Rechtssatz
Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. Das Gesetz ordnet unmissverständlich eine primäre Geldunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils nach seiner Leistungsfähigkeit an. Nur wenn diese nicht besteht, ist der betreuende Elternteil heranzuziehen.
3 Ob 54/05w | OGH | 20.10.2005 |
Auch; nur: Die erhöhte Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils darf nicht zu einer Verminderung des vom anderen Elternteil zu leistenden Geldunterhalts führen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00211_00Y0000_001
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