Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zunächst ist die Rechtsmittelwerberin auf die in diesem Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 132/13z zu verweisen. Danach liegt es im freien Ermessen des Gerichts, ob es die Entscheidung über die abgegebenen Erbantrittserklärungen nach § 161 AußStrG mit gesondertem Beschluss oder mit dem Einantwortungsbeschluss trifft.
2. Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen entfalten daher Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung. Nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts oder Änderungen der zugrundeliegenden Gesetzesregelungen hält die materielle Rechtskraft allerdings nicht stand (RIS-Justiz RS0007171 [T13, T21]). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars nicht um einen verfahrensleitenden Beschluss (RIS-Justiz RS0126101, RS0120910 [T5, T7]).
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass dem Antrag der Rechtsmittelwerberin, von einer Inventarisierung Abstand zu nehmen und der Abhandlung die von ihr erstattete eidesstattliche Vermögenserklärung zugrunde zu legen, die Rechtskraft der die Inventarisierung des Nachlasses anordnenden Entscheidung entgegen steht.
3. Im Übrigen ist der Ansicht, die aufrechte bedingte Erbserklärung der Mutter des Erblassers schließe einen auf das Pflichtteilsrecht gestützten Antrag der Mutter auf Inventarisierung aus, entgegenzuhalten, dass nach § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG ein Inventar zu errichten ist, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde.
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