Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 21.829,50 S (darin 3.638,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger lieferte der erstbeklagten Partei (die Zweitbeklagte ist Komplementärgesellschaft) Backwaren und stellte hiefür 570.596,63 S in Rechnung. Auf allen drei Rechnungen war als Zahlstelle angegeben:
"Bank A*****". Am 29. 6. 1999 hat die Erstbeklagte 454.426,59 S durch Überweisung auf ein Darlehenskonto des Klägers bei der Sparkasse B***** bezahlt. Über die nach den Rechnungen noch offene Teilforderung von 116.170 S erging ein Teilanerkenntnisurteil.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von 454.426,59 S samt Zinsen seit 19. 5. 1999 mit der wesentlichen Begründung, die auf sein Darlehenskonto erfolgte Zahlung habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Auf dem Konto habe mehr als der Klagebetrag ausgehaftet, sodass dem Kläger keine Möglichkeit offen gestanden sei, über den eingezahlten Betrag frei zu verfügen. Die Zahlung sei vereinbarungswidrig mit dem Vorsatz erfolgt, den Kläger zu schädigen. Die Beklagten hätten das Ziel gehabt, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. Die Erstbeklagte sei Inhaberin eines Fettbackautomaten, der von der Sparkasse B***** finanziert worden sei. Der Kläger sei insoweit Darlehensnehmer. Die Lieferantin des Automaten habe sich gegenüber der Sparkasse verpflichtet, die Maschine jederzeit um den aushaftenden Saldo laut Tilgungsplan wieder anzukaufen. Diese Umstände seien den Beklagten auf Grund eines Kaufgeschäftes vom 15. 2. 1999 über den Backautomaten bekannt gewesen. Ob ein gültiger Kauf zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten über den Backautomaten zustande gekommen sei, werde in einem gerichtsanhängigen Verfahren geklärt. Die Beklagten seien bestrebt gewesen, den Automaten zum Nachteil des Klägers kostengünstig zu erwerben. Es sei bei der Sparkasse interveniert worden, dass die Rückkaufsgarantie zum aushaftenden Saldo von 340.000 S geltend gemacht werde. Die Beklagten hätten die Sparkasse zum Vertragsbruch verleiten wollen. Durch die Inanspruchnahme der Rückkaufsgarantie entstünde dem Kläger ein Schaden in der Höhe zwischen der Differenz des aushaftenden Debetsaldos auf dem Darlehenskonto von 340.000 S und dem tatsächlichen Verkehrswert des Automaten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten ein, dass sie bereits schuldbefreiend bezahlt hätten. Die Zahlung sei für den Kläger nicht nachteilig gewesen. Er wäre ohne die Zahlung der Erstbeklagten nicht in der Lage gewesen, die fälligen Raten auf dem Darlehenskonto zu bezahlen. Wenn keine schuldbefreiende Zahlung erfolgt sein sollte, werde der bezahlte Betrag als Gegenforderung eingewendet.
Der Kläger replizierte, dass für eine Kompensation die passive Klagelegitimation fehle. Die Beklagten hätten ihre Zahlung leicht im Wege einer Irrtumsanfechtung gegenüber der Sparkasse zurückerlangen können.
Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit 454.426,63 S als zu Recht bestehend und die Gegenforderung in eben dieser Höhe ebenfalls als zu Recht bestehend fest und wies das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 7 bis 11 in ON 17 ersichtlichen Feststellungen, von denen folgende zusammengefasst hervorzuheben sind:
Der Kläger habe bei der Sparkasse B***** einen Kredit von 1,07 Mio S ua zum Ankauf eines Fettbackautomaten aufgenommen. Der Kredit hätte in halbjährlichen Raten von 120.000 S zurückbezahlt werden sollen. Zur Sicherstellung der vorfinanzierenden Sparkasse sei das Eigentum am Backautomaten der Sparkasse vorbehalten worden. Die Verkäuferin des Backautomaten habe sich zu einem Rückkauf nach einem Tilgungsplan verpflichtet. Der Kläger habe Anfang 1999 beabsichtigt, seinen Betrieb einzustellen. Die Erstbeklagte habe eine Betriebsübernahme ins Auge gefasst. Bis dahin sollte der Kläger für die Beklagten Backwaren liefern. Die im Revisionsverfahren nunmehr allein strittige Klageforderung beruhe auf Backwaren-Lieferungen. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei der Sachverhalt über den Fettbackautomaten bekannt geworden. Er habe diesen erwerben wollen. Über die Frage, ob tatsächlich schon ein Kaufvertrag zwischen den Prozessparteien wirksam zustande gekommen sei, sei ein Rechtsstreit anhängig. Die auf das Darlehenskonto des Klägers erfolgte Zahlung der Klageforderung sei gegen den Willen des Klägers erfolgt, weil das Geld von der Sparkasse zur Schuldenabdeckung verwendet worden sei und der Kläger über das eingelangte Geld nicht verfügen habe können. Es sei nicht feststellbar, aus welchen Gründen die Zahlung auf das Darlehenskonto und nicht auf das auf den Rechnungen aufscheinende Konto des Klägers erfolgt sei. Es bleibe offen, welche Nebenabsichten - insbesondere im Zusammenhang mit dem Backautomaten - der Geschäftsführer der Beklagten mit seiner Zahlung verfolgt habe. Er habe jedenfalls die Klageforderung begleichen wollen und keine genaue Kenntnis über den Debetsaldo auf dem Darlehenskonto des Klägers gehabt. Dem Kläger war es nicht möglich, die Kaufpreissumme von der Sparkasse B***** "herauszubekommen".
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die Zahlung auf das Darlehenskonto keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe. Die Beklagten hätten aber einen Rückforderungsanspruch in der Höhe ihrer Zahlung, da damit auf dem Darlehenskonto bestehende Schulden des Klägers verringert worden seien. An diesem Rückforderungsrecht nach den §§ 1431 f ABGB könne der Umstand nichts ändern, dass der Geschäftsführer der Beklagten allenfalls eigene Absichten mit der Zahlung verfolgt habe. Vordringlicher Zweck der Zahlung sei jedenfalls die Erfüllung der Schulden gewesen. Der Kläger sei hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs passiv klagelegitimiert. Ob ihm ein Schadenersatzanspruch zustehe, könne dahingestellt bleiben, weil ein konkreter Schaden weder behauptet noch bewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache mit einer den Zinsenausspruch berichtigenden Maßgabebestätigung und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen folgendes aus:
In der Entscheidung SZ 38/102 sei ein vergleichbarer Sachverhalt entschieden worden. Dort sei ebenfalls entgegen einer ausdrücklichen Vereinbarung auf ein anderes Konto des Gläubigers überwiesen worden. Der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt, dass der Gläubiger nicht verbunden gewesen sei, die Zahlung als schuldbefreiend anzuerkennen. Es sei aber weiters ausgeführt worden, dass ungeachtet dieses Umstands ein Rückforderungsanspruch des Zahlenden zu bejahen sei, weil der Betrag dem Gläubiger in der Höhe seiner Forderung zugekommen sei und dass es selbstverständlich sei, dass der Gläubiger nicht Tilgung seiner Forderung zur rechten Zeit, am rechten Ort und auf die rechte Art verlangen könne und gleichzeitig den ihm mit der Fehlzahlung des Schuldners tatsächlich zugekommenen Betrag behalten könne. Für den Rückforderungsanspruch sei der Gläubiger passiv auch dann legitimiert, wenn der Schuldner seine Fehlzahlung zu Handen eines Dritten geleistet habe. Dieser Ansicht schließe sich das Berufungsgericht an. Ein Kunde erlange im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Mit diesem Zeitpunkt sei der überwiesene Betrag in das Vermögen des Kontoinhabers gelangt. Der vorliegende Fall könnte sich von dem in SZ 38/102 nur dadurch unterscheiden, dass dort allenfalls nur eine fahrlässige Fehlüberweisung vorgelegen sei, hier aber eine absichtliche Überweisung auf das Darlehenskonto des Gläubigers erfolgt sei.
Zu Gunsten des Klägers könnte aber allenfalls die Bestimmung des § 1040 ABGB Anwendung finden. Der Kläger wünsche ja mit seiner Beweisrüge die Feststellung, dass die Ersbeklagte durch die vertragswidrige Überweisung gewollt habe, dass der Kläger keine Verfügungsmacht über den eingezahlten Betrag erlange. Insoweit die Erstbeklagte durch die vertragswidrige Überweisung auf das Darlehenskonto rückständige Darlehensraten "zwangsläufig" abgedeckt habe, könnte eine Geschäftsführung der Erstbeklagten gegen den Willen des Klägers betreffend die Tilgung einer Schuld vorliegen. § 1040 ABGB bestrafe denjenigen, der gegen den Willen des Geschäftsherrn sich eines fremden Geschäftes anmaße, dadurch, dass der Geschäftsführer den gemachten Aufwand, soferne er nicht in Natur zurückgenommen werden könne, verliere. Eine Rücknahme der Zahlung durch die Erstbeklagte sei nicht mehr möglich gewesen. Die Zahlung könne als gemachter Aufwand im Sinne des § 1040 ABGB verstanden werden. Diese strenge Rechtsfolge habe aber hier nicht einzutreten. Sie setze nämlich eine bewusst verbotene Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Dies liege nur vor, wenn entsprechende Willenserklärungen des Eigentümers (Geschäftsherrn) missachtet werden. Eine solche Willenserklärung auch nur in schlüssiger Form liege hier nicht vor. Die Anführung einer Zahlstelle auf den Rechnungen besage noch nichts für eine Darlehensschuldtilgung auf einem anderen Konto.
Es sei weiters noch eine Verweigerung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten aus dem Grund denkbar, dass beim Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB ein Kondiktionsausschluss dann bejaht werde, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks wider Treu und Glauben verhindere. § 1435 ABGB könnte hier anwendbar sein, weil die Erstbeklagte mit der Zahlung jedenfalls ihre Schulden begleichen habe wollen, der Geschäftszweck aber nicht eingetreten sei, weil der Kläger die Zahlung nicht als schuldbefreiend gelten habe lassen. Die bloße Vertragswidrigkeit der Überweisung auf das Darlehenskonto könne aber nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und zur Vereitelung des Geschäftszwecks geeignet angesehen werden. Dafür spreche schon der Umstand, dass der Kläger die Überweisung ja durchaus als schuldbefreiend hätte gelten lassen können und dass dies, weil dem Kläger die Zahlung zur Gänze als vermögensvermehrend (schuldenmindernd) zugekommen sei, auch nicht von vorneherein als völlig unwahrscheinlich angesehen habe werden müssen. Durch die Zahlung auf das Darlehenskonto allein sei dem Kläger noch kein Schaden in der Höhe der Klageforderung entstanden. Konkrete Schäden habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Sachverhalt nicht gänzlich identisch mit dem in SZ 38/102 entschiedenen ist und überdies seit dieser Entscheidung keine weitere oberstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall ergangen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die in der Revision behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Geldschulden sind Schickschulden. Sie können durch Barzahlung erfüllt werden oder durch Überweisung auf ein Bankkonto des Gläubigers, wenn dies vereinbart wurde, wofür es ausreicht, dass der Gläubiger ein Bankkonto als Zahlstelle bekanntgibt (SZ 61/64 uva; Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 1413 mwN). Nur dann hat die Überweisung auf das Konto schuldbefreiende Wirkung. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine solche Wirkung verneint, weil die Beklagten gerade nicht auf das ihnen bekanntgegebene Konto, sondern auf ein Darlehenskonto des Klägers überwiesen haben.
Zur Bejahung der Gegenforderung der Beklagten auf der Grundlage des Bereicherungsrechtes:
Zutreffend verweist das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Vergleichbarkeit des Sachverhalts auf die Entscheidung SZ 38/102. Dort wurde ausgeführt, dass der Gläubiger zwar nicht verbunden sei, eine ihm nicht am rechten Ort und (oder) auf die rechte Art zukommende Zahlung als schuldbefreiend anzunehmen (§ 1413 ABGB). Es sei aber selbstverständlich, dass der Gläubiger die ihm zugekommene Zahlung nicht behalten dürfe und zu einem Rücküberweisungsauftrag verpflichtet sei. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen als die Bezahlung einer vermeintlichen, in Wahrheit aber nicht bestehenden Schuld. Die Vorentscheidung bejaht also eine Kondiktion nach § 1431 ABGB (allenfalls nur die analoge Anwendung dieser Gesetzesstelle). Der Sachverhalt kann allerdings auch der condictio causa data non secuta des § 1435 ABGB unterstellt werden. Die nicht erfüllte Erwartung des zahlenden Schuldners läge in der mangelnden Anerkennung der schuldbefreienden Wirkung durch den Gläubiger. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass sich der Bereicherungsanspruch nur gegen den Gläubiger und nicht gegen die kontoführende Bank richten könne, entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 54/28 uva, zuletzt 7 Ob 332/98v). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Doppelzahlung. Durch die (berechtigte) Nichtanerkennung der schuldbefreienden Wirkung ist die Rechtsgrundlage für das Behalten der Zahlung weggefallen und erst damit ein aufrechenbarer Bereicherungsanspruch entstanden. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht aus der Entscheidung SZ 38/102 nicht.
Die vom Berufungsgericht zu einer allfälligen Verneinung des Rückforderungsanspruchs wegen einer Geschäftsführung gegen den Willen des klagenden Gläubigers angestellten Überlegungen (der entreicherte Geschäftsführer hat gemäß § 1040 ABGB nur ein ius tollendi, aber keinen Aufwandsersatzanspruch in Geld; dazu Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 14 zu § 1040 mwN), die der Kläger für sich unter Hinweis auf eine festgestellte absichtliche Fehlüberweisung für seinen Standpunkt nutzbar machen will, können nur dann entscheidungswesentlich sein, wenn festgestellt worden wäre, dass die Beklagten mit ihrer Zahlung absichtlich eine Tilgung der offenen Kreditforderung herbeiführen wollten, weil die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1035 ABGB) und diejenige gegen den Willen des Geschäftsherrn den animus rem alteri gerendi voraussetzt (Apathy aaO Rz 6 zu § 1035 mwN). Der Annahme einer solchen Geschäftsführungsabsicht stehen aber die Negativfeststellungen des Erstgerichtes entgegen, es lasse sich nicht feststellen, aus welchen Gründen die Beklagten auf das Darlehenskonto leisteten, und dass die damit allenfalls verfolgte "Nebenabsicht" nicht feststellbar sei (S 10 f in ON 17). Damit steht hier höchstens eine fahrlässig herbeigeführte Aufrechnungslage, nicht aber eine absichtliche Geschäftsführung zur Schuldentilgung des Klägers fest. Der Revisionswerber führt dagegen ins Treffen (und macht Feststellungsmängel geltend), dass sich die Geschäftsführungsabsicht gegen den Willen des Klägers schon allein aus der auch von den Vorinstanzen bejahten absichtlichen Überweisung auf das Kreditkonto ableiten lasse. Dabei wird aber übersehen, dass die Überweisung auf vertraglicher Grundlage erfolgte, sodass für eine Geschäftsführung ohne Auftrag schon deshalb kein Raum bleibt, weil diese gerade zur Voraussetzung hat, dass für die Geschäftsführung keine vertragliche Grundlage besteht. Wenn die "Geschäftsführung" völlig identisch ist mit der - auch fehlerhaften - Erfüllungshandlung aus einem bestehenden Vertrag, kann nicht aus den durchaus möglichen Folgeschäden eine Umqualifizierung der Erfüllungshandlung in eine Geschäftsführung ohne Auftrag abgeleitet werden. In einem solchen Fall stehen neben den Ansprüchen aus dem Vertrag (Forderung der neuerlichen Zahlung in der richtigen Art und Schadenersatz wegen Verzugs und der durch die Fehlzahlung ausgelösten Schäden) nicht kumulativ Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Verfügung. Die gegenteilige Meinung führte zu einer nicht zu rechtfertigenden Loslösung der Erfüllungshandlung aus dem Vertragskonnex und zu einer Bereicherung des Gläubigers über den Umweg des § 1040 ABGB. Im Übrigen aber umfasst die im § 1040 ABGB normierte Verwirkung des Aufwands des Geschäftsführers nicht die Geldleistungen des Geschäftsführers. Dieser kann seinen Aufwand in Natur zurücknehmen, wenn dies ohne Schaden der Substanz möglich ist (Apathy aaO). Warum dies bei Geldleistungen nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Sinn des § 1040 ABGB ist die Vermeidung eines Schadens des Geschäftsherrn durch eine aufgedrängte Geschäftsführung, keinesfalls aber seine Bereicherung.
Mit der Überweisung auf das Darlehenskonto haben die Beklagten ihre Verbindlichkeit der vereinbarten Zahlungsart verletzt und nicht schuldbefreiend erfüllt. Dies kann Schadenersatzpflichten auslösen. Konkrete und rechtlich relevante Schäden wurden nicht festgestellt. Auf Schadenersatzrecht kann eine Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung der Fehlzahlung nicht gestützt werden. Da der Kläger im Revisionsverfahren - im Gegensatz zum Berufungsverfahren - seine Ansicht über einen fehlenden Rückforderungsanspruch nicht mehr auf Schadenersatzrecht stützt, braucht dazu nichts weiter ausgeführt werden.
Zuletzt releviert der Kläger gegen den Rückforderunganspruch nach § 1435 ABGB noch einen Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und führt wiederum die absichtliche Fehlzahlung ins Treffen. Er spricht damit die treuwidrige Zweckvereitelung an, die in bestimmten von der Judikatur anerkannten Fällen (vor allem bei Sachverhalten im Bereich von Lebensgefährten und Ehegatten, die in Erwartung der Fortsetzung der Lebensgemeinschaft dem Anderen Leistungen erbringen, die dann nicht rückforderbar sein sollen, wenn der Entreicherte selbst die Gemeinschaft auflöst) zu einem Kondiktionsausschluss führt. Dieser mangels gesetzlicher Regelung dogmatisch nur schwer begründbare und nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtete Ausschluss (vgl dazu Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 23 und 24 zu § 1435), setzt jedenfalls die treuwidrige Vereitelung des Geschäftszwecks voraus (in den genannten Beispielen also die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft), was das Berufungsgericht hier zutreffend unter Hinweis auf den jedenfalls auch gegebenen Zweck der Zahlung (die Beklagten wollten ihre eigene Schuld erfüllen) und die Möglichkeit, dass der Kläger die Fehlzahlung als schuldbefreiend doch anerkennt, verneinte. Von einer Zweckvereitelung kann schon begrifflich nur dann die Rede sein, wenn dieses Ergebnis keinesfalls erreichbar gewesen wäre. Da die Revision zu diesem Thema nur neuerlich auf die absichtlich erfolgte Zahlung auf das nicht genehmigte Darlehenskonto verweist, ist eine weitere Erörterung des Themas nicht mehr erforderlich.
Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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