Normen
KO §28
KO §31 Abs1
6 Ob 2296/96g | OGH | 21.11.1996 |
Veröff: SZ 69/260 |
6 Ob 235/99y | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn die Tilgung einer Verbindlichkeit des Kreditnehmers Bedingung der Gewährung des Kredites und der Betrag auch nicht Zugriffsobjekt der anderen Gläubiger geworden sei, stehe fest, dass diese durch den Vorgang keinerlei Nachteile erleiden könnten. Auch ohne die Befriedigung des einen Gläubigers wäre der Kreditbetrag niemals den anderen Gläubigern zugute gekommen. Bei der Zahlung durch Banküberweisung erfolgt keine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, sodass das Argument des Gläubigerwechsels nicht durchschlägt. (T1) Beisatz: Der Zahlungsvorgang ist dann nicht anfechtungsneutral, weil die angewiesene Bank die Ausnutzung des Betriebsmittelkredits mit einem Zessionsvertrag besichert hat und daher zumindest prima facie in der Lage ist, ihre Forderung aus späteren anfechtungsfesten Eingängen zu befriedigen. (T2); Veröff: SZ 73/37 |
6 Ob 256/99m | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Nachteiligkeit liegt dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. Ein Rechtsgeschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellt, dass dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, wäre mangels Kausalität anfechtungsfest. Nach ständiger Rechtsprechung genügt auch mittelbare Nachteiligkeit. (T3) |
6 Ob 17/02x | OGH | 12.12.2002 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19961121_OGH0002_0060OB02296_96G0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)