OGH 6Ob210/13w

OGH6Ob210/13w28.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** M***** P*****, geboren am 12. August 1999, vertreten durch die Mutter Dr. I***** P*****, beide *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. A***** M*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2013, GZ 43 R 456/13x‑30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 4. Juli 2013, GZ 7 Pu 179/12v‑24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00210.13W.1128.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) ‑ Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage einer Rechnungslegungspflicht des obsorgeberechtigten Elternteils betreffend dem Kind gewährte Pflegegeldleistungen gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil.

1. Die Vorinstanzen haben der Unterhaltsbemessung ein vom Vater erzielbares monatliches Nettoeinkommen von (zumindest) 3.872 EUR zugrunde gelegt. Nach der Prozentwertmethode stehen dem Kind in Anbetracht der weiteren Sorgepflichten des Vaters 18 % hievon zu; die Frage einer (weiteren) Sorgepflicht des Vaters für seine nunmehrige Ehegattin ist nicht (mehr) Gegenstand des Revisisonsrekursverfahrens. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters beträgt somit 700 EUR. Da der Vater die Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung des Kindes in Höhe von monatlich knapp 140 EUR bezahlt, entspricht der derzeit festgesetzte Unterhaltstitel von 560 EUR exakt seiner Leistungsfähigkeit. Für eine Unterhaltsherabsetzung findet sich kein Anlass.

Dass dieser dem Kind zustehende Geldunterhalt „äußerst hoch“ wäre, wie der Vater im Laufe des Verfahrens mehrfach betont hat, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung lag der Unterhaltsstopp im hier maßgeblichen Zeitraum 2010 bis 2013 für unterhaltsberechtigte Kinder zwischen 10 und 15 Jahren bei rund 900 EUR. Selbst bei (teilweiser) Anrechnung der vom Kind beziehungsweise seiner es betreuenden Mutter bezogenen (österreichischen) Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderzulage) überschreitet daher die den Vater treffende Unterhaltsverpflichtung nicht die genannte Höchstgrenze.

2. Damit kommt es aber auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht an:

Ob das Kind wegen seiner genetischen Stoffwechselerkrankung einen zusätzlichen Anspruch auf krankheitsbedingten Sonderunterhalt hätte beziehungsweise ob dieser ohnehin durch die von ihm bezogenen Leistungen an erhöhter Familienbeihilfe, an (öffentlich-rechtlichem) Pflegegeld und an Zahlungen aus einer privaten Versicherung abgedeckt ist, betrifft nicht den anhand der Prozentwertmethode ermittelten Regelunterhalt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Anwendung der Prozentwertmethode zur Bemessung des Unterhalts keinen Bedenken begegnet, wenn der Pflegegeld beziehende Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf seine Pflegebedürftigkeit keinen erhöhten Unterhaltsanspruch geltend macht (6 Ob 635/93 SZ 66/167 = EvBl 1994/90).

Der Vater ist sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rekursverfahren nur der Argumentation des Kindes entgegen getreten, die bezogenen Leistungen reichten zur Bedeckung des krankheitsbedingten Sonderbedarfs nicht aus. Erstmals im Revisionsrekurs spricht er von „Überdeckung“, ohne dies allerdings auch nur ansatzweise zu präzisieren. Die Frage, ob eine derartige Überdeckung des Sonderbedarfs durch den Bezug mehrerer zweckgerichteter Leistungen von dritter Seite ein anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten darstellen könnte, kann somit nicht behandelt werden, weil sich der Vater darauf im Verfahren erster Instanz nicht berufen hatte.

3. Auch der Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Beurteilung der Frage, ob sich der Vater bereits im Verfahren erster Instanz ausreichend auf die geänderte Arbeitsmarktlage berufen hat, übersteigt nämlich in ihrer Bedeutung nicht das gegenständliche Verfahren.

4. Nach § 101 Abs 2 AußStrG findet in Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht statt.

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