OGH 6Ob187/23b

OGH6Ob187/23b17.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. V* GmbH, *, 2. V* GmbH & Co KG, *, beide *, vertreten durch KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei A*, Russische Föderation, vertreten durch Mag. Lukas Leszkovics, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs, über die Revisionsrekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2023, GZ 4 R 167/22s‑62, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. Oktober 2022, GZ 12 Cg 38/21i‑48, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00187.23B.0117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind Kosten des weiteren Verfahrens.

 

Begründung:

[1] In einem Vorverfahren hatte sich die Erstklägerin (unter Beitritt der nun zweitklagenden Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Erstklägerin ist) mittels Vergleich zur Zahlung von 2,5 Mio EUR an den Beklagten (damals Kläger) verpflichtet. Dessen Unwirksamkeit festzustellen, ist das Ziel des nunmehrigen Hauptverfahrens.

[2] Das Erstgericht hatte die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung sowie zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten gemäß § 98 ZPO im Rechtshilfeweg unter Anwendung des Haager Übereinkommens vom 15. 11. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) veranlasst. Die Zustellung sollte gemäß Art 5 Abs 1 lit a HZÜ „in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt“, mittels der russischen Behörden erfolgen.

[3] Auf Basis des Beschlusses des Wirtschaftsgerichts der Republik Bashkortostan (welches im Weiteren nur mehr als „das Wirtschaftsgericht“ bezeichnet wird) ging das Erstgericht (vorerst) von einer wirksamen Zustellung aus und erließ am 25. 4. 2022 antragsgemäß ein Versäumungsurteil (wonach der Vergleich unwirksam ist). Dessen Vollstreckbarkeit bestätigte es am 18. 6. 2022.

[4] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag des Beklagten (vom 27. 7. 2022), diese Vollstreckbarkeitsbestätigung als irrtümlich erteilt aufzuheben. Es sei in der Russischen Föderation eine wirksame Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (samt dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten nach § 98 ZPO) nicht erfolgt, weil der Brief über die Verständigung von der Ladung vor das Wirtschaftsgericht (zur Übergabe der zuzustellenden Schriftstücke) „nie einem Postboten zur Zustellung“ an den Beklagten übergeben worden sei; noch jemals ein Zustellversuch vorgenommen oder eine Verständigung (Abholschein) hinterlassen worden. Gerichtliche Schriftstücke seien per Rückschein zuzustellen; ein solcher liege nicht vor. Es hätte überdies einer zweiten Benachrichtigung (nach Zustellung der ersten Benachrichtigung) nach dem Ablauf von drei Arbeitstagen bedurft, worüber eine Bekanntmachung nach dem Formblatt 22 ergehen hätte müssen. Auch dies sei nicht erfolgt. Zwar gäbe es eine fingierte Zustellung (gemeint nach dem anzuwendenden Recht der Russischen Föderation), so etwa bei bestätigter Weigerung der Entgegennahme der Schriftstücke oder bei Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer postalischer Benachrichtigung oder wenn sonst der Grund für das Unterbleiben der Benachrichtigung dem Adressaten zurechenbar sei. Solche Gründe seien hier aber nicht vorgelegen.

[5] Das Erstgericht prüfte daraufhin die rückgemittelten Dokumente über den Zustellvorgang erneut.

[6] Diese haben auszugsweise folgenden Inhalt:

Das Justizministerium der Russischen Föderation teilte – in Beantwortung des Zustellersuchens – mit:

„Das Ersuchen wurde nicht erfüllt, da die genannte Person nicht vor Gericht erschienen ist.“ Gleichzeitig übermittelte es einen Beschluss des Wirtschaftsgerichts und Kopien der Russischen Post. In dem „BESCHLUSS über die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Rechtshilfeersuchens“ hielt das Wirtschaftsgericht fest, dass für die Erledigung des Ersuchens des Handelsgerichts Wien, Republik Österreich, durch Beschluss des Wirtschaftsgerichts vom 6. 12. 2021 eine Gerichtsverhandlung am 27. 12. 2021 um 11 Uhr angesetzt worden sei. [Dem Beklagte] sei vorgeschlagen worden, sein Erscheinen sicherzustellen. Der Beschluss vom 6. 12. 2021 über die Ansetzung der Gerichtsverhandlung sei [an ihn] an die Adresse […] geschickt worden. Dieser Beschluss sei zwar an die Adresse von [dem Beklagten] geschickt worden, von letzterem jedoch nicht erhalten und an das Wirtschaftsgericht nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zurückgeschickt worden, was davon zeuge, dass der Adressat nicht erschienen sei, um die einzuschreibende Postsendung zu erhalten. Die Informationen über Datum und Zeit der Gerichtsverhandlung seien ebenso auf der Seite des Wirtschaftsgerichts der Republik Bashkortostan veröffentlicht worden. Zur Gerichtsverhandlung am 27. 12. 2021 sei [der Beklagte] nicht erschienen.

Letztlich hat das Wirtschaftsgericht „unter Berücksichtigung des oben Dargelegten [...] unter Anleitung der Artikel 74, 184, 185, 256 der Wirtschaftsprozessordnung der Russischen Föderation

BESCHLOSSEN:

Da es nicht möglich ist, das Rechtshilfeersuchen über die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken zu erfüllen, werden die zuzustellenden Dokumente an das Handelsgericht Wien, Republik Österreich, zurückgeschickt.“

[7] Das Erstgericht hob nach neuerlicher Prüfung die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils auf, weil weder nach österreichischem noch nach russischem Recht eine wirksame Zustellung erfolgt sei. Ein Zustellungszeugnis der russischen Zustellbehörde liege nicht vor.

[8] Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.

[9] Rechtlich führte es aus, dass nach Art 123 Abs 4 Nr 2 der Wirtschaftsgerichtsordnung der Russischen Föderation die Zustellung eines Schriftstücks (hier die Ladung zu der vom Wirtschaftsgericht der Republik Bashkortostan anberaumten Tagsatzung) auch dann als erfolgt gelte, wenn der Empfänger trotz der postalischen Benachrichtigung nicht zur Entgegennahme eines vom Gericht ordnungsgemäß versandten Schriftstücks erscheine. Trotz der Ausführung des Wirtschaftsgerichts, wonach dieses bestätige, dass der Beklagte als ordnungsgemäß verständigt gelte und ordnungsgemäß benachrichtigt worden sei, sei die Zustellung von jenem Gericht zu prüfen, für dessen Entscheidung sie präjudiziell sei. Eine förmliche Bindung an die Bestätigung des Wirtschaftsgerichts bestehe nicht und sei dem HZÜ nicht zu entnehmen. Da auf Tatsachenebene aus der Aktenlage eine ordnungsgemäße Benachrichtigung des Beklagten von der Hinterlegung der Schriftstücke des Wirtschaftsgerichts beim zuständigen Postamt nicht nachvollzogen werden könne, sei die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung des Beklagten zur anberaumten Tagsatzung in Zweifel zu ziehen. Nach der derzeitigen Aktenlage könne insbesondere nicht beurteilt werden, ob der Beklagte eine Verständigung von der Hinterlegung von Schriftstücken am Postamt an seiner Adresse erhalten habe. Allein aus der Bestimmung des Art 123 Abs 4 Nr 2 der Wirtschaftsgerichtsordnung der Russischen Föderation könnten keine verlässlichen Rückschlüsse über eine ordnungsgemäße Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftstücke an den Beklagten gezogen werden. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine nach russischem Recht vorgesehene Zustellfiktion im Sinne des genannten Art 123 Abs 4 Nr 2 vorliegen würden, könne nur durch eine Anfrage bei der russischen Empfangsstelle geklärt werden.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revisionsrekurse der Parteien sind wegen des Fehlens von Rechtsprechung zur Bindungswirkung eines Zustellungszeugnisses nach dem HZÜ zulässig, aber nicht berechtigt.

[11] Der Revisionsrekurs des Beklagten geht davon aus, dass schon jetzt feststünde, dass eine Zustellung auch nach russischem Recht nicht stattgefunden habe, weil ansonsten eine Bestätigung über die rechtswirksame Zustellung seitens des Wirtschaftsgerichts ausgestellt worden wäre. Es sei daher der Beschluss des Erstgerichts (über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) wieder-herzustellen.

[12] Auch der Revisionsrekurs der Klägerinnen geht von Entscheidungsreife ohne weitere Erhebungen aus – allerdings mit gegenteiligem Ergebnis – und strebt die Abweisung des Antrags des Beklagten an.

[13] 1.1. Sowohl Österreich als auch Russland sind Vertragspartner des Haager Übereinkommens vom 15. 11. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ und Handelssachen (im Weiteren kurz HZÜ, BGBl III 2020/137). Die Zustellung richtet sich daher im vorliegenden Fall nach dem HZÜ und erfolgt grundsätzlich über eine – von jedem Vertragsstaat einzurichtende – Zentrale Behörde (in Österreich das Bundesministerium für Justiz). Diese hat die Ersuchen um Zustellung aus anderen Vertragsstaaten entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen (Art 2 HZÜ).

[14] Art 5 HZÜ lautet (soweit von Belang):

„Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar

a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,

b) oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.“

 

[15] Nach Art 6 HZÜ stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staats oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde ein Zustellungszeugnis aus, das dem diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.

[16] 1.2. Wird die förmliche Zustellung nach Art 5 Abs 1 Z 1 lit a HZÜ durch die ersuchende Behörde – wie vorliegend – gewählt, dann erfolgt die Zustellung des Schriftstücks in einer Form, die das Recht des ersuchten Vertragsstaats für Inlandszustellungen vorschreibt. In diesem Fall können alle Zustellungsmethoden, die im ersuchten Vertragsstaat gelten, für die Zustellung genutzt werden. Nach Art 6 Abs 1 HZÜ wird die Zustellung bzw die nicht erfolgte Zustellung mithilfe eines Zustellungszeugnisses der Zentralen Behörde des ersuchten Staats oder jeder von dieser hierzu bestimmten Behörde dokumentiert. Dabei ist im Zustellungszeugnis insbesondere festzuhalten, ob die Zustellung ausgeführt werden konnte oder ob die Ausführung der Zustellung nicht möglich war (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[58. Ergänzungslieferung] Art 6 Rz 5; vgl auch Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung4 [2013] Art 6 HZÜ 548). Die Ausstellung eines solchen Zustellungszeugnisses ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn die Angaben des im Anhang zum HZÜ enthaltenen Musters – Anlage 1 – wiedergegeben werden (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[58. Ergänzungslieferung] Art 6 Rz 4).

[17] Im vorliegenden Fall wurde zwar nicht das im HZÜ vorgesehene Muster des Zustellungszeugnisses verwendet, die Mitteilung des Justizministeriums der Russischen Föderation als Zentrale Stelle enthält aber die geforderten Angaben. Der Beschluss des Wirtschaftsgerichts wird darin als Beilage bezeichnet.

2. Zur Bindungswirkung der übermittelten Dokumente

[18] 2.1. Die Klägerinnen behaupten, im Beschluss des Wirtschaftsgerichts sei eine wirksame Zustellung angenommen worden. Dieser Beschluss sei für das österreichische Gericht bindend.

[19] 2.2. Das Zustellwesen ist von der amtswegigen Prüfpflicht geprägt. Die Wirksamkeit von Zustellungen ist von Amts wegen zu überwachen (§ 87 Abs 1 ZPO; RS0111270 [T1]; RS0108589 [T3]; RS0036440). Das (jeweilige) Gericht hat demnach die gesetzmäßige Zustellung selbständig zu überprüfen (4 Ob 90/21w). Die Klägerinnen können keine Argumente anführen, warum dieser allgemeine Grundsatz des Zustellwesens im Rahmen der Anwendung des HZÜ nicht gelten sollte (vgl etwa auch zur Beschränkung der Rolle der Empfangsstelle nach der EuZVO darauf, die Zustellung sicherzustellen; sie hat nicht über inhaltliche Fragen, etwa die Berechtigung einer Annahmeverweigerung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse des Empfängers, zu entscheiden, was eine förmliche Bindung an die Zustellbestätigung ausschließt: 2 Ob 158/16y).

[20] Dem HZÜ kann eine Bindungswirkung des Zustellungszeugnisses oder der mit ihm übermittelten Dokumente nicht entnommen werden.

[21] Nach dem Wortlaut seiner Präambel soll mit dem HZÜ der tatsächliche und rechtzeitige Empfang gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland durch den Empfänger sichergestellt werden. Hierzu beabsichtigt das HZÜ, die gegenseitige Rechtshilfe durch die Vereinfachung und Beschleunigung der Zustellungsverfahren zu verbessern. Zur Erreichung dieser Ziele wurde im HZÜ eine Reihe von Instrumenten eingeführt, welche die Übermittlung der Schriftstücke zum Zwecke ihrer Zustellung ins Ausland vereinfachen sollten. Hierzu zählt insbesondere die Einführung der Übermittlung im zentralen Behördenverkehr. Darüber hinaus wurden mit dem HZÜ auch alternative Zustellungsmethoden eingeführt, die zum Teil auch direkt erfolgen können, sodass es nicht mehr erforderlich ist, eine staatliche Behörde im ersuchten Vertragsstaat einzuschalten. Mit diesem neuen Übermittlungsweg sollte insbesondere die bis zur Einführung des HZÜ überwiegend anwendbare Zustellung auf diplomatischem und konsularischem Weg eingeschränkt werden, die sich als kompliziert und zeitaufwändig herausstellte (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[58. Ergänzungslieferung] A I, Rz 3 f; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht8 [2020] Rz 8.103 ff).

[22] Schließlich wurden mit dem HZÜ standardisierte Formblätter eingeführt, mit denen die Durchführung der Zustellungsersuchen dokumentiert werden kann. Diese einheitlichen Formblätter, die in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt sind, verbessern die Effektivität des HZÜ und erleichtern die Arbeitsweise für die jeweiligen zuständigen Behörden (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[58. Ergänzungslieferung] A I Rz 6; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht8 [2020] Rz 8.103 ff). Es ist jedoch im HZÜ selbst nicht näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Zustellung letztendlich als ordnungsgemäß ausgeführt gilt (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[58. Ergänzungslieferung] Art 5 Rz 4). Aus dieser bezweckten Vereinfachung des Zustellablaufs lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Zustellungszeugnis eine eigene rechtlich bindende Wirkung/Wertung zukommen sollte. Dem HZÜ lässt sich damit – anders als die Klägerinnen meinen – eine Bindungswirkung an einen im Zustellungszeugnis festgehaltenen Sachverhalt oder eine daran anknüpfende rechtliche Qualifikation nicht entnehmen.

[23] Die Klägerinnen berufen sich für die von ihnen vertretene Ansicht auf folgende Stelle in den Erläuternden Bemerkungen: „Diese förmliche Zustellung hat nach den Rechtsvorschriften zu erfolgen, die der ersuchte Staat für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen im Inland hat (Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ). Das wird als Garantie dafür angesehen, dass die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wird“ (Erläuternde Bemerkungen zum Staatsvertrag RV 6 27. GP  5). Darin kommt aber (auch bei Verwendung des Wortes „Garantie“) nur zum Ausdruck, dass der ersuchte Staat sein eigenes Zustellungsrecht anwenden kann und dass die Anwendung dieses (eigenen) Rechts (mit dem die an der Zustellung Beteiligten vertraut sind) – im Regelfall – zu einer ordnungsgemäßen Zustellung führen wird. Eine Bindung des prozessführenden Gerichts an Feststellungen oder die rechtliche Beurteilung in einem Zustellungszeugnis ist daraus nicht abzuleiten. Welche Wirkung dem nach Art 6 HZÜ ausgestellten Zustellungszeugnis (und den mitübermittelten Dokumenten) zukommt, bestimmt sich damit nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats (Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[58. Ergänzungslieferung] Art 6 Rz 6).

[24] Ein Zustellungszeugnis kann einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung nicht Wirksamkeit verleihen. Vielmehr geht von ihm (nur) die Vermutung (vgl zu deren Widerlegbarkeit Sujecki in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen[58. Ergänzungslieferung] Art 5 Rz 4) aus, dass die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sodass das Gerichtsverfahren im Ausland fortgeführt werden kann. Umgekehrt macht das Fehlen eines Zustellungszeugnisses oder die hier erteilte Mitteilung im Zustellungszeugnis, das Ersuchen habe nicht erfüllt werden können, eine den Zustellungsvoraussetzungen entsprechende – und somit wirksame – Zustellung nicht unwirksam.

[25] Daran könnte – bei Qualifikation als Zustellungszeugnis – die zur Mitteilung widersprüchliche rechtliche Beurteilung im Beschluss des Wirtschaftsgerichts, dass der Empfänger „von den oben angeführten Vorschriften des geltenden Verfahrensgesetzes der Russischen Föderation als ordnungsgemäß verständigt“ gelte, nichts ändern, zumal hier schon die Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien (insbesondere an den Beklagten) fraglich ist und nicht feststeht, in welcher Form das „Wirtschaftsgericht“ organisiert ist.

[26] Nachdem aus dem Schriftstück der Zentralen Stelle aber gar nicht hervorgeht, dass die Zentrale Stelle der Russischen Föderation das Wirtschaftsgericht als zur Ausstellung eines Zustellungszeugnisses nach dem HZÜ bestimmt (iSd Art 6 HZÜ) hätte, ist ohnedies schon nicht ersichtlich, warum im Beschluss des Wirtschaftsgerichts selbst überhaupt ein Zustellungszeugnis nach dem HZÜ liegen sollte.

[27] Dem österreichischen verfahrensführenden Gericht obliegt damit die Überprüfung des Zustellvorgangs.

3. Prüfung des Zustellvorgangs nach österreichischem oder nach russischem Recht

[28] 3.1. Gemäß § 106 Abs 1 ZPO sind Klagen mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei bei der Zustellung im Ausland durch Behörden des Zustellstaats die Einhaltung jener Vorschriften genügt, die das Recht dieses Staats für die Zustellung entsprechender Schriftstücke vorsieht. Das gilt nicht, wenn die Anwendung dieser Vorschriften mit Art 6 EMRK unvereinbar wäre. Ins Ausland wird nach den internationalen Vereinbarungen (wie dem HZÜ) zugestellt (Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht8 [2020] Rz 8.128).

[29] Die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung bei der Behördenzustellung (also im Rechtshilfeweg) im Ausland richten sich nach § 106 Abs 2 ZPO alternativ nach österreichischem oder nach fremdem Recht (letzteres im Rahmen des ordre public). Entweder müssen die Zustellnormen des Zustellstaats oder die des österreichischen Zustellrechts (für sich zur Gänze) erfüllt sein (RS0119937 [T2, T3]; insb 1 Ob 41/18p).

4. Zustellung nach österreichischem Recht

[30] Dem Beklagten wurden die zuzustellenden Schriftstücke nicht ausgehändigt. Es käme allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung in Betracht. Nach § 17 Abs 1 ZustG ist das Dokument zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Durch Hinterlegung darf erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam (RS0111049).

[31] Dass im vorliegenden Fall überhaupt versucht worden wäre, die Dokumente dem Beklagten im Rahmen eines Zustellversuchs (durch den Zustelldienst) direkt auszufolgen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Seitens des Wirtschaftsgerichts erfolgte nach seinem Wortlaut lediglich eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung, in welcher die im Rahmen des Zustellersuchens übermittelten Schriftstücke des Handelsgerichts Wien übergeben hätten werden sollen. Dabei handelt es sich um keine der österreichischen Rechtsordnung bekannte Zustellform.

[32] Die Klägerinnen berufen sich im Übrigen (auch nicht nach § 88 ZPO) für ihre Behauptung einer wirksamen Zustellung auch nur auf eine solche nach russischem Recht.

5. Zustellung nach russischem Recht

[33] 5.1. Beide Parteien gehen übereinstimmend von der Anwendung der vom Wirtschaftsgericht angewendeten Vorschriften (die vom Beklagten als Wirtschaftsgerichtsordnung der Russischen Föderation und von den Klägerinnen als Schiedsgerichtsprozessordnung der Russischen Föderation [APK RF] bezeichnet werden) aus.

[34] Der (Rechts-)Standpunkt des Beklagten wurde bereits eingangs dargelegt. Die Klägerinnen haben unter Vorlage eines Gutachtens das anzuwendende Recht dahin erläutert, dass eine Verständigung (über bestimmte Informationen das Verfahren betreffend) auch per Telegramm, Telefax, elektronische Post oder durch andere Kommunikationsmittel erfolgen könne. Die Abschrift des Gerichtsakts sei per Post mit Einschreiben und Rückschein an den Empfänger zu übermitteln. In der Praxis werde der Beklagte vom Schiedsgericht per Einschreiben mit Rückschein benachrichtigt. Demnach werden eingeschriebene Briefe nicht in den Briefkasten eingeworfen, sondern eine Benachrichtigung über die Einschreibsendung hinterlassen, die sodann vom Empfänger beim Postamt unter Vorlage eines Ausweisdokuments zu beheben ist. Sollte die Abholung nicht binnen sieben Tagen erfolgen, werde die Sendung an den Absender retourniert. Eine ordnungsgemäße Benachrichtigung liege demnach unter anderem vor, wenn die gerichtliche Benachrichtigung ihm persönlich oder einer mit ihm zusammenlebenden Person ausgehändigt worden sei. Eine ordnungsgemäße Benachrichtigung liege nach Art 123 Punkt 4 APK RF (Schiedsgerichtsprozessordnung der Russischen Föderation) jedoch auch dann vor, wenn er die Annahme verweigert habe oder trotz der postalischen Benachrichtigung nicht erschienen sei. Unter einer postalischen Benachrichtigung werde eine registrierte Postsendung (ein Einschreiben mit Rückschein) verstanden.

[35] 5.2. Da die anzuwendenden Vorschriften vom Beklagten erstmals im Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und von den Klägerinnen im Rekurs näher dargelegt wurden, aber noch keine ausreichende Klarheit darüber besteht, bedarf es einer weiteren Abklärung der Rechtslage zumindest durch Erörterung. Im Hinblick darauf, dass dem Gericht in analoger Anwendung von § 4 IPRG zur Ermittlung fremden Rechts alle Erhebungsquellen offen stehen, kann auch das von den Klägerinnen im Rekursverfahren vorgelegte Expertengutachten (vgl 3 Ob 45/18s) genutzt werden, wobei dem Beklagten eingeräumt werden muss, zur Verlässlichkeit dieser Rechtsquelle Stellung nehmen zu können.

[36] 5.3. Die Standpunkte, schon im derzeitigen Verfahrensstadium sei klar, dass es (abhängig vom Standpunkt der jeweiligen Betrachter) ausreichend eindeutig zu einer wirksamen bzw unwirksamen Zustellung gekommen sei, sind jedenfalls nicht zu teilen. Dem Rekursgericht ist vielmehr darin beizupflichten, dass eine Verfahrensergänzung angezeigt ist.

[37] Die Klägerinnen meinen, die Zustellung sei (schon jetzt) durch öffentliche Urkunden ausreichend bewiesen. Eine „positive“ Zustellung wird in den übermittelten Dokumenten aber per se nicht „verbrieft“. Sowohl nach der Mitteilung des Justizministeriums („Das Ersuchen wurde nicht erfüllt, da die genannte Person nicht vor Gericht erschienen ist.“) als auch nach dem „BESCHLUSS über die Unmöglichkeit der Erfüllung eines Rechtshilfeersuchens“ des Wirtschaftsgerichts wurde das Ersuchen (gerade) nicht erfüllt („Da es nicht möglich ist, das Rechtshilfeersuchen über die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken zu erfüllen, werden die zuzustellenden Dokumente an das Handelsgericht, Republik Österreich, zurückgeschickt.“).

[38] Dem Beschluss des Wirtschaftsgerichts könnte überhaupt nur im Hinblick auf darin aufgenommene Tatsachen die Beweiskraft einer (öffentlichen) Urkunde zukommen. Warum dies der Fall sein sollte, wenn das Dokument keine nach § 293 Abs 2 ZPO notwendige Apostille aufweist (vgl dazu das Muster in der Anlage zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl Nr 27/1968), legen die Klägerinnen aber nicht dar.

[39] Angemerkt sei nur, dass die Rechtsprechung auch beim Zustellnachweis in Form einer öffentlichen Urkunde den „Gegenbeweis“ zulässt (RS0040471; 4 Ob 90/21w).

[40] Im vorliegenden Fall ist die von den Klägerinnen gezogene Schlussfolgerung einer wirksamen Zustellung schon vor dem Hintergrund des Ausspruchs des Wirtschaftsgerichts (es sei nicht möglich, das Rechtshilfeersuchen zu erfüllen) zweifelhaft. Ihnen muss aber eingeräumt werden, dass umgekehrt (vor dem Hintergrund der ausgesprochenen „Nichterfüllung“) die im Beschluss enthaltene Wendung, die „genannte Person [gelte] als ordnungsgemäß verständigt“, in Widerspruch steht. Fraglich ist auch, ob sich die (ausgesprochene) Schlussfolgerung über die Unmöglichkeit der Erfüllung des Ersuchens (nicht bloß) darauf bezieht, wie der Beschluss an einer Stelle ausführt, dass es nicht möglich gewesen sei, das Schriftstück „faktisch zuzustellen“.

[41] Dem Beschluss des Wirtschaftsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die Übermittlung der Ladung an den Beklagten mit Postverständigung erfolgte. Die beigefügten, aber schlecht lesbaren Kopien von Dokumenten der Post lassen Zweifel an einer solchen Verständigung aufkommen, weil unklar ist, ob überhaupt eine Auswahl (der vorhandenen Kategorie „Eingeschrieben“) getroffen wurde (was auch die Übersetzung nicht angibt) oder eine bloße „Schwärzung“ durch den Kopiervorgang oder die Übermittlung vorliegt.

[42] Entgegen den Ausführungen des Beklagten, hat das Rekursgericht aber auch nicht festgestellt, dass keine wirksame Zustellung vorliegt, sondern lediglich, dass Zweifel an einer solchen vorliegen, weshalb weitere Erhebungen zur Klärung des Zustellvorgangs erforderlich sind. Die vom Beklagten im Revisionsrekurs herangezogene Entscheidung 1 Ob 41/18p stützt seinen Standpunkt nicht. Sie behandelt einen in einem Außerstreitverfahren gestellten Antrag (der damaligen Antragstellerin) auf Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Die Antragstellerin ging demnach damals selbst davon aus, dass die dem Antrag vorhergegangene Zustellung (der Zustellversuch) nicht wirksam gewesen war. Trotzdem hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass die Frage, ob die (zuvor) vorgenommene Zustellung wirksam erfolgte, zweckmäßigerweise nur durch eine Anfrage bei der russischen Empfangsstelle (damals für eine Zustellung nach dem HPÜ 1954, BGBl 1957/91) geklärt werden könne. Dass der Oberste Gerichtshof damals „entschieden“ hätte, dass eine Zustellung „rechtlich nicht erfolgt“ war, ist ihr nicht zu entnehmen, sondern (im Gegenteil) nur die Abweisung des Antrags auf Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

[43] 6. Die Entscheidung, den Beschluss des Erstgerichts wegen der Notwendigkeit der Verfahrensergänzung aufzuheben, erweist sich damit als rechtsrichtig.

[44] Mit den Parteien werden in erster Linie die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung(‑sfiktion) in der Russischen Föderation zu erörtern sein. Auch wenn im Wesentlichen Übereinkunft hinsichtlich der Notwendigkeit der Zustellung durch Rückschein besteht, wird die Rechtsgrundlage (abhängig von den von den Klägerinnen hiezu aufgestellten Tatsachenbehauptungen über den Ablauf der Zustellung) etwa zu einer (vom Beklagten behaupteten) nach dem Ablauf von drei Arbeitstagen notwendigen weiteren Verständigung, worüber nach dem eine Bekanntmachung nach „dem Formblatt 22“ ergehen hätte müssen, sowie zu den Voraussetzungen für den Fall der ordnungsgemäßen Zustellung ohne Ausfolgung einer Kopie nach Art 123 Punkt 4 APK RF unter Mitwirkung beider Parteien zu erheben sein. Gerade zur hier offenkundig höchstens im Wege einer Zustellfiktion denkbar wirksamen Zustellung (eine Aushändigung ist ganz klar unterblieben), wird es zweckdienlich sein, mit den Klägerinnen zu erörtern, aufgrund welcher Tatsachen die Zustellfiktion (beruhend auf welchen Rechtsvorschriften [so etwa nach Art 123 Punkt 4 Z 2 APK RF]) bewirkt worden sein sollte.

[45] Sollte nach Erörterung des vorgelegten Gutachtens mit den Parteien noch nicht Klarheit darüber bestehen, welcher Ablauf (samt Nachweis dafür) bei Zustellung von verfahrenseinleitenden Schriftstücken für eine Zustellfiktion nach dem Recht der Russischen Föderation notwendig ist, sei darauf hingewiesen, dass diese Vorschriften des ausländischen Rechts aufgrund der Erledigung des Ersuchens um Rechtsauskunft an das Bundesministerium für Justiz nicht zur Verfügung stehen.

[46] Zu ihrer Erforschung besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Stellung eines Rechtsauskunftsersuchens auf Grundlage des Europäischen (Londoner) Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. 6. 1968, BGBl 1971/417, an die Russische Föderation. Allerdings teilte das Bundesministerium für Justiz mit, dass derzeit nicht bekannt ist, ob die Russische Föderation aufgrund der aktuellen Krise ihren Verpflichtungen daraus nachkomme. Sie sei wohl weiterhin Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber in einer außerordentlichen Sitzung am 16. 3. 2022 vom Ministerkomitee im Rahmen des gemäß Art 8 der Satzung des Europarats eingeleiteten Verfahrens aus dem Europarat ausgeschlossen worden (E-Mail des BMJ, Abt I 5 vom 10. 11. 2023). Allenfalls sei eine Rückfrage auf Grundlage des HZÜ beim Wirtschaftsgericht möglich, zumal das Zustellersuchen in diesem Verfahren bereits bearbeitet worden sei (E‑Mail des BMJ, Abt I 5 vom 6. 11. 2023).

[47] Es bleibt dem Erstgericht überlassen, von welcher Möglichkeit es Gebrauch macht. Eine Anfrage beim Wirtschaftsgericht wäre zweckdienlicher Weise wohl mit einer Nachfrage zu den fehlenden Fakten zum Zustellvorgang zu verbinden.

[48] Lassen sich auch nach Verfahrensergänzung unter Mitwirkung der Parteien die vorgenannten Zweifel (über Rechtslage und faktischen Ablauf) nicht beseitigen, wäre im Zweifel von einer unwirksamen Zustellung auszugehen und der Antrag des Beklagten somit berechtigt.

[49] 7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (RS0036035).

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