

Das Erstgericht bestimmte die Enkelin zur Anerbin. Zu dem schon wiedergegebenen Sachverhalt ist aus den Feststellungen des Erstgerichtes noch hervorzuheben, daß der Sohn eine Mitarbeit am Hof seiner Mutter in nennenswertem Umfang nicht erbracht habe (S 4 in ON 27).

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß aufgrund des eingeholten Gutachtens und der Außerstreitstellung beider Antragsteller von einem Erbhof auszugehen sei. Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG hätten diejenigen Miterben den Vorrang, die zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden seien. Unter mehreren derartigen Miterben seien die bevorzugt, die am Hof aufgewachsen seien. Wenn nach dieser Regel immer noch mehrere Miterben übrig blieben, gehe der im Grade näher Verwandte den im Grade entfernter Verwandten vor. Es sei davon auszugehen, daß der Sohn nur einen Teil seiner Jugend am mütterlichen Hof verbracht habe. Er habe keine landwirtschaftliche Ausbildung genossen, sondern eine profunde andere Berufsausbildung erhalten. Die Enkelin sei bis zu ihrer Eheschließung im Alter von 20 Jahren bei ihren Eltern am großmütterlichen Hof im bäuerlichen Milieu aufgewachsen. Sie habe eine höhere Hauswirtschaftsschule absolviert, die als geeignete Ausbildung für den weiteren Lebensweg als Bäuerin anzusehen sei. Durch die Eheschließung mit einem Landwirt sei sie im bäuerlichen Milieu verblieben. Sie könne auf die in der Jugend erworbenen landwirtschaftlichen Fähigkeiten zurückgreifen. Diese seien durch eine nunmehr zehnjährige Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten vertieft worden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sohnes Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, daß der Sohn zum Anerben bestimmt wurde. Der Antrag der Enkelin wurde abgewiesen. Das Rekursgericht erachtete die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes für zulässig und ging zum Thema der Mitarbeit des Sohnes am Hof seiner Mutter "zwanglos" davon aus, daß er "im Rahmen des Üblichen - wie es damals "gang und gäbe" gewesen sei - mitgearbeitet habe. Es sei selbstverständlich, daß die überwiegende Arbeit von der Mutter und dem um sechs Jahre älteren Bruder des Antragstellers geleistet worden sei. Im übrigen legte das Rekursgericht der rechtlichen Beurteilung den vom Erstgericht erhobenen Sachverhalt zugrunde. Bei der vom Erstgericht festgestellten, von der Enkelin besuchten "Haushaltungsschule" handle es sich um eine höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe, deren Bildungsziel nicht in der Ausbildung zu einer typisch landwirtschaftlichen Tätigkeit liege. Die Bestimmungen des AnerbenG wollten die Erhaltung des Erbhofs als krisenfeste landwirtschaftliche Betriebseinheit erreichen und eine Zersplitterung landwirtschaftlicher Betriebe durch Erbteilung verhindern. Dieses Ziel werde im Prinzip unabhängig von der Person des Anerben erreicht. Das AnerbenG sehe keine Ausschließung jener Miterben vor, die wegen ihres Berufes dauernd außerstande seien, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften. Die Nutzung könne auch im Wege der Verpachtung erfolgen. Es könne Miterben, die keine Sicherheit gehabt hätten, einst den Erbhof zu erwerben, nicht angelastet werden, daß sie ihren Erwerb anderweitig gesucht und gefunden hätten. Baulandspekulationen könne mit der Bestimmung des § 18 AnerbenG wirksam entgegengetreten werden. Der Sohn sei genötigt gewesen, eine andere Ausbildung anzustreben, weil er keine Chance auf die Hofübernahme gehabt habe. Diese Lebensumstände disqualifizierten ihn gegenüber seiner Nichte, die im bäuerlichen Milieu verblieben sei, nicht. Nach den stufenförmigen Auswahlregeln des § 3 AnerbenG seien zunächst die Abkömmlinge zu bevorzugen, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen worden seien. Darunter sei jene Ausbildung zu verstehen, die die zur Führung einer Landwirtschaft erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle. Es mache keinen Unterschied, ob die Ausbildung in einer Fachschule, in einer Hochschule oder auf dem Hof selbst geschehe oder geschehen sei. Der Sohn habe die seinem Alter gemäßen Arbeiten am Hof verrichtet. Nichts anderes gelte in Wahrheit auch für die Enkelin. Sowohl die Ausbildung der Enkelin in einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe als auch die Ausbildung des Sohnes im Mechanikergewerbe seien bei einer Tätigkeit in einem Landwirtschaftsbetrieb zweckdienlich. Bei beiden Antragstellern könne davon ausgegangen werden, daß sie zum Landwirt erzogen worden seien. Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG komme dem Miterben der Vorzug zu, der auf dem Erbhof aufwachse oder aufgewachsen sei. Dies sei hier bei beiden Antragstellern gegeben. Deshalb sei bei der Auswahl des Anerben auf die "Feinauslese" nach § 3 Abs 2 AnerbenG zurückzugreifen. Damit entscheide aber der nähere Verwandtschaftsgrad zugunsten des Sohnes.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle an einer Rechtsprechuung aus jüngerer Zeit zur Frage der Konkurrenz eines mehrere Jahrzehnte fern vom Hof lebenden, in einem anderen Beruf ausgebildeten Miterben mit einer im bäuerlichen Milieu aufgewachsenen und dort verbliebenen Miterbin.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Enkelin die Abänderung dahin, daß sie zur Anerbin bestimmt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Qualifizierung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit der Hofstelle "S*****" als Erbhof ist unstrittig und nach dem von den Vorinstanzen eingeholten Sachverständigengutachten auch unbedenklich.

Mangels Einigung der nach dem Gesetz zu Erben berufenen Miterben über die Person des Anerben sind zunächst die gesetzlichen Auswahlregeln des § 3 Abs 1 AnerbenG zu beachten. Erst wenn nach diesen Auswahlkriterien der ersten Stufe immer noch mehrere Miterben in Betracht kommen, sind die Bestimmungen des Abs 2 leg cit heranzuziehen (Kathrein, Anerbenrecht Anm 2 zu § 3 AnerbenG; 6 Ob 34/92; 6 Ob 2/93). In diesem Fall wäre der Sohn der Erblasserin als im Grade näherer Verwandter gegenüber der Enkelin als Anerbe bevorzugt (§ 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG).

Maßgeblich sind hier zunächst die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 3 AnerbenG. Nach der Z 1 haben Abkömmlinge des Erblassers, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder wurden, gegenüber anderen den Vorrang. Unter mehreren zur Land- oder Forstwirtschaft erzogenen Abkömmlingen werden diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen oder aufwuchsen. Nach der Z 3 scheiden Miterben, die für einen anderen Beruf als den der Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit mindestens zwei Jahren erzogen werden oder die anderweitig versorgt sind, als Anerben aus, wenn in derselben Linie (§ 731 ABGB) Miterben vorhanden sind, die für die Land- oder Forstwirtschaft erzogen wurden oder werden und nicht anderweitig versorgt sind. Nach den (in diesem Punkt unstrittigen) Feststellungen der Vorinstanzen wuchsen beide Antragsteller auf dem Erbhof auf und sind von dort etwa im gleichen Lebensalter weggezogen. Aus dem Aufwachsen am Erbhof ergibt sich damit noch kein Vorrang für einen der beiden Antragsteller. Gleiches gilt für den auf beide zutreffenden Umstand der anderweitigen Versorgung. Der Sohn wurde (zumindest primär) für einen anderen Beruf als den der Land- und Forstwirtschaft erzogen und ist aufgrund seines Berufs genausowenig auf den Erbhof angewiesen wie die Enkelin, die durch ihre Ehe mit dem Landwirt des Nachbarhofes materiell abgesichert ist. Ein Ausscheiden als Anerbe käme jeweils nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land- und Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre (Kathrein aaO Anm 3; Edlbacher in ÖJZ 1980, 631). Ein solcher Fall und ein sich daraus ergebender Vorrang eines Miterben liegt hier nicht vor.

Die Rekurswerberin steht auf dem Standpunkt, daß sie deswegen zu bevorzugen sei, weil sie im Gegensatz zum Sohn der Erblasserin zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden sei (§ 3 Abs 1 Z 1 1.Satz AnerbenG), rügt mangelnde Spruchreife wegen unvollständiger Feststellungen der Vorinstanzen und führt für ihren Standpunkt mehrere Argumente ins Treffen, die allerdings mit den gesetzlichen Auswahlkriterien nicht ohneweiteres in Einklang zu bringen sind.

Vorweg ist zu letzteren Argumenten folgendes auszuführen:

Daß der Sohn bereits im 50.Lebensjahr steht, ist kein im Gesetz anerkanntes Kriterium für eine Bevorzugung der jüngeren Miterbin. Dies ergibt sich schon klar aus dem subsidiär zur Geltung kommenden Ältestenrecht (§ 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG). Das Alter eines konkurrierenden Miterben könnte nur im Falle einer erheblichen Behinderung, die den Anerben zur Bewirtschaftung des Erbhofs offenbar unfähig machte, eine Rolle spielen (§ 5 Abs 1 Z 1 leg cit). Daß der Sohn den Erbhof allenfalls nicht selbst bewirtschaften will, ist nach den zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichtes nicht entscheidungswesentlich. Die Bewirtschaftung des Hofes erfordert nicht ein persönliches Handanlegen des Anerben (Kathrein aaO Anm 2 zu § 5; SZ 33/81).

Das weitere Argument, daß nach den Förderungsrichtlinien der EU nur Hofübernehmer, die bis zu ihrem 40.Lebensjahr den Hof übernommen haben, gefördert werden, kann nicht gegen die gesetzlichen Auswahlkriterien ins Treffen geführt werden. Dies muß vor allem dann gelten, wenn - wie hier - auch ohne Förderungsmittel von einem lebensfähigen Erbhof auszugehen ist. Auch der Hinweis auf das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, wonach eine Genehmigung des Erwerbs der Landwirtschaft von der Grundverkehrsbehörde nur bei einer Selbstbewirtschaftung des Erwerbers in Frage komme, ist nicht stichhältig. Die Rekurswerberin erkennt selbst, daß die landesgesetzliche Grundverkehrsnorm nicht für den Erwerb von Todes wegen gilt.

Es bleibt somit die Frage zu prüfen, ob einem der beiden Antragsteller der Vorzug deswegen zukommt, weil nur er zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden war. Das Rekursgericht ist dazu, ohne selbst ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, von der Feststellung des Erstgerichtes, der Sohn habe "eine Mitarbeit am Hof im nennenswerten Umfang ... nie erbracht" (S 4 in ON 27), abgegangen und hat eine altersgemäße, im Rahmen des Üblichen liegende Mitarbeit als selbstverständlich, also als notorisch, angenommen. Eine derartige Notorietät liegt aber keineswegs vor. Es ist auch fraglich, ob das Rekursgericht berechtigt war, die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Beweise umzuwürdigen (Gegenteiliges wurde vom Obersten Gerichtshof auch schon für das außerstreitige Verfahren ausgesprochen: 1 Ob 507/96 = ecolex 1996, 674). Eine nähere Befassung mit diesem Thema kann jedoch unterbleiben, weil die Sache auch auf dem Boden des vom Rekursgericht angenommenen Sachverhalts noch nicht spruchreif ist. Aus der bloßen Mitarbeit von Kindern in der Landwirtschaft der Eltern (oder der Großeltern) ist noch nicht zwingend abzuleiten, daß sie auch zur Land- und Forstwirtschaft erzogen worden waren. Unter Erziehung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG ist jede land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung zu verstehen, unabhängig davon, ob sie in einer Fachschule, Hochschule oder auf dem Hof selbst erfolgt (Kathrein aaO Anm 3 zu § 3; 6 Ob 36/95). Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als daß die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen wurden, etwa in der arbeitsintensiven Erntezeit. Damit ist aber für die Frage der Ausbildung noch überhaupt nichts ausgesagt. Gerade im Fall der Sohnes, der wegen der Anwartschaft des älteren Bruders einen anderen Beruf erlernt hat, kann nicht ohne weitere Erhebung des Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß er auf dem Hof auch zum Landwirt ausgebildet worden wäre. Es kann aber auch die Ausbildung der Rekurswerberin zur Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. Das Rekursgericht hat zur Schulausbildung der Enkelin in einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe unter Hinweis auf das gesetzlich geregelte Bildungsziel dieser Schule zutreffend ausgeführt, daß diese Schulausbildung (für sich allein betrachtet) noch keine Ausbildung zum Beruf einer Landwirtin bedeutet, mag sie auch bei der späteren Berufsausübung einer Bäuerin hilfreich sein, genauso wie dies für die Berufsausbildung des Sohnes als Mechaniker gilt, der seine Fachkenntnisse auch in einem bäuerlichen Beruf zweckmäßig einsetzen könnte. Zur Frage der Ausbildung für den Beruf eines Landwirts werden die Feststellungen hinsichtlich beider Antragsteller zu ergänzen sein. Dabei wird es erforderlich sein, konkret festzustellen, ob und in welchem Umfang jeweils in der Kindheit und Jugendzeit der Antragsteller eine Ausbildung am Hof erfolgte (auf eine allenfalls später am Hof ihres Gatten erfolgte Ausbildung der Enkelin kommt es nicht an, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt), ob also eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stattfand. Erst wenn nach Verfahrensergänzung feststeht, daß nur einer der Miterben eine landwirtschaftliche Ausbildung genoß, wird dieser als Anerbe zu bestimmen sein. Wenn beide Miterben eine landwirtschaftliche Ausbildung erfahren haben sollten oder wenn dies bei beiden zu verneinen wäre, ginge der Sohn nach der subsidiären Regel des § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG als näherer Verwandter vor.

Der Revisionsrekurs ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

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