OGH 6Ob199/13b

OGH6Ob199/13b20.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. September 2013, GZ 2 R 135/13f‑15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 24. Mai 2013, GZ 4 Cg 10/12a‑9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision des Klägers wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass die beklagte Partei für alle künftigen Schäden und Nachteile ersatzpflichtig ist.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 4.750,80 EUR (darin 564,80 EUR Umsatzsteuer und 1.362 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In den 1970er Jahren errichtete die Landeshauptstadt ***** eine ihrer Trinkwasserversorgung dienende Transportwasserleitung unter anderem entlang der O*****bezirksstraße über den südlichen Teil der im Gemeindegebiet von ***** gelegenen Parzellen 293 und 294 der Katastralgemeinde *****. Diese befanden sich damals in Privateigentum.

Zuvor war der Landeshauptstadt mit Bescheid des Amtes der ***** Landesregierung vom 12. 7. 1974 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung dieser Wasserleitung erteilt worden. Mit diesem Bescheid waren die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Grundstücke ‑ darunter auch jene der Parzellen 293 und 294 der Katastralgemeinde ***** ‑ gemäß §§ 12, 60, 63 und 99 WRG verpflichtet worden, die Errichtung und den Bestand, die Wartung und Erhaltung der Transportwasserleitung zugunsten der Landeshauptstadt zu dulden. Dazu wurde festgehalten, dass ein Schutzstreifen bestimmter Breite (mit der Leitungsachse als Mittellinie) nicht mit Bäumen bepflanzt oder durch Hochbauten überbaut und auf diesem Schutzstreifen keine Sprengungen vorgenommen werden dürften.

An der davor am 10. 6. 1974 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung hatten auch zwei Vertreter der Bundes- und ***** Landesstraßenverwaltung teilgenommen und eine Äußerung abgegeben. Der Bescheid vom 12. 7. 1974 war auch der ***** Landesstraßenverwaltung zugestellt worden.

In der zweiten Hälfte der 1980er Jahre kam es im fraglichen Bereich zu einer Straßenverlegung, die zur Folge hatte, dass ein rund 250 m² großes Teilstück der Parzellen 293 und 294, über welches die Transportwasserleitung führte und führt, von der Restliegenschaft abgetrennt und gemäß §§ 15 ff LiegTeilG dem Grundstück 812/2 der Liegenschaft EZ ***** zugeschrieben wurde. Diese stand im Eigentum des beklagten Bundeslandes (***** Landesstraßenver-waltung). Im Zuge der darüber geführten Einlöseverhandlungen hatten die damaligen Eigentümer der Parzellen 293 und 294 gegenüber Vertretern des Landes nicht erwähnt, dass die von ihnen abgetretenen Grundflächen mit einer Leitungsservitut belastet waren.

Mit Kaufvertrag vom 27. 10. 1997 veräußerte das Land (***** Landesstraßenverwaltung) das Grundstück 812/2 an den Kläger. Vertragspunkt V. hält fest, dass das Land als Veräußerer weder für ein bestimmtes Ausmaß oder Erträgnis noch für irgendeine besondere Beschaffenheit, Verwend- und Verwertbarkeit dieses Grundstücks haftet, wohl aber dafür, dass dieses frei von Miet- und Pachtverhältnissen sowie frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und sonstigen Rechten Dritter an den Kläger als Käufer übergeht. Der Kläger bestätigte, den Kaufgegenstand besichtigt zu haben und über dessen Zustand informiert zu sein. Bei den vorangegangenen Vertragsverhandlungen zwischen den Streitteilen hatten die Transportwasserleitung beziehungsweise die diesbezügliche (Zwangs-)Servitut keinerlei Erwähnung gefunden. Das Grundstück 812/2 war damals als Grünland gewidmet und völlig unbebaut; die Transportwasserleitung war in der Natur nicht ersichtlich. Der Verlauf dieser Leitung war zwar in den Flächenwidmungsplänen der Stadtgemeinde ***** aus den Jahren 1981 und 1994 eingezeichnet, der Kläger nahm jedoch anlässlich des Grundkaufs keine Einsicht in diese Pläne.

Aufgrund des Kaufvertrags wurde das Grundstück 812/2 von der Liegenschaft EZ ***** ab- und der Liegenschaft EZ ***** des Klägers zugeschrieben. In weiterer Folge wurde es in das ebenfalls zu dieser Liegenschaft gehörige Grundstück 289/2 einbezogen.

Einige Jahre später fasste der Kläger den Entschluss, auf dem erworbenen Grundstück einen Hundeabrichteplatz zu betreiben. Er stellte am 16. 5. 2006 den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Clubgebäudes mit Garage, zweier Container, von Hundeboxen und einer Senkgrube auf dem Grundstück 289/2.

Die Stadtgemeinde ***** stand dem Vorhaben aufgeschlossen gegenüber. Um dem Baubewilligungsansuchen Rechnung tragen zu können, musste sie zunächst die Flächenwidmung des Grundstücks von „Grünland“ auf „Sonderwidmung des Grünlandes, Hundeabrichteplatz, Bebauung nur im schraffierten Bereich“ ändern. Mit Bescheid vom 26. 4. 2007 erteilte sie sodann die Baubewilligung. Im Zuge des vorangegangenen Verfahrens wurde der Kläger von Seiten des Stadtamts ***** weder vom Vorhandensein der Transportwasserleitung noch von einer diesbezüglich bestehenden Servitut unterrichtet; dieser Umstand wurde vom Stadtamt offenbar selbst nicht erkannt.

Im Dezember 2009 präsentierte der Kläger dem Stadtamt ***** Pläne für die Errichtung einer Hundeschule und einer Hundepension. Am 16. 3. 2010 reichte er ein entsprechendes Baubewilligungsansuchen ein.

Am 23. 3. 2010 machte ihn ein Mitarbeiter der Bauabteilung des Stadtamts ***** erstmals auf die Wasserleitung aufmerksam und empfahl ihm, sich diesbezüglich mit der L***** GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste (kurz: L***** GmbH) in Verbindung zu setzen. Daraufhin kam es am 13. 4., am 22. 4., am 4. 5., am 31. 5. und am 14. 9. 2010 zu Gesprächen zwischen dem Kläger und der L***** GmbH. Der Kläger bestritt dabei den aufrechten Bestand einer Dienstbarkeit. Die L***** GmbH bot ihm zunächst an, die Kosten für eine Verschiebung der (im Bereich der Leitungsstraße) aufgestellten Container zu übernehmen. Als ein dazu eingeholter Kostenvoranschlag einen Betrag von nahezu 150.000 EUR ergab, machte man dem Kläger am 14. 9. 2010 den Vorschlag, dass er 20.000 EUR erhalten, im Gegenzug jedoch eine Haftungserklärung für die stehenbleibenden Container abgeben sollte. Diesen Vorschlag nahm der Kläger in Hinblick auf die Ungewissheit über den Umfang allenfalls entstehender Haftungen nicht an.

Daraufhin wandte sich die L***** GmbH an das Amt der ***** Landesregierung, das den Kläger mit Schreiben vom 1. 10. 2010 aufforderte, dem mit Bescheid vom 12. 7. 1974 eingeräumten Zwangsrecht zu entsprechen und den bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustand herzustellen, also die im Bereich des Schutzstreifens errichteten Baulichkeiten zu entfernen. Zugleich teilte das Amt dem Kläger mit, dass die mit diesem Bescheid begründete Dienstbarkeit unabhängig von einer Eintragung ins Grundbuch gegenüber dem jeweiligen Grundeigentümer gelte.

Am 20. 12. 2011 brachte der Kläger gegen die L***** GmbH eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstbarkeit ein. Mit Schreiben vom 13. 2. 2012 teilte ihm das Land mit, dass es sich an diesem Verfahren nicht als Nebenintervenient beteiligen werde, und empfahl ihm, das Verfahren wegen der Eindeutigkeit des Bestehens der Wasserleitungsdienstbarkeit nicht fortzusetzen, sondern es noch vor der anberaumten Tagsatzung durch Klagsrückziehung zu beenden. Der Kläger folgte diesem Ratschlag nicht und verlor den Servitutsprozess in allen drei Instanzen (1 Ob 44/13x), wodurch ihm (eigene und gegnerische) Prozesskosten in Höhe von 19.832,04 EUR entstanden.

Mit Schreiben vom 11. 1. 2012 gab das Amt der ***** Landesregierung den Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft ***** bekannt; es verwies darauf, dass die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide gemäß § 1 VerwaltungsvollstreckungsG der Bezirksverwaltungsbehörde obliege, und ersuchte diese um Durchführung des Vollstreckungsverfahrens. Weitere Maßnahmen wurden gegenüber dem Kläger bislang nicht gesetzt. Für ihn ist derzeit nicht abschätzbar, ob und welche Zwangsmaßnahmen von Seiten der Verwaltungsbehörde ergriffen werden und welche Kosten für ihn damit verbunden sein werden.

Der Kläger begehrt gegenüber dem Land ***** die Feststellung dessen Ersatzpflicht für alle Schäden und Nachteile, die daraus resultieren, dass auf dem vom Kläger im Jahr 1997 erworbenen Grundstück zugunsten der L***** GmbH eine Dienstbarkeit der Wasserleitung besteht. Das Land habe ihm vertraglich die Übergabe einer lastenfreien Liegenschaft zugesagt, weshalb es aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes hafte. Allfällige Schäden und Nachteile könnten derzeit noch nicht beziffert werden, weshalb er ein rechtliches Interesse an einer Feststellung habe.

Das beklagte Bundesland bestreitet eine vertragliche Haftung für Rechtsmängel; im Übrigen seien sämtliche Ansprüche verjährt. Schließlich sei auch das Feststellungsbegehren verfehlt, hätte der Kläger doch bereits auf Leistung klagen können.

Das Erstgericht gab dem Begehren statt. Die unabhängig von ihrer Eintragung im Grundbuch bestehende Dienstbarkeit stelle einen Rechtsmangel dar, für den das Land als Verkäufer einzustehen habe. Da die ***** Landesstraßenverwaltung sowohl am Enteignungsverfahren im Jahr 1974 als auch am Verkauf der Liegenschaft an den Kläger beteiligt gewesen sei, hätte auf Seiten des Landes bei gehöriger Aufmerksamkeit das Vorhandensein der Dienstbarkeit festgestellt werden können. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst aufgrund des Anrufs des Mitarbeiters der Bauabteilung des Stadtamts ***** im Jahr 2010 auf die Dienstbarkeit aufmerksam geworden sei. Da keine völlige Klarheit darüber bestehe, welche Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der errichteten Gebäude setzen werde, könne der Kläger seinen Schaden noch nicht beziffern; er habe deshalb Anspruch auf Feststellung.

Das Berufungsgericht wies das Begehren ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Das Land habe vertraglich ausdrücklich die gesetzliche Gewährleistung für die Freiheit des Grundstücks von Lasten und Rechten Dritter übernommen; da die Dienstbarkeit der Wasserleitung besteht, habe sie gewährleistungsrechtlich einzustehen. Der Kläger begehre (nur) Ersatz des Schadens, den der Rechtsmangel für ihn zur Folge habe; dafür sei jedoch Verschulden auf Seiten des beklagten Bundeslandes Voraussetzung. Da dessen Vertreter im Zuge der Verkaufsverhandlungen mit dem Kläger diesem die Existenz der Dienstbarkeit weder bewusst noch irrtümlich beziehungsweise versehentlich verschwiegen hätten und der vom Erstgericht erhobene Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit eine Überspannung der zu fordernden Sorgfalt darstelle, sei schuldhaftes Verhalten zu verneinen. Das Land sei am wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht als Eigentümer der maßgeblichen Parzellen beteiligt gewesen, sondern als Halterin und Verwalterin öffentlicher Straßen, die vom Leitungsprojekt berührt wurden. Es könne nicht verlangt werden, dass die Organe des Landes aufgrund des wasserrechtlichen Bescheids in den Jahrzehnten danach Kenntnis von der über die Parzellen verlaufenden Wasserleitung haben hätten müssen; die Dienstbarkeit sei weder verbüchert oder in der Natur ersichtlich gewesen noch von Voreigentümern erwähnt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Das Land hält im Revisionsverfahren den noch im Berufungsverfahren relevierten Verjährungseinwand ‑ im Gegensatz zu anderen Einwänden (vgl Seite 5 der Revisionsbeantwortung) ‑ nicht mehr aufrecht; eines näheren Eingehens darauf bedarf es somit nicht.

2. Es ist zwischen den Streitteilen im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass der Kläger seine Ansprüche auf den Titel des Schadenersatzes stützt und dass die vom Land im Kaufvertrag aus dem Jahr 1997 abgegebene Erklärung der Freiheit des Grundstücks von Lasten und Rechten Dritter auf die nunmehr verfahrensgegenständliche Dienstbarkeit der Wasserleitung anzuwenden ist; dass diese Dienstbarkeit zu Lasten der klägerischen Liegenschaft tatsächlich aufrecht besteht, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 1 Ob 44/13x klargestellt. Für die dem Kläger daraus entstehenden Schäden hat das Land ‑ verschuldensabhängig (für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung besteht kein Anhaltspunkt [vgl RIS‑Justiz RS0016964, insbesondere T8 und T9]) ‑ einzustehen. Kernfrage des Revisionsverfahrens ist demgemäß die Frage eines (allfälligen) Verschuldens auf Seiten des Landes.

2.1. Den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (1974), im Zuge der Zuschreibung der maßgeblichen Parzellen zu der dem Land gehörigen Liegenschaft (2. Hälfte der 1980er‑Jahre) und anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrags mit dem Kläger (1997) dieselben physischen Personen bei beziehungsweise für das beklagte Bundesland tätig geworden wären. Allerdings ist bei einer juristischen Person das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich, damit diese Kenntnis der Person selbst zugerechnet werden kann, wobei es gleichgültig ist, ob der wissende organschaftliche Vertreter mit der diese Kenntnis betreffenden Sache im Einzelfall für die Person tatsächlich befasst war oder nicht (RIS-Justiz RS0009172); dies gilt auch für die Frage des Wissenmüssens (9 Ob 88/99b; 1 Ob 64/00v SZ 74/14). Nach der Entscheidung 6 Ob 705/87 ist nach den Organisationsvorschriften einer Stadt mit eigenem Statut davon auszugehen, dass die jeweiligen Fachabteilungen des Stadtmagistrats das für die Entscheidungen der Gebietskörperschaft, mögen sie auch von anderen Organen zu fassen sein, erforderliche tatsächliche und fachliche Wissen in den jeweiligen Entscheidungsvorgang einzubringen haben. Die Fachabteilungen des Stadtmagistrats sind nach der statutarischen Organisation die Wissensträger der Stadt. Das auf das jeweilige Fachgebiet bezogene Wissen der leitenden Beamten des Stadtmagistrats ist daher im Umfang des jeweils übertragenen Aufgabenkreises der Stadt als ihr Wissen zuzurechnen.

Diese Überlegungen sind auch auf das beklagte Bundesland anzuwenden, wobei der höhere Organisationsgrad von Gebietskörperschaften und die dadurch bedingten Beurteilungsmöglichkeiten von Gegebenheiten die Anlegung eines strengeren Maßstabs rechtfertigen (vgl 6 Ob 235/99y zum Organisationsgrad einer Bank).

2.2. Das Land war im Jahr 1974 in das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nicht nur durch seine Wasserrechtsabteilung eingebunden, sondern wurde der die Dienstbarkeit begründende Bescheid auch der ***** Landesstraßenverwaltung zugestellt, deren Vertreter auch an der Verhandlung teilgenommen hatte. Dieselbe Abteilung war sodann rund zehn Jahre später in jenes Verfahren eingebunden, in welchem ein Teilstück der Parzellen 293 und 294 dem dem Land gehörigen Grundstück 812/2 zugeschrieben wurde. Und schließlich veräußerte diese Abteilung im Jahr 1997 für das Land die Liegenschaft an den Kläger und bestätigte im Kaufvertrag deren Lastenfreiheit. Auch wenn somit die beiden späteren Rechtsvorgänge nicht in einem unmittelbaren ‑ kausalen oder sachlichen ‑ Kontext mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren standen, ist doch zu Lasten des Landes zu berücksichtigen, dass in sämtliche Vorgänge immer wieder dieselbe Abteilung, also dieselbe Organisationseinheit eingebunden war. Es stellt daher ‑ entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ‑ keine Überspannung von Sorgfaltspflichten dar, wenn von den Vertretern der maßgeblichen Fachabteilung verlangt wird, deren eigenen Kenntnis- und Wissensstand zu ergründen, bevor eine entsprechende Lastenfreiheitsbestätigung erstellt wird.

Dazu kommt nach Auffassung des erkennenden Senats der Umstand, dass das Land zwar dem Kläger vorwirft, nicht in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen zu haben, für sich selbst aber eine derartige Handlungspflicht verneint. Gerade eine solche wäre aber vom Land zu fordern gewesen, lagen doch aufgrund der früheren Rechtsvorgänge Verdachtsgründe im Sinn der Rechtsprechung zur Haftung für Kontaminierungsschäden (vgl etwa 5 Ob 104/99a) vor.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie im Hinblick darauf, dass insbesondere bei Nichterfüllung vertraglicher Leistungspflichten die Verschuldensvermutung des § 1298 ABGB eingreift (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB³ [2010] § 933a Rz 14; vgl auch G. Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 [2012] § 1298 Rz 26), kann nicht davon ausgegangen werden, dass es den maßgeblichen Wissensträgern auf Seiten des beklagten Bundeslandes bei Abschluss des Kaufvertrags mit dem Kläger an jeglichem Verschulden mangelte. Es besteht somit grundsätzlich eine Haftung des Landes für jene Schäden, die dem Kläger aus dem Vorhandensein der Wasserleitung beziehungsweise der entsprechenden Dienstbarkeit entstehen.

2.3. Soweit das Land unter dem Gesichtspunkt „Adäquanz, Rechtswidrigkeitszusammenhang [und] Schadenskausalität“ eine Haftung für die künftigen Kosten eines Abbruchs der Gebäude des Klägers bestreitet, übersieht es, dass es in diesem Verfahren lediglich um die Feststellung einer grundsätzlichen Haftung geht; ob das Land für konkrete Schäden einzustehen hat, ist hier nicht zu prüfen. Dass der Eintritt jedweden Schadens zu Lasten des Klägers ausgeschlossen ist, behauptet aber nicht einmal das beklagte Bundesland.

3. Das Land hält auch im Revisionsverfahren seinen Einwand des mangelnden Feststellungsinteresses des Klägers aufrecht. Es hat diesen im Verfahren erster Instanz damit begründet, dass der Kläger bereits auf Leistung hätte klagen können. Insoweit kommt dem Einwand im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichts jedoch keine Beachtlichkeit zu; da noch nicht klar ist, wie die Bezirksverwaltungsbehörde weiter vorgehen wird, es also noch keineswegs feststeht, dass der Kläger zum Abbruch der Gebäude verhalten werden wird, kann er seinen Schaden derzeit auch nicht beziffern.

Im Berufungsverfahren hat das Land die Auffassung vertreten, das Feststellungsbegehren sei zu weit gefasst, erfasse es doch auch bislang eingetretene Schäden. Tatsächlich strebt der Kläger die Feststellung einer Haftung für alle Schäden und Nachteile an, aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass er lediglich künftige Schäden meint. So erklärt er mehrfach, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen hänge davon ab, ob er tatsächlich zum Abbruch der Gebäude verpflichtet wird; von diesem Umstand hänge auch die Frage einer Wertminderung seines Grundstücks ab. Die Ersatzpflicht des Landes lediglich für künftige Schäden war daher im Rahmen einer Maßgabeentscheidung klarzustellen.

4. Die dem Kläger bislang tatsächlich entstandenen Schäden, nämlich die Kosten des Vorprozesses, wurden als vorprozessuale Kosten geltend gemacht und vom Erstgericht abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Kostenrekurs erhoben, über welchen nach ständiger Rechtsprechung nunmehr der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat (RIS‑Justiz RS0036069). Da allerdings der Kläger den Vorprozess in allen drei Instanzen verloren und der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung der außerordentlichen Revision ausdrücklich klargestellt hat, dass die zu beurteilenden Rechtsfragen aufgrund einer eindeutigen Rechtslage beziehungsweise vorhandener Leitlinien der Rechtsprechung gelöst hätten werden können (1 Ob 44/13x), sind die in diesem Verfahren zu Lasten des Klägers aufgelaufenen Verfahrenskosten nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Der Kostenrekurs musste deshalb erfolglos bleiben.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; den Kosten des Klägers für Berufungsbeantwortung und Revision waren die Kosten der beklagten Partei für die Kostenrekursbeantwortung gegenüberzustellen.

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