Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird (1 Ob 536/92 mwN; RIS-Justiz RS0057759, RS0034450). Die durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert nach der Rechtsprechung zwei, drei Monate (RIS-Justiz RS0020748) über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespräche hinaus an. Wann Vergleichsverhandlungen als gescheitert (abgebrochen) anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet grundsätzlich keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass nach den Umständen des Falls die Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Präklusivfrist noch nicht abgebrochen waren, bedarf keiner Korrektur. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass bei Vergleichsverhandlungen vor Verfahrensbeginn für das Ende solcher Verhandlungen (zur Beurteilung der Hemmung der Verjährung) nur eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist das Ende (Scheitern) der Verhandlungen bewirkt, dies jedenfalls dann, wenn vom Gläubiger - wie hier von der Antragstellerin - der nächste Schritt erwartet werden kann (3 Ob 223/06z). Dass diese Frist bei einer Untätigkeit von etwa einem Monat - das „letzte Angebot" des Revisionsrekurswerbers gab er entgegen seinen Ausführungen im Rechtsmittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen etwa einen Monat vor Fristende ab - nicht überschritten ist, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.
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