OGH 6Ob209/07i

OGH6Ob209/07i13.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gudrun G*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen den Antragsgegner Andreas F*****, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt und Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Juli 2007, GZ 4 R 221/07b, 4 R 222/07z-70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird (1 Ob 536/92 mwN; RIS-Justiz RS0057759, RS0034450). Die durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung dauert nach der Rechtsprechung zwei, drei Monate (RIS-Justiz RS0020748) über das Scheitern (den Abbruch) der Vergleichsgespräche hinaus an. Wann Vergleichsverhandlungen als gescheitert (abgebrochen) anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet grundsätzlich keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass nach den Umständen des Falls die Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Präklusivfrist noch nicht abgebrochen waren, bedarf keiner Korrektur. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass bei Vergleichsverhandlungen vor Verfahrensbeginn für das Ende solcher Verhandlungen (zur Beurteilung der Hemmung der Verjährung) nur eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist das Ende (Scheitern) der Verhandlungen bewirkt, dies jedenfalls dann, wenn vom Gläubiger - wie hier von der Antragstellerin - der nächste Schritt erwartet werden kann (3 Ob 223/06z). Dass diese Frist bei einer Untätigkeit von etwa einem Monat - das „letzte Angebot" des Revisionsrekurswerbers gab er entgegen seinen Ausführungen im Rechtsmittel nach den Feststellungen der Vorinstanzen etwa einen Monat vor Fristende ab - nicht überschritten ist, hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.

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