OGH 6Ob227/61 (RS0035772)

OGH6Ob227/6117.4.2020

Rechtssatz

Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist der Rechtsanwalt im Innenverhältnis - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gericht im Anwaltsprozess ein neuer Vertreter bekanntgegeben wurde oder nicht - gegenüber der eigenen Partei zu handeln weder berechtigt noch verpflichtet. Daher trifft ihn auch keine Haftung für Rechtsnachteile, die durch seine Untätigkeit verursacht wurden, gegenüber seiner Partei.

Normen

ZPO §36 Abs2
RAO §11 Abs2

6 Ob 227/61OGH13.06.1961

Veröff: SZ 34/92

4 Ob 591/71OGH07.09.1971
8 ObA 68/12aOGH24.10.2012

nur: Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist ist der Rechtsanwalt im Innenverhältnis - ohne Rücksicht darauf, ob dem Gericht im Anwaltsprozess ein neuer Vertreter bekanntgegeben wurde oder nicht - gegenüber der eigenen Partei zu handeln weder berechtigt noch verpflichtet. (T1)

5 Ob 219/19wOGH17.04.2020

nur T1; Beisatz: Bei Einhaltung der Bestimmung des § 11 Abs 2 RAO besteht keine Schadenersatzpflicht des kündigenden Rechtsanwalts. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19610613_OGH0002_0060OB00227_6100000_002

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