Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand auf dem Girokonto des Klägers zwischen 2. 6. 1999 und Februar 2003 durchgehend ein Debetsaldo von (zumindest) 66.203,82 ATS. Zur Abdeckung des Debetsaldos übergab der Kläger der Beklagten einen Wechsel, der vom Bezogenen jedoch nicht eingelöst wurde. Am 9. 8. 1999 erwirkte die Beklagte einen Wechselzahlungsauftrag; im Jahr 2004 vereinbarte sie mit dem Bezogenen eine Abschlagszahlung, die dem Konto des Klägers gutgebucht wurde. Bereits im Februar 2003 wurde der Kläger aus der „Warnliste" gelöscht.
Bei dieser Sachlage ist die Aufnahme des Klägers in die Warnliste nicht zu beanstanden. Dass der Kläger von dieser Eintragung nicht verständigt wurde, behauptet er in seinem Rechtsmittel zum ersten Mal. Diese Behauptung ist wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich. Davon, dass die Eintragung nicht (mehr) durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gedeckt gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0120439), kann jedenfalls bis zum Februar 2003, als die Eintragung über Initiative des Beklagten ohnedies gelöscht wurde, keine Rede sein, erfolgte die Abschlagszahlung nach den Feststellungen der Vorinstanzen doch erst im Jahr 2004.
Auf die von den Vorinstanzen gleichfalls abgewiesenen weiteren Begehren kommt der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht mehr zurück. Damit bringt der Kläger aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die außerordentliche Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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