Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 14. 12. 1995 errichtet. Sie hat einen Stiftungsvorstand, eine Stifterversammlung, einen Beirat und einen Stiftungsprüfer als Organe. DI Dr. Alfred S***** war einer der Stifter. Er ist gemäß § 7 Abs 2 der Stiftungsurkunde Mitglied des Beirats. Die stellvertretende Vorsitzende des Beirats stellte am 31. 7. 2002 beim Firmenbuchgericht einen Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 31 PSG und stützte sich dabei auf zahlreiche vermutete Gesetzwidrigkeiten und dem Stiftungszweck zuwiderlaufende Vorgänge in der Privatstiftung vor allem im Rahmen von Umgründungsmaßnahmen.
Die Privatstiftung (Antragsgegnerin) war seit 1996 alleinige Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH (SBVG), die Inhaberin von Aktien einer Aktiengesellschaft war (SEHAG). Diese Aktien wurden treuhändig gehalten und waren teilweise in ihrer Verwertbarkeit in Folge eines Syndikatsvertrags gewissen Beschränkungen unterworfen (syndizierte Aktien).
Am 28. 12. 1998 verkaufte die SBVG durch ihren damals allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer DI Dr. Alfred S***** mit Wissen und Billigung eines damals allein vertretungsbefugten Mitglieds des Stiftungsvorstands um 340 S je Aktie mehrere tausend Stück Aktien an verschiedene Personen und 14.706 Aktien an DI Dr. Alfred S*****. Am 28. 3. 2000 verkaufte die SBVG um 430 S je Aktie weitere 1.262 Aktien an DI Dr. S*****, der von den Käufern, die am 28. 12. 1998 Aktien angekauft hatten, in der Zeit zwischen 22. 2. 2000 bis 1. 3. 2000 11.232 Stück Aktien erwarb.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr der Vorwurf, der Privatstiftung seien durch die Aktienverkäufe (mittelbar) Vermögensverluste entstanden, weil die nichtsyndizierten Aktien weit unter ihrem Wert an DI Dr. S***** veräußert worden seien. Nach Anordnung einer Sonderprüfung und nach Erstattung eines Gutachtens durch den bestellten Sonderprüfer stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 31 Abs 5 PSG aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung fest, dass die mit Wissen und Billigung zumindest eines Vorstandsmitglieds der Privatstiftung durchgeführten Verkäufe der 100 %-Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin von in ihrem Besitz befindlichen Aktien der SEHAG an DI Dr. Alfred S***** und andere Personen insofern eine Unredlichkeit und grobe Verletzung der Stiftungserklärung sowie des Gesetzes gewesen seien, als
a) am 28. 12. 1998 um 340 S pro Aktie 1.030 Aktien an Peter C*****,
2.353 Aktien an Gabriele F*****, 1.471 Aktien an Mag. Wilhelm H*****,
2.648 Aktien an Alfred S*****, 3.530 Aktien an Wilhelm L*****, 14.706 Aktien an DI Dr. Alfred S***** und b) am 28. 3. 2000 um 430 S pro Aktie 1.262 Aktien an DI Dr. Alfred S***** verkauft wurden, dies obwohl der gemeine Wert dieser Aktien erheblich über dem Wert der Verkaufspreise lag, wodurch es mangels äquivalenter Gegenleistung zu einer Minderung des Stiftungsvermögens gekommen ist.
Von den Feststellungen des Erstgerichts ist folgendes hervorzuheben:
Der Aktienverkauf vom 28. 12. 1998 sei ohne formelle Befassung des Stiftungsvorstands erfolgt. In einem Gespräch habe der Aktienkäufer behauptet, dass Aktien im Wert von 84,5 Mio S zur Abgeltung von Ansprüchen des DI Dr. S***** abzüglich des Kaufpreises übertragen worden seien. In den Büchern der Privatstiftung sei aber weder die Begleichung einer Verbindlichkeit gegenüber DI Dr. S***** noch die Buchung einer Forderung nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass a) DI Dr. S***** Ansprüche von 75 Mio S gehabt habe und
b) die Antragsgegnerin bzw die "S*****-Gruppe" Ansprüche des DI Dr. S***** abgegolten habe. Der Verkehrswert nicht syndizierter SEHAG-Aktien habe zum Zeitpunkt der Veräußerungen (28. 12. 1998 und 28. 3. 2000) zumindest das Dreifache des Werts von syndizierten Aktien betragen.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht die Aktienverkäufe als unredlich iSd § 31 Abs 2 PSG, weil mangels belegter Ansprüche des Aktienkäufers die Aktien ohne wertäquivalente Gegenleistung, ein mittelbares Vermögen der Antragsgegnerin, übertragen worden seien. Es liege eine Verletzung des Gesetzes und der Stiftungserklärung vor. Gemäß § 11 Abs 1 der Stiftungsurkunde stelle der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats gemäß den Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde die Begünstigten fest und beschließe die Zuwendung. Der Stiftungsvorstand, der eine Privatstiftung verwalte, habe unter Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungserklärung für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Die Aktienverkäufe verletzten Stiftungserklärung und Privatstiftungsgesetz, weil der Antragsgegnerin ohne Befassung und Beschlussfassung des Stiftungsvorstands Vermögen entzogen worden sei. Die Verletzung sei gröblich, weil die Zuwendung mit Wissen und Billigung des damaligen Vorstandsvorsitzenden, aber ohne Befassung des für die Zuwendungen allein zuständigen Stiftungsvorstands als Organ der Privatstiftung erfolgt sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Privatstiftung nicht Folge. Es übernahm nach Erledigung der Beweisrüge die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass eine Sonderprüfung gemäß § 31 PSG einen Kontrollmechanismus darstelle, um die strukturellen Kontrolldefizite der Privatstiftung auszugleichen. Gegenstand der Sonderprüfung seien Tatsachen, die Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung darstellen könnten. Gemäß § 31 Abs 5 PSG habe das Gericht aufgrund der Ergebnisse der Sonderprüfung festzustellen, ob die behaupteten Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen seien. Nach § 2 der Stiftungsurkunde bestehe der Zweck der Privatstiftung im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, der Förderung der Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehe, der Gewährung von Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 11 der Stiftungsurkunde und der Förderung des Sports, soweit er dem vorstehenden Zweck dienlich sei. Nach Abs 2 des § 2 solle der Stiftungszweck erreicht werden durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des der Stiftung gewidmeten Vermögens. Die Stiftung erhalte die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Die Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung erfolge unter der Verantwortung des Stiftungsvorstands. Nach § 11 der Stiftungsurkunde werden die Begünstigten der Stiftung vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Beirats gemäß den Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde festgestellt. Die Zuwendungen seien binnen 14 Tagen nach der Beschlussfassung über die Zuwendung an die Begünstigten fällig. Die Rekurswerberin habe behauptet, keine Verbindlichkeiten gegenüber DI Dr. S***** übernommen zu haben. Aufgrund einer Erklärung des Vorstandsvorsitzenden über eine fehlende Begleichung von Forderungen des DI Dr. S***** anlässlich des Aktienverkaufs müsse davon ausgegangen werden, dass der durch den Kaufpreis nicht abgegoltene Wert der übertragenen Aktien indirekt zu einer Vermögensverminderung im Bereich der Privatstiftung geführt habe. Selbst bei einer Zustimmung der Vorstandsmitglieder und des Beirats zum Aktienverkauf müsste von einer Verminderung des Stiftungsvermögens und einer damit bewirkten Verletzung des Stiftungszwecks ausgegangen werden. Nach der Stiftungsurkunde habe der Vorstand zur Erhaltung, Vermehrung und Absicherung des Stiftungsvermögens und nicht zum Gegenteil einer Verminderung des Stiftungsvermögens beizutragen. Selbst wenn DI Dr. S***** zu den Begünstigten der Stiftung gezählt haben sollte, hätte im Falle einer Zuwendung an ihn § 11 Abs 1 der Stiftungsurkunde eingehalten werden müssen. Im Verstoß gegen § 2 der Stiftungsurkunde liege aber auch ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 PSG, wonach der Stiftungsvorstand für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen habe. Das Erstgericht habe den Verstoß gegen die Stiftungserklärung zutreffend als grob qualifiziert, weil die Vermögensverminderung nach den Feststellungen im Bereich von mehreren Millionen Schilling liege. Einem Vorstandsmitglied der Privatstiftung sei das Missverhältnis zwischen Aktienwerten und Kaufpreis auch bekannt gewesen bzw hätte ihm bis zum 17. 11. 2000 bekannt werden müssen. Das Vorstandsmitglied hätte Maßnahmen zur Untersagung des Aktienkaufs setzen müssen. Eine Zuwendung an den Aktienkäufer als Begünstigten iSd § 11 der Stiftungsurkunde hätte beschlossen werden müssen. Für eine solche Zuwendung hätten aber nur Erträge des Stiftungsvermögens gemäß § 2 Abs 2 der Stiftungsurkunde verwendet werden dürfen. Im Eigentum einer Tochtergesellschaft der Privatstiftung stehende Aktien seien keine Erträge des Stiftungsvermögens. Selbst bei einer Genehmigung des Aktienverkaufs durch den Beirat der Privatstiftung läge ein Verstoß gegen § 2 der Stiftungsurkunde vor. Insoweit sich die Rekurswerberin auf eine genehmigende Feststellung der Stifterversammlung vom 15. 7. 2003 berufe sei ihr entgegenzuhalten, dass die Stiftungsurkunde eine Vermögensverminderung nicht zulasse und im Übrigen die Stifterversammlung zur Feststellung der Begünstigen nicht legitimiert sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten nach § 31 PSG zulässig sei. Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Privatstiftung die Abänderung dahin, dass keine Unredlichkeit und keine Verletzung der Stiftungserklärung sowie des Gesetzes festgestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig, weil auf dem Boden der getroffenen Feststellungen keine erheblichen Rechtsfragen vorliegen und der Revisionsrekurs ganz überwiegend nur Tatfragen releviert, über die der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsachensondern nur Rechtsinstanz ist, nicht zu entscheiden hat:
1. Hauptangriffspunkt des Revisionsrekurses sind die Feststellungen zum niedrigeren Wert syndizierter Aktien gegenüber demjenigen nichtsyndizierter Aktien. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Gutachten des Sonderprüfers, das die Vorinstanzen mit eingehender Begründung als schlüssig erachteten. Im Außerstreitverfahren kann ein Revisionsrekurs nur aus den Gründen des § 15 AußStrG erhoben werden. Die Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist unzulässig. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643). Vor dem Obersten Gerichtshof kann die Zulänglichkeit der Grundlagen eines Sachverständigengutachtens nicht erörtert werden, wenn das Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht (RS0040579). Die Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens ist nur insoweit (als unrichtige rechtliche Beurteilung) möglich, wenn ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks releviert werden (10 ObS 197/88; 10 ObS 22/90 uva). Die Behauptung, dass der Sachverständigenbeweis nur unvollständig aufgenommen worden sei, besagt im Grunde nichts anderes, als dass die Untergerichte Feststellungen getroffen hätten, für die die vorliegenden Angaben des Sachverständigen nicht ausreichten. Dabei handelt es sich letztlich um eine Frage der Beweiswürdigung (10 ObS 274/03x). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung, ebenso jene, ob die eingeholten Gutachten erschöpfend sind und ob noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RS0043163; RS0043219). Die Revisionsrekursausführungen gegen das Gutachten und die darauf basierenden Feststellungen der Vorinstanzen zeigen keinen vom Obersten Gerichtshof wahrnehmbaren Verstoß gegen zwingende Denkgesetze auf. Der Hinweis auf die Wertermittlung der Aktien der SEHAG nach dem Wiener Verfahren und eine hier nicht stattgefundene Unternehmensbewertung der Aktiengesellschaft betrifft die Frage der Wertermittlung von Aktien, die im Inland keinen Kurswert haben. Der maßgebliche Wert ist primär aus Verkäufen abzuleiten. Nur wenn solche nicht vorliegen ist unter Berücksichtigung des gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten eine Schätzung nach dem sogenannten Wiener Verfahren 1996 vorzunehmen (Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts4 II Bewertungsrecht Rz 27). Wenn der Sachverständige (der Sonderprüfer) sich ua hier auf die festgestellten Verkäufe von Aktien stützen konnte, ist die Frage der Wertermittlung nach den zitierten Grundsätzen mit einem Revisionsrekurs vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar. Die Rechtsansicht, dass syndizierte Aktien wegen der bestehenden und festgestellten Verwertungsbeschränkungen einen niedrigeren Verkehrswert (gemeinen Wert) als nichtsyndizierte Aktien haben, bedeutet keinen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze. Ein solcher Verstoß wird im Rechtsmittel nicht aufgezeigt.
Zur Rüge, dass die strittigen Verkäufe der Aktien zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem keine Syndikatsbildung bestanden habe, ist auf die Feststellungen und die zutreffenden Erwägungen des Rekursgerichts zu verweisen, wonach in der kurzfristigen Übergangszeit zwischen dem "Treuhandsystem alt" und dem "Treuhandsystem neu" ebenfalls eine Bindung im Sinne einer "Syndizierung" der Aktien anzunehmen ist (S 11 f der Rekursentscheidung).
2. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, die in der Unterlassung einer Rekursverhandlung liegen soll, liegt nicht vor. Wohl ist nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren zur Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts eine (im Gesetz nicht angeordnete) mündliche Rekursverhandlung zulässig. Eine solche ist aber nicht in jedem Fall zwingend durchzuführen. Sie ist auch nicht zweckmäßig, wenn die Beweisrüge schon nach der Aktenlage vom Rekursgericht geprüft werden kann und das Rekursgericht mangels Bedenken gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung sich nicht veranlasst sieht, eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung durchzuführen.
3. Mit ihrer Rechtsrüge zeigt die Revisionsrekurswerberin keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG auf. Die Frage, ob ein Verkauf von Aktien einer Tochtergesellschaft einer Privatstiftung unter dem gemeinen Wert das Stiftungsvermögen schmälert und dem in der Stiftungsurkunde festgelegten Stiftungszweck zuwiderläuft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Generelle Rechtsausführungen zu diesem Thema sind nicht möglich. Wohl ist hier der Aktienkäufer, der im Wege eines Insichgeschäfts die Aktien ankaufte (zum Insichgeschäft: 6 Ob 73/99z) auch Begünstigter der Stiftung. Zu einer Ausschüttung an ihn aufgrund seiner Begünstigtenstellung ist es aber nach den Feststellungen gerade nicht gekommen. Der Hinweis auf die Begünstigung war genauso wie der Versuch, den Verkauf der Aktien unter ihrem Wert mit (nicht festgestellten) Geldforderungen des Aktienkäufers zu rechtfertigen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten. Die Auslegung der Bestimmungen der Stiftungsurkunde über die Begünstigten, die Grundlagen für Zuwendungen und das einzuhaltende Verfahren durch das Rekursgericht ist nicht zu beanstanden. Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung waren schon deshalb nicht zuzusprechen, weil die Antragstellerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)