Normen
6 Ob 275/05t | OGH | 15.12.2005 |
Beisatz: Hier: „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten". (T1); Veröff: SZ 2005/181 |
6 Ob 220/08h | OGH | 06.11.2008 |
Vgl |
6 Ob 156/09y | OGH | 12.11.2009 |
Auch |
6 Ob 247/08d | OGH | 17.12.2009 |
nur: Der in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerte Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. (T2); Beisatz: Ein „durchschnittlich informierter Betroffener" muss nicht damit rechnen, dass ein Inkassounternehmen Daten, die die Einziehung einer Forderung betreffen, zu der es gemäß § 118 Abs 3 GewO nicht berechtigt ist, an einen anderen iSd § 4 Z 12 DSG übermittelt, der Daten zur Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit des Betroffenen in seine Datenbank aufnimmt. (T3); Beisatz: Es kann auch keine Rede davon sein, dass durch die Registrierung der Beklagten beim Datenverarbeitungsregister (DVR) der Betroffene im Anlassfall iSd § 24 Abs 1 Z 2 DSG „nach den Umständen des Falles" ausreichend informiert gewesen sei. (T4) |
6 Ob 217/19h | OGH | 27.11.2019 |
Veröff: SZ 2019/113 |
6 Ob 57/21g | OGH | 06.08.2021 |
Dokumentnummer
JJR_20051215_OGH0002_0060OB00275_05T0000_001
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