OGH 6Ob188/07a (RS0122544)

OGH6Ob188/07a18.5.2022

Rechtssatz

Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich überhaupt die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte.

Normen

UGB §18 Abs1

6 Ob 188/07aOGH13.09.2007

Veröff: SZ 2007/146

6 Ob 242/08vOGH19.02.2009

Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1)<br/>Beisatz: An Unterscheidungskraft fehlt es aber nach herrschender Ansicht reinen Sach- und Gattungsbezeichnungen, aber auch bloß geschäftlichen Bezeichnungen, solange sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, an welche bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit allerdings hohe Anforderungen zu stellen sind (6 Ob 188/07a). (T2)<br/>Beisatz: Dem Firmenwortlaut „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen kommt zwar Kennzeichnungseignung zu, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Es mangelt ihm aber an der Unterscheidungskraft im Sinn des § 18 Abs 1 UGB. Er kann nicht eingetragen werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/19

6 Ob 133/09sOGH18.12.2009

nur: Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Sie geht nicht mehr so weit, dass auch die konkrete Identität eines Unternehmensträgers aus der Firma abgeleitet sein muss; die Individualisierungseignung muss vielmehr nur generell und abstrakt gegeben sein. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Eine aus einer Second-Level-Domain und der Beifügung einer Top-Level-Domain - einem domaintypischen Zeichen - gebildete Firma bezieht ihre Unterscheidungskraft regelmäßig aus der Eigenart der Second-Level-Domain. (T5)<br/>Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der aus der Second-Level-Domain „karriere" und der Top-Level-Domain „at" der Internet-Domain „http://www.karriere.at " gebildeten Firma verneint. (T6)

6 Ob 67/10mOGH16.03.2011

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht kein Bedürfnis, die konkrete Verbindung englischer Begriffe im Inland firmenrechtlich freizuhalten. Dritte können nämlich entsprechende Begriffe der deutschen Sprache in zulässiger Weise zur Firmenbildung verwenden. (T7)

4 Ob 69/13wOGH17.12.2013

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 128/21yOGH15.11.2021

Vgl; Beisatz: Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 UGB ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit des § 29 UGB zu trennen. (T8)

6 Ob 28/22vOGH18.05.2022

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_20070913_OGH0002_0060OB00188_07A0000_002

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