OGH 6Ob20/13d (RS0128828)

OGH6Ob20/13d8.5.2013

Rechtssatz

Solange das (mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung zuständige) Außerstreitgericht (§ 40 PSG) die Vorstandsvergütung nach § 19 Abs 2 PSG nicht bestimmt hat, besteht nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch auf die Auszahlung einer Vergütung. Die gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung ist somit aufschiebende Bedingung für den Anspruch. Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch kann zediert werden, nicht jedoch das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht nach § 19 Abs 2 PSG.

Normen

PSG §19 Abs2

6 Ob 20/13dOGH08.05.2013
2 Ob 105/19hOGH20.09.2019

Vgl; Beisatz: Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130508_OGH0002_0060OB00020_13D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)