European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00210.21G.0202.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 7. 4. 2021 bestellte das Erstgericht den Revisionsrekurswerber zum Erwachsenenvertreter für den Betroffenen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Erwachsenenvertreters nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[2] Mit Beschluss vom 22. 12. 2021 stellte der Oberste Gerichtshof dem Betroffenen gemäß § 71 Abs 2 AußStrG die Beantwortung des vom Erwachsenenvertreter erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses frei.
[3] Mit Beschluss vom 10. 1. 2022 erklärte das Erstgericht das Erwachsenenschutzverfahren für beendet, weil der Betroffene am 17. 12. 2021 verstorben ist.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher unzulässig.
[5] 1. Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz beendet der Tod der vertretenen Person nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch das Rechtsinstitut selbst (3 Ob 212/20b; 8 Ob 4/19z). Der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RS0048925 [T4]; vgl RS0049121).
[6] 2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; 6 Ob 145/16s); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770; 3 Ob 212/20b).
[7] 3. Nach dem Tod des Betroffenen, mit dem das Erwachsenenschutzverfahren beendet ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.
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