OGH 6Ob230/02w (RS0116897)

OGH6Ob230/02w11.8.2015

Rechtssatz

Die Berufungsfrist wird durch einen bei der Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag des zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalts gemäß § 45 Abs 4 RAO auf Enthebung und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts (sogenannte Umbestellung) nicht unterbrochen.

Normen

ZPO §64 ff
ZPO §68 Abs4
ZPO §464 Abs3 II
RAO §45 Abs4

6 Ob 230/02wOGH12.09.2002
7 Ob 45/04zOGH17.03.2004

Auch

10 Ob 104/05zOGH07.03.2006

Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist wird bei einem durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer vorgenommenen Wechsel in der Person des Verfahrenshilfevertreters nur dann mit dem Tag der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses (und der anzufechtenden Entscheidung) an den neuen Verfahrenshelfer in Lauf gesetzt, wenn die Umbestellung während der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. (T1)

10 Ob 54/06yOGH17.08.2006

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Auch nach einer Umbestellung während offener Rechtsmittelfrist muss dem neu bestellten Verfahrenshilfevertreter die gesamte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen. (T2)

4 Ob 117/15gOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/80

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0060OB00230_02W0000_001

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