Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit S 36.754,20 (darin S 6.125,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Mutter des Klägers, Heide-Maria B*****, ist auf Grund eines Erbübereinkommens vom 23.12.1982 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 17 KG R***** des Bezirksgerichtes S*****. Mit der beim Landesgericht Klagenfurt zu 18 Cg 332/86 gegen seine Mutter eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Erbübereinkommens und verlangte die Herausgabe der genannten Liegenschaft. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der dortigen Beklagten verboten, über die Liegenschaft zu verfügen und diese zu veräußern oder zu belasten. Es wurde ihr jede Handlung untersagt, die auf eine Veränderung des Grundbuchstandes gerichtet ist. Diese für die Zeit bis 31.12.1987 bewilligte einstweilige Verfügung wurde im Grundbuch angemerkt. Nach Vergleichsgesprächen kam es zum Ruhen des Verfahrens. In der vom Beklagten als Vertreter der Beklagten im Verfahren 18 Cg 332/86 verfaßten Ruhensanzeige wurde unter anderem erklärt, daß die dortige Beklagte und Mutter des Klägers während der Dauer des Ruhens ihre Liegenschaft EZ 17 KG R***** weder belasten noch veräußern werde. Am 29.9.1989, nach einem Gespräch zwischen Mitgliedern des Raiffeisenverbandes als Pfandgläubiger, dem Kläger und seiner Schwester sowie deren Vertreter, Dr. Gert P***** und dem Vertreter der Mutter des Klägers, Dr. Günther N*****, wurde vereinbart, Grundstücksteile zu verkaufen und die Restliegenschaft für die Kinder zu erhalten. Dr. N***** sagte zu, daß er die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung intabulieren lassen und nur nach vorheriger Rücksprache mit den beiden Kindern seiner Mandantin einen Verkauf in die Wege leiten werde. Dabei wurde auf die seinerzeitige Zusage, die Liegenschaft weder zu belasten noch zu veräußern, verwiesen. Ein von Dr. ***** über diese Besprechung angefertigter Aktenvermerk wurde Dr. N***** am 16.10.1989 übermittelt.
Am 16.7.1991 schlossen Heide-Marie B***** als Verkäuferin und Kurt K***** als Käufer einen Kaufvertrag über die gesamte Liegenschaft EZ 17 KG Rabing. Am selben Tag wurde der Verkäuferin über ihren Antrag vom Bezirksgericht St.Veit an der Glan die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 24.7.1992 bewilligt. Die einzige Beschlußausfertigung erhielt der Vertragsverfasser Dr. Günther N*****. Dieser beantragte in der Folge die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Ranganmerkungsbeschluß über die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft EZ 17 KG R***** herauszugeben. Mit der Klage verband er den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, daß dem Beklagten dieser Ranganmerkungsbeschluß "abgenommen" und beim Prozeßgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Herausgabeanspruch, längstens jedoch bis zum 24.7.1992, hinterlegt werde.
Das Erstgericht erließ diese einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Ranganmerkungsbeschlusses sei bescheinigt. Er ergebe sich aus der Vereinbarung, daß die Liegenschaft während der Dauer des Ruhens des Verfahrens 18 Cg 332/86 weder ver-äußert noch belastet werden dürfe. Es sei auch vereinbart worden, daß ein Verkauf nur nach Rücksprache mit dem Kläger und seiner Schwester in die Wege geleitet werden könne. Die einzige Beschlußausfertigung habe der Beklagte erhalten. Dieser Sachverhalt erlaube es dem Kläger, den Ranganmerkungsbeschluß vom Beklagten zu fordern. Durch die Vorgangsweise des Beklagten liege eine Gefährdung der Ansprüche des Klägers auf der Hand.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei Folge und wies den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung ab.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei eine einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbeschlusses zulässig, wenn sich dieser in der Gewahrsame des Antragsgegners oder eines Dritten befinde, gegenüber welchem dem Antragsgegner ein Anspruch auf Herausgabe zustehe. Grundsätzlich aber dürfe durch eine einstweilige Verfügung unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Gegners, nicht aber in jene eines Dritten eingegriffen werden. Der Kläger habe mit seiner Klage nicht die eigentliche Anspruchsgegnerin, seine Mutter Heide B*****, sondern deren Rechtsvertreter unmittelbar in Anspruch genommen. Damit werde aber in unzulässiger Weise unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingegriffen. Der Kläger könne im vorliegenden Fall gegen den Beklagten keinen Exekutionstitel erwirken, weil ein Herausgabeanspruch nur gegen den "wahren Antragsgegner", die Mutter des Klägers, bestehe, für welche der Beklagte nur als Machthaber, nicht aber im eigenen Namen eingeschritten sei. Es fehle daher an der Anspruchsbescheinigung.
Da in der Rechtsprechung der Fall eines auf Hinterlegung eines Ranganmerkungsbeschlusses gerichteten Sicherungsantrages im Rahmen eines nicht gegen eine Partei des Kaufvertrages, sondern gegen deren Rechtsvertreter erhobenen Klagsanspruches auf Herausgabe des Ranganmerkungsbeschlusses, soweit ersichtlich, noch nicht behandelt worden sei, sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die zwangsweise Abnahme eines Rangordnungsbescheides beim Gegner der gefährdeten Partei ohne Rücksicht auf dessen Bereitschaft zur Ausfolgung, bei jedem dritten Verwahrer (einerlei, ob er den Rangordnungsbeschluß im Namen des Gegners der gefährdeten Partei oder eines Dritten, etwa des Käufers, verwahrt) in Analogie zu den §§ 346, 347 EO aber nur im Fall von dessen Bereitwilligkeit zur Ausfolgung durchgeführt werden kann (SZ 23/370, 6 Ob 773/78 uva).
Eine einstweilige Verfügung durch gerichtliche Hinterlegung eines Ranganmerkungsbeschlusses durch Verfügungsverbot über denselben oder durch gerichtliches Drittverbot, wenn ein Dritter den Bescheid verwahrt, ist grundsätzlich zulässig, setzt aber, wie jede einstweilige Verfügung, eine Bescheinigung des Anspruches und der Gefahr voraus. Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, daß es hier an der Bescheinigung des Anspruches, zu dessen Sicherung die einstweilige Verfügung beantragt wurde, fehlt. Nach dem vom Erstgericht, das den Klagsbehauptungen und den vorgelegten Urkunden folgte, als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist der Beklagte immer nur als Rechtsvertreter der Mutter des Klägers, gegen welche sich dessen Ansprüche richteten, aufgetreten. Seine Handlungen und abgegebenen Erklärungen konnten daher lediglich die Mutter des Klägers berechtigen oder verpflichten, begründeten aber keine eigene Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Nach der Regelung des § 53 GBG kann nur der Liegenschaftseigentümer um die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ansuchen. Der folgende § 54 GBG bestimmt, daß nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erteilt werden darf. Diese muß nicht unbedingt der Liegenschaftseigentümer erhalten. Sie kann, wie dies bei anwaltlicher Vertretung allgemein gebräuchlich ist, auch einem Vertreter zugestellt werden, der damit zum Verwahrer für den Liegenschaftseigentümer wird. Nach dem als bescheinigt angenommenen und vom Kläger in erster Instanz behaupteten Sachverhalt war der Beklagte nur als Machthaber der Liegenschaftseigentümerin in deren Namen tätig und hat gegenüber dem Kläger keine Verpflichtungen im eigenen Namen übernommen. Den Rangordnungsbeschluß konnte er nur als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin, niemals aber im eigenen Namen erwirken. Dafür, daß er diesen Rangordnungsbeschluß mit deren Zustimmung namens des Klägers verwahrt hätte und deshalb zur Herausgabe verpflichtet wäre, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Es fehlt daher an einer Rechtsgrundlage für einen direkten Herausgabeanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten. Mangels eines solchen Anspruches kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu dessen Sicherung nicht in Betracht. Das Rekursgericht hat daher den vorliegenden Sicherungsantrag zu Recht abgewiesen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf den §§ 402 Abs 2 und 78 EO sowie §§ 41 und 50 ZPO.
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