OGH 6Ob235/99y; 6Ob110/00w; 9Ob257/00k; 3Ob189/05y; 6Ob199/13b; 10Ob21/24x (RS0113184)

OGH6Ob235/99y; 6Ob110/00w; 9Ob257/00k; 3Ob189/05y; 6Ob199/13b; 10Ob21/24x14.5.2024

Rechtssatz

Banken verfügen auf Grund ihres höheren unternehmerischen Organisationsgrades über eine Beurteilungsmöglichkeit wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Anlegung eines strengeren Maßstabes rechtfertigt. Sie sind auch in größerem Maß in der Lage, ihren Geschäftspartner zur Offenlegung der geschäftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Beim Wissenmüssen über einen Insolvenztatbestand reicht jedenfalls schon leichte Fahrlässigkeit. Die Unterlassung zumutbarer Aufklärungsschritte ist ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß.

Normen

ABGB §1299 E

6 Ob 235/99yOGH24.02.2000

Veröff: SZ 73/37

6 Ob 110/00wOGH23.11.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/182

9 Ob 257/00kOGH10.01.2001

Vgl auch; nur: Die Unterlassung zumutbarer Aufklärungsschritte ist ein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß. (T1)

3 Ob 189/05yOGH15.02.2006

Vgl auch; nur: Banken verfügen auf Grund ihres höheren unternehmerischen Organisationsgrades über eine Beurteilungsmöglichkeit wirtschaftlicher Gegebenheiten, die die Anlegung eines strengeren Maßstabes rechtfertigt. (T2)

6 Ob 199/13bOGH20.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Der höhere Organisationsgrad von Gebietskörperschaften und die dadurch bedingten Beurteilungsmöglichkeiten von Gegebenheiten rechtfertigen die Anlegung eines strengeren Maßstabs. (T3)

10 Ob 21/24xOGH14.05.2024

Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_20000224_OGH0002_0060OB00235_99Y0000_001

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